§ 20 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, gilt § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 337) bleibt unberührt. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verminderung nach § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor beginnt; dies gilt nicht für den gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.
(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung und deren Hinterbliebene bleiben die bis dahin nach diesem Gesetz erworbenen Versorgungsansprüche gewahrt. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 31. Dezember 2004 erneut Mitglied der Landesregierung, bleibt der nach Absatz 1 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vom-Hundert-Satz gewahrt, wenn der Vom-Hundert-Satz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vom-Hundert-Satz für das frühere Ruhegehalt zurück bleibt.
(3) Die Höhe des Amtsgehaltes der Mitglieder der Landesregierung richtet sich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.