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§ 23 NDG - Sicherungsstreifen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Ist das Deichvorland weniger als 200 m breit, so kann die untere Deichbehörde eine Wattfläche bis zu 500 m Breite vor der Uferlinie bestimmen (Sicherungsstreifen), in der jede Benutzung des Wattbodens, außer für Zwecke des Deichschutzes, verboten ist.

(2) Die untere Deichbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 widerruflich zulassen, wenn keine nachteiligen Folgen für den Deich und seine Schatzwerke zu erwarten sind.