Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 02.09.2019, Az.: 5 A 407/18

Dublin III VO; Familieneinheit; Familienmitglieder; flüchtig; Missbrauch; missbräuchliches Verhalten; Trennung der Familie; Überstellungsfrist; Untertauchen; Verlängerung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
02.09.2019
Aktenzeichen
5 A 407/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aufgrund des zwingend zu beachtenden Grundsatzes der untrennbaren Familieneinheit verlängert sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO für alle Familienmitglieder, auch wenn lediglich ein Teil der Familie flüchtig im Sinne der Vorschrift ist.

Tatbestand:

Die Kläger – eine Familie mit drei minderjährigen Kindern – wenden sich gegen die Anordnung ihrer Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 16. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. März 2018 einen Asylantrag.

Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger (Nummern des Eurodac-Treffers: xxx für den Kläger zu 1) und xxx für die Klägerin zu 2)). Die polnischen Behörden gaben dem Wiederaufnahmegesuch vom 10. April 2018 mit Schreiben vom 12. April 2018 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-Verordnung statt.

Mit Bescheid vom 13. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Zugleich ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Polen an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 20. April 2018 mit der Begründung, sie hätten in Polen keinen Asylantrag gestellt und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Polen würden an systemischen Mängeln leiden, Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 09. Mai 2018 – 5 B 174/18 – hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da Polen aufgrund des illegalen Überschreitens der polnischen Land-, See- oder Luftgrenze durch die Kläger für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und nicht zu befürchten sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren. Es lägen zudem keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor und die vom Bundesamt vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Den Klägern ist mit Verfügung vom 27. Juni 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb ihres Zimmers von montags bis freitags zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr anzuzeigen. Auf dem Empfangsbekenntnis vom 27. Juni 2018 ist vermerkt, dass die Kläger die Unterschrift verweigert hätten. Eine für den 04. Juli 2018 geplante Überstellung der Kläger ist gescheitert, da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft angetroffenen worden sind. Das Bundesamt hat den polnischen Behörden mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass die Kläger flüchtig seien und die 18-monatige Überstellungsfrist gelte (Fristende: 09. November 2019).

Die Kläger haben am 12. November 2018 mit der Begründung, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. November 2018 – 5 B 425/18 – unter Abänderung des Beschlusses vom 09. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Kläger zu 2), 4) und 5) angeordnet, da die sechsmonatige Überstellungsfrist fruchtlos verstrichen sei und die Kläger zu 2), 4) und 5) – im Gegensatz zu den Klägern zu 1) und 3) – nicht flüchtig seien. Der Prüfung im Hauptsacheverfahren bleibe vorbehalten, ob sich die Überstellungsfrist auch für sie aufgrund der Flüchtigkeit der Kläger zu 1) und 3) verlängert habe.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2018, zugestellt am 18. April 2018, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 28. August 2019 – da sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen – und die Beklagte im Schriftsatz vom 08. Mai 2018 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig, da Polen nach der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 09. Mai 2018 – 5 B 174/18 – Bezug genommen. Seit dieser Entscheidung sind keine zu berücksichtigenden Umstände eingetreten, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung zuständig geworden. Demnach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Flüchtig im vorgenannten Sinne ist die betreffende Person, wenn sie sich den für die Durchführung ihrer Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, Rn. 70, juris).

Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich die Überstellungsfrist für die Kläger (insgesamt) verlängert hat.

Die Kläger zu 1) und 3) sind flüchtig im Sinne des oben genannten Maßstabes. Die für den 04. Juli 2018 beabsichtigte Überstellung der Kläger nach Polen ist aufgrund der Abwesenheit des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) gescheitert. Trotz der Verfügung vom 27. Juni 2018 haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) ihre Abwesenheit nicht angezeigt. Diese Verfügung ist den Klägern auch bekannt gegeben worden und mithin wirksam (vgl. § 43 VwVfG). Die Kläger haben laut Empfangsbekenntnis vom 27. Juni 2018 (lediglich) die Unterschrift verweigert, aber nicht den Empfang der Verfügung. Hierfür spricht auch, dass ausweislich des Schreibens der Landesaufnahmebehörde vom 27. November 2018 den Klägern eine Ordnungsverfügung am 27. Juni 2018 ausgehändigt worden ist. Darüber hinaus besteht im Fall der Abwesenheit (auch nachträglich) die Möglichkeit des Nachweises, dass der Asylantragsteller den Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat und gerade nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a. a. O.). Derartige stichhaltige Gründe haben die Kläger allerdings nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund der Flüchtigkeit der Kläger zu 1) und 3) gilt auch für die Kläger zu 2), 4) und 5), auch wenn sich diese zum Zeitpunkt der Überstellung in der ihnen zugewiesenen Unterkunft aufhielten. Aufgrund des Schutzes der Einheit der Familie ist die Überstellungsfrist auch für diejenigen Familienmitglieder zu verlängern, die nicht die ihnen zugewiesene Unterkunft verlassen haben (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. September 2018 – 1 LA 40/18 –, Rn. 19 ff., juris).

Die Erwägungsgründe der Dublin-III-Verordnung lassen erkennen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten sind (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 13 bis 16 sowie 24). Der Begriff der Familienangehörigen ist in Art. 2 lit. g der Dublin-III-Verordnung definiert. Familienangehörige sind demnach insbesondere der Ehegatte des Antragstellers und deren minderjährigen Kinder, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestand. Vorliegend handelt es sich bei den Klägern um Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ist auch davon auszugehen, dass die Kläger (wieder) zusammenleben. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 28. August 2019 beabsichtigen sie, in ihr Heimatland zurückzukehren. Eine (auch nur vorübergehende) Trennung wäre für die Kläger als Familie mithin unzumutbar.

Insbesondere kann nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Entsprechend regelt Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, dass die Mitgliedstaaten in der Regel entscheiden, den Antragsteller und sein auf seine Unterstützung angewiesenes Kind nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. zur Verhinderung der Trennung einer Familie auch Art. 11 der Dublin-III-Verordnung). Auch nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition eines Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden (vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, Rn. 7, juris, wonach ausdrücklich auf den grundrechtlich zwingend vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit abgestellt wird). Dieser Schutz der Familieneinheit wird darüber hinaus durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

Diesen besonders schützenswerten Grundsätzen der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes würde es zuwiderlaufen, wenn aufgrund der lediglich für einen Teil der Familienmitglieder geltenden Verlängerung der Überstellungsfrist die Gefahr der Trennung der Familie bestünde. Andernfalls würde für diejenigen Mitglieder der Familie, für die sich die Überstellungsfrist verlängert hat, weiterhin die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat und der dortigen Prüfung des Asylantrags bestehen, wohingegen für die übrigen Familienmitglieder die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Demzufolge muss, um einer Trennung der Familie entgegenzuwirken, die Überstellungsfrist, in den Fällen, in denen sie für alle Familienangehörigen zum selben Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, auch zum selben Zeitpunkt enden.

Allerdings begründet allein die Anwesenheit eines Teils der Familienangehörigen in der ihnen zugewiesenen Unterkunft nicht die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die gesamte Familie. Das absichtliche Entziehen eines einzelnen Familienangehörigen – also ein rechtsmissbräuchliches Verhalten – kann nicht zu einem Anspruch auf Aufenthalt der ganzen Familie zu einem früheren Zeitpunkt (bereits nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) führen. Die Kläger zu 1) und 3) haben sich dem staatlichen Zugriff gezielt entzogen und durch einen Anspruch auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ohne eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG bliebe dieses Verhalten ansonsten ohne jegliche Folgen.

Mithin hat sich vorliegend auch die Überstellungsfrist für die Kläger zu 2), 4) und 5) verlängert, da eine Beschränkung der Verlängerung der Überstellungsfrist allein auf die „flüchtigen“ Kläger zu 1) und 3) der Trennung von ihrer Familie Vorschub leisten würde. Im Übrigen hat die Beklagte die polnischen Behörden – mit Schreiben vom 04. Juli 2018 – vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die Kläger flüchtig sind, und zugleich die neue Überstellungsfrist benannt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a. a. O., Rn. 75).

Die Feststellung zu den nationalen Abschiebungserboten in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie die Gründe in dem Beschluss des Gerichts vom 09. Mai 2918 – 5 B 174/18 – Bezug genommen. Die Kläger haben auch keine seit dieser Entscheidung neu eingetretenen Umstände vorgetragen.

Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Demnach ordnet das Bundesamt für den Fall, dass der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Aufgrund des Wortlauts dieser Vorschrift hat das Bundesamt neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vorliegen. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, Rn. 27, juris). Für eine derartige Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor.

Des Weiteren ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig. Insoweit wird zur Begründung ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und die Gründe im Beschluss vom 09. Mai 2018 – 5 B 174/18 – Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.