§ 23 NDG - Sicherungsstreifen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Ist das Deichvorland weniger als 200 m breit, so kann die untere Deichbehörde eine Wattfläche bis zu 500 m Breite vor der Uferlinie bestimmen (Sicherungsstreifen), in der jede Benutzung des Wattbodens, außer für Zwecke des Deichschutzes, verboten ist.
(2) Die untere Deichbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 widerruflich zulassen, wenn keine nachteiligen Folgen für den Deich und seine Schutzwerke zu erwarten sind.