Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.1992, Az.: V 825/89
Umsatzsteuerpflicht von Konkursforderungen ; Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide gegenüber dem Konkursverwalter; Verzicht auf die Auslösung sicherungsübereigneter Wirtschaftsgüter; Doppelumsatz bei der Lieferung der sicherungsübereigneten Gegenstände
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.1992
- Aktenzeichen
- V 825/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1992:1210.V825.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 UStG
- § 3 Abs. 1 UStG
- § 3 Abs. 1 KO
- § 58 KO
- § 59 KO
Fundstelle
- UR 1993, 425-427 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verzichtet ein Gemeinschuldner auf die Auslösung eines Sicherungsgutes, erlangt bereits in diesem Zeitpunkt der Sicherungsnehmer Verfügungsmacht über den Sicherungsgegenstand, so dass bei der Verwertung lediglich ein Umsatz zwischen Sicherungsnehmer und Erwerber vorliegt und ein sog. Doppelumsatz zu verneinen ist.
Tatbestand
Mit Sicherungsvertrag vom 22. Dezember 1986 übereignete die ... Maschinenfabrik ... und ... KG die gesamten Maschinen und maschinellen Anlagen mit Bestandteilen und Zubehörstücken und Zusatzaggregaten, die sich auf ihrem Betriebsgelände befanden, an die ... Bank .... Weiterhin schloß die ... Bank mit den Firmen ... zu denen auch die ... und ... gehörte, am 22. Dezember 1986 einen Sicherungsvertrag über die Sicherungsübereignung der Warenbestände und die Globalzession der Forderungen. Durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 1. November 1988 ... wurde am 1. November 1988 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens gemäß § 1 Vergleichsordnung eröffnet. Zum vorläufigen Vergleichsverwalter wurde der Kläger ernannt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1988 verlangte die ... Bank von den Firmen der ... die sofortige Herausgabe der sicherungsübereigneten Maschinen sowie der Waren an sie für den Pool aus kreditgebenden Banken und Lieferanten zum Zwecke der Verwertung. Am 12. Dezember 1988 schloß die ... Bank u.a. unter Beteiligung des Klägers und des Gläubigerbeirates u.a. mit der ... Maschinenfabrik ... GmbH & Co. KG, die durch den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin vertreten wurde, eine Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"..."
Gemäß Ziffer 10 der den Sicherungsverträgen vom 22.12.1986 zugrundeliegenden Allgemeinen Sicherungsübereignungsbedingungen in Verbindung mit § 127 Abs. 2 KO hat die ... nach Stellung der Anträge auf Eröffnung der Vergleichsverfahren mit Schreiben vom 08.12.1988 an die Geschäftsleitungen der Firmen sowie Herrn Rechtsanwalt ... die Herausgabe der Maschinen sowie der Warenbestände zum Zwecke der Verwertung für den Bankenpool (Maschinen) und den Pool aus Banken und Lieferanten (Waren) verlangt.
Die Firmen und der vorläufige Vergleichsverwalter haben am 12.12.1988 entsprechend dem Verlangen der DB die übereigneten Maschinen und Warenbestände an die DB zum Zwecke der Verwertung zugunsten der daran berechtigten Banken bzw. Banken und Lieferanten freigegeben und auf die Auslösung dieser Maschinen und Warenbestände verzichtet.
Der Bilanzwert der von den Pools übernommenen Maschinen und Warenbestände betrug lt. Inventur per 31.10.1988 rd. ... .000 DM für die Maschinen und rd. ... .00 DM für die Waren. Der tatsächliche Wert der Maschinen und Waren kann erst nach Durchführung des Endverkaufs durch die Pools festgestellt werden. Aus diesem Grunde stellt der endgültige Verkaufspreis der Maschinen bzw. der Waren den Übernahmepreis für die Maschinen bzw. die Waren dar.
Nach Durchführung des Endverkaufs und Feststellung des Übernahmepreises wird der Bankenpool wegen der Maschinen und der Pool aus Banken und Lieferanten wegen der Waren den Firmen endgültige Rechnungen gemäß § 14 UStG erteilen, in denen der Warenwert und gesondert der MwSt.-Betrag aufgegliedert ist. Diese Endrechnungen korrigieren evtl. Gutschriften bzw. vorläufige Rechnungen der Firmen. ...
Am 12. Dezember 1988 erteilte die ... KG der ... Bank folgende Rechnung:
"Maschinen und maschinelle Anlagen gemäß Freigabe-Vereinbarung vom 12.12.1988 ... DM + 14 % Mehrwertsteuer ... DM ... DM Der berechnete übernahmepreis wird nach Durchführung der Verwertung durch den Sicherungsnehmer auf den tatsächlich erzielten Erlös korrigiert."
Ebenfalls am 12.12.1988 erteilte die ... und ... KG der ... Bank eine Rechnung über die Warenbestände
in Höhe von | ... DM |
---|---|
+ 14 % Mehrwertsteuer | ... DM |
... DM |
Am 13. Dezember 1988 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen der ... nenfabrik ... KG (Gemeinschuldnerin). Es bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin wurden ab 13. Dezember 1988 von der Arbeit freigestellt. Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 - Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... verkaufte die ... Bank die sicherungsübereigneten Warenbestände, die sich auf dem Betriebsareal der ... Maschinenfabrik in ... befanden, zu einem Kaufpreis von ... 000 DM zuzüglich 14 v. H. Umsatzsteuer in Höhe von ... DM an die ..., die neu gegründet worden war und von der Gemeinschuldnerin das Namensrecht mit den Zeichen ... erworben hatte. Am 19. Januar 1989 erteilte die ... Bank der ... eine entsprechende Rechnung.
Mit Kaufvertrag vom 6. Januar 1989 verkaufte die ... Bank an die ... GmbH die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die Halbfertig- und Fertigfabrikate aus dem Produktionsbereich "Landmaschinen" sowie das gesamte Warenlager dieses Produktionszweiges einschließlich der Schablonen und Haltevorrichtungen für ... DM zuzüglich 14 % MwSt = ... DM.
Mit Kaufvertrag vom 25.04.1989 verkaufte die ... Bank an die ... die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfertig- und Fertigwaren aus dem Produktionsbereich "Industrieanlagen" in der Produktionsstätte ... für ... DM zuzüglich etwa zu zahlende Mehrwertsteuer.
Mit an den Kläger als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin gerichteten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Januar 1989 und April 1989 besteuerte der Beklagte u.a. die Lieferung der sicherungsübereigneten Gegenstände an die ... Bank. Der Beklagte war der Auffassung, daß der ... Bank die Verfügungsmacht über die sicherungsübereigneten Gegenstände nicht bereits mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988, sondern erst mit der jeweiligen Verwertung des Sicherungsgutes verschafft worden war. Die Verfügungsmacht erlange der Sicherungsnehmer nämlich erst dann, wenn er das Sicherungsgut sichtbar an sich ziehe. Eine Lieferung könne daher regelmäßig erst angenommen werden, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen an Dritte veräußere (Urteil des BFH vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BStBl II 1978, 684). Mit dem Einspruch trug der Kläger vor, daß die ... Bank die Verfügungsmacht über die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter schon am 12. Dezember 1988 erhalten habe. Durch Einspruchsbescheid vom 1. Dezember 1989 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte hielt daran fest, daß die ... Bank die tatsächliche Sachherrschaft an den übereigneten Gegenständen erst nach Konkurseröffnung mit der Verwertung des Sicherungsgutes erhalten habe. Daher gehöre die Umsatzsteuer zu den Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO, die mit Umsatzsteuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, daß die Gemeinschuldnerin zur Auslösung des Sicherungsgutes am 12. Dezember 1988 nicht mehr in der Lage gewesen sei. Mit der Aufhebung des Sicherungszwecks und dem Verzicht der Gemeinschuldnerin auf das eigene Verwertungsrecht und die Auslösungsbefugnis und der Freigabe der Maschinen und Warenbestände an die Bank habe diese unbeschränktes Eigentum mit der konkursrechtlichen Folge eines Anspruchs auf Aussonderung im Sinne von § 43 KO erhalten. Mit dem 12. Dezember 1988 habe daher das frühere Sicherungsgut nicht mehr zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehört und sei nicht in die Konkursmasse gefallen. Ein irgendwie geartetes Sicherungsgut mit fortbestehendem Verwertungs- und Auslösungsrecht der Gemeinschuldnerin habe nicht mehr bestanden. Das frühere Sicherungsgut sei als Volleigentum der ... Bank zu behandeln gewesen, so daß der Kläger als Konkursverwalter nach Konkurseröffnung über das frühere Sicherungsgut nicht mehr habe verfügen können. Vielmehr habe die Gemeinschuldnerin bereits mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988 und der Inrechnungstellung der an die ... Bank gelieferten Gegenstände den Umsatz mit der Folge bewirkt, daß die Umsatzsteuer nicht gegen die Konkursmasse festgesetzt werden könnte.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1989 auf minus ... DM und für April 1989 auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält im wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest. Er weist ergänzend darauf hin, daß die Gemeinschuldnerin zwar in der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988 formal auf ihr Auslösungsrecht aus dem Sicherungsvertrag verzichtet habe. Die Beteiligten hätten jedoch den Sicherungsvertrag nicht aufgehoben. Wirtschaftlich betrachtet habe sich an der Stellung der Sicherungsnehmerin durch den Vertrag vom 12. Dezember 1988 nichts geändert, denn sie sei wirtschaftlich betrachtet weiterhin Inhaberin eines Pfandrechtes geblieben. Erst mit der tatsächlichen Verwertung habe sie der Gemeinschuldnerin den unmittelbaren Besitz an dem Sicherungsgut entzogen und auch umsatzsteuerlich die Verfügungsmacht erlangt. Folglich sei der Umsatz zwischen der Sicherungsgeberin und der Sicherungsnehmerin erst nach Konkurseröffnung mit der Folge bewirkt worden, daß die aus diesem Umsatz herrührenden Umsatzsteuerforderungen Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß auch wie im Falle der modifizierten Freigabe (vgl. Urteil des BFH vom 24. September 1987 V R 196/83, BStBl II 1987, 873) die Konkursmasse durch die Verwertung des Sicherungsgutes in Höhe der dadurch getilgten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin entlastet worden sei. Weiterhin sei anzumerken, daß der Gemeinschuldnerin mit Beschluß vom 1. November 1988 ein allgemeines Veräußerungsverbot erteilt worden sei. Sie habe daher am 12. Dezember 1988 gar nicht über das Sicherungsgut verfügen können.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Steuerakten (St.-Nr. ...).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Umsatzsteuer auf die Lieferung der sicherungsübereigneten Gegenstände an die ... Bank hat der Beklagte zu Unrecht mit den an den Kläger gerichteten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Januar und April 1989 festgesetzt, denn es handelt sich um eine Konkursforderung, die zur Konkurstabelle anzumelden und die nicht mit an den Konkursverwalter gerichteten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden festzusetzen ist. Die Geltendmachung von Steuerforderungen beurteilt sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens ausschließlich nach Konkursrecht. Waren die Steueransprüche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 KO, sind sie gemäß §§ 12, 61, 138 f. KO, § 251 Abs. 2 AO als Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Bei den später begründeten Forderungen kann es sich insbesondere um Masseansprüche handeln (Massekosten, § 58 KO, und Masseschulden, § 59 KO), die vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen sind (§ 57 KO) und die vom Finanzamt durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (Urteil des BFH vom 9. April 1987 V R 23/80, BStBl II 1987, 527 m.w.N.; Sölch/Ringleb/List, Anm. 48 zu § 18 UStG; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Rdn. 289 ff. zu § 18 UStG; Weiß, Insolvenz und Steuern, S. 89 ff.). Die auf die Lieferung der sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter an die ... Bank entfallende Umsatzsteuerforderung war schon am 12. Dezember 1988 begründet und damit nicht in den an den Kläger gerichteten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Januar und April 1989 zu erfassen.
Mit Recht geht der Beklagte davon aus, daß bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer gleichzeitig sowohl zwischen dem Sicherungsnehmer und Erwerber als auch zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer im Regelfall steuerbare Umsätze gegeben sind (Urteil des BFH vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BStBl II 1987, 741). Ein solcher Doppelumsatz liegt im Regelfall im Zeitpunkt der Verwertungshandlung vor, wenn der Sicherungsnehmer vor der Verwertungshandlung die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter noch nicht an sich gezogen und damit noch nicht die Verfügungsmacht an den Liefergegenständen erlangt hat. In diesem Fall wird nämlich dem Sicherungsnehmer erst mit der Verwertungshandlung die Verfügungsmacht über die Liefergegenstände verschafft, so daß erst in diesem Zeitpunkt die Lieferung von dem Gemeinschuldner an den Sicherungsnehmer bewirkt wird. Im vorliegenden Fall hat dagegen die ... Bank mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988 bereits die Verfügungsmacht an den Liefergegenständen erhalten, denn seit dieser Zeit konnte nur sie über die Liefergegenstände verfügen. Mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988 hat nämlich die Gemeinschuldnerin ausdrücklich auf die Auslösung der Maschinen und Warenbestände verzichtet. Dieser Verzicht war auch endgültig, denn die Gemeinschuldnerin war nicht in der Lage, das Sicherungsgut auszulösen. Auch eine teilweise eigene Verwertung kam nicht in Betracht, denn die Gemeinschulderin hat am 13. Dezember 1988 bereits ihren Betrieb eingestellt. Sie hat darüber hinaus durch die Rechnungserteilung eindeutig dokumentiert, daß sie die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter an die ... Bank liefern wollte. Das Sicherungseigentum ist mit dem Verzicht auf das Recht, die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter auszulösen, bei dieser Sachlage zum Volleigentum erstarkt. Mit dem Verzicht auf das Auslösungsrecht hat die Gemeinschulderin zugleich das Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB aufgegeben. Mit dem Verzicht auf das Auslösungsrecht hatte die Gemeinschuldnerin nicht mehr den Willen, die Gegenstände für sich zu besitzen, sondern sie übte die tatsächliche Gewalt über die Liefergegenstände nur noch für die Deutsche Bank aus. Sie war damit Besitzdienerin der ... Bank gemäß § 855 BGB mit der Folge, daß seit dem 12. Dezember 1988 nur noch die ... Bank Besitzer der gelieferten Gegenstände war. Damit waren die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter am 12. Dezember 1988, also vor Konkurseröffnung, an die ... Bank geliefert. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Gemeinschulderin nach dem Beschluß des Amtsgerichts ... vom 1. November 1988 38 VN 1/88 über Vermögensstücke nur mit Zustimmung des vorläufigen Vergleichsverwalters verfügen durfte, denn der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988 haben der vorläufigen Vergleichsverwalter - der Kläger - und der Gläubigerbeirat zugestimmt. Die Lieferungen waren auch entgeltlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 12.12.1988. Dem Umstand, daß das konkrete Entgelt erst zeitlich später feststand, kommt für die Frage, wann eine steuerbare Leistung vorliegt und zu besteuern ist, keine Bedeutung zu. Die Besteuerung im Lieferzeitpunkt knüpft an das vorläufig vereinbarte Entgelt an, wie es für den Streitfall aus den Rechnungen vom 12.12.1988 entnehmbar ist. Eine später eintretende endgültige Entgeltsfestlegung wäre über § 17 Abs. 1 UStG zu berücksichtigen. Da die Gemeinschulder in die sicherungsübereigneten Gegenstände am 12. Dezember 1988 an die ... Bank geliefert hat, war die auf diesen Liefervorgang entfallende Umsatzsteuer am 12. Dezember 1988, also vor Konkurseröffnung, begründet. Die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer war daher als Konkursforderung anzumelden und nicht mit an den Kläger als Konkursverwalter gerichtetem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der vorliegende Fall auch nicht wie eine sogenannte modifizierte Freigabe (vgl. Urteil des BFH vom 24. September 1987 V R 196/93, BStBl II 1987, 873) behandelt werden, denn im vorliegenden Fall ist die Lieferung mit der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an die ... Bank gemäß § 855 BGB vor Konkurseröffnung erfolgt. Die Wirtschaftsgüter standen daher der Konkursmasse nicht mehr zur Verfügung. Im Falle der sogenannten modifizierten Freigabe gehören die Wirtschaftsgüter dagegen bei Konkurseröffnung noch zur Konkursmasse. Die Konkursmasse wird durch die Freigabe des Sicherungsgutes an den Gemeinschuldner und der anschließenden Verwertung von einer Schuld befreit. Freigabe und Verwertung erfolgen nach Konkurseröffnung, so daß wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte auch eine unterschiedliche Behandlung geboten ist.
Danach war dem Klagebegehren zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzlich Bedeutung hat.