Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.02.1982, Az.: 10 UF 183/81

Änderung einer monatlich zu gewährenden Unterhaltsrente für die Antragsgegnerin in einem nach einem Scheidungsverfahren und eines in diesem ergangenen Vergleichs; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich zwischen den Parteien mit einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin ; Betriebsrente des Antragstellers als dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegender Posten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.02.1982
Aktenzeichen
10 UF 183/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1982:0222.10UF183.81.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 02.07.1981 - AZ: 203 F 134/77 VA

Verfahrensgegenstand

Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

In dem Rechtsstreit
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 30. November 1981
gegenüber dem Senatsbeschluß vom 9. November 1981
sowie auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10. Dezember 1981
und die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. August 1981
gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juli 1981
in der Sitzung vom 22. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. sowie
die Richter am Oberlandesgericht S. und von H.
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Senatsbeschluß vom 9. November 1981 wird zu Ziffer 2 Abs. 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    Auf den Antrag vom 15. Oktober 1981 wird der Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz das Armenrecht bewilligt,

    1. a)

      soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers erstrebt,

    2. b)

      soweit sie mit ihrer eigenen Beschwerde erstrebt, daß der Antragsteller verpflichtet wird, ihr auch für Juli 1981 eine Ausgleichsrente von 130 DM und für die Monate August bis November 1981 eine Ausgleichsrente von monatlich 176 DM zu zahlen.

    Im übrigen gibt die Gegenvorstellung zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 9. November 1981 keine Veranlassung.

  2. II.

    Der Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juli 1981 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    Dem Antragsteller wird aufgegeben, an die Antragsgegnerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente

    1. a)

      von 130 DM für den Monat Juli 1981,

    2. b)

      von 176 DM für die Monate August 1981 bis November 1981 und

    3. c)

      von 278 DM für die Zeit seit Dezember 1981 zu zahlen.

    Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Kostenverteilung erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung der angefochtener Beschlüsse. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.380 DM trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Februar 1978 geschiedene Eheleute. Anläßlich ihrer Ehescheidung schlossen sie einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Antragsteller auch nach der Scheidung der Ehe der Parteien verpflichtet ist, der Antragsgegnerin eine monatliche Unterhaltsrente von 500 DM zu zahlen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verfügte der Antragsteller nebeneiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über eine ausschließlich in der Ehezeit während der Trennung der Parteien erworbene Betriebsrente von 730 DM im Monat. Die Antragsgegnerin erhielt Altersruhegeld. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Unterhaltsrente von 500 DM bis Mai 1981 nachgekommen; seit Juni 1981 zahlt er nur noch 101,90 DM (nicht 101,10 DM) im Monat.

2

Durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 1980 i.V. mit dem Senatsbeschluß vom 17. Februar 1981 ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt worden. Dabei ist dem Antrag des Antragstellers auf Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG nicht stattgegeben worden.

3

Infolge des Versorgungsausgleichs erhalten seit dem 1. Mai 1981 die die Antragsgegnerin ein monatliches Altersruhegeld von 1.001,10 DM und der Antragsteller eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.543 DM. In der Erwerbsunfähigkeitsrente sind Kinderzuschüsse für seinem am ... geborenen Sohn D. und seine am ... geborene Tochter T. von je 152,90 DM enthalten. Außerdem erhält der Antragsteller nach wie vor seine Betriebsrente von monatlich 730 DM. Er ist seinen beiden Kindern und seiner zweiten Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.

4

Auf den bereits vor dem 1. Mai 1981 gestellten Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht dem Antragsteller durch Beschluß vom 2. Juli 1981 aufgegeben, dieser im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente von 365 DM zu zahlen. Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.

5

Der Antragsteller hält die Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 278 DM sowohl nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG als auch wegen der Tatsache für grob unbillig, daß ihm nach dem angefochtenen Beschluß unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen erheblich weniger verbliebe als die Antragsgegnerin erhielte. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde, daß dem Antragsteller die Zahlung der monatlichen Ausgleichsrente bereits seit dem 1. Mai 1981 aufgegeben wird.

6

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet; denn er braucht an die Antragsgegnerin keine höhere monatliche Ausgleichsrente als 278 DM zu zahlen.

7

1.

Die Betriebsrente des Antragstellers von monatlich 730 DM unterliegt gemäß § 1587 f Nr. 1 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; denn im Zeitpunkt der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfüllte die Antragsgegnerin bereits die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so daß ein Wertausgleich durch Entrichten von Beiträgen nach § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB nicht möglich war. Ferner ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB entstanden und fällig. Der Antragsteller erhält bereits die noch nicht ausgeglichene Betriebsrente und die am 18. Dezember 1915 geborene Antragsgegnerin hat das 65. Lebensjahr vollendet. Schließlich hat die Antragsgegnerin schon im April 1980 gemäß § 1587 f BGB einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Da kein Grund für die Annahme besteht, daß die Betriebsrente des Antragstellers nach §§ 1587 g Abs. 2 S. 1, 1587 a Abs. 8 BGB nicht zu berücksichtigende Kinderzuschläge enthält, müßte er deshalb nach § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 365 DM (730 DM: 2) an die Antragsgegnerin zahlen.

8

2.

Diese schuldrechtliche Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin kann nicht nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG herabgesetzt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach uneingeschränkter Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs überhaupt noch eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsforderung nach dieser Vorschrift möglich ist. Auch braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob ein bis zum 30. Juni 1977 erhobenes Scheidungsbegehren des Antragstellers am Widerspruch der Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG a.R. gescheitert wäre. Eine Herabsetzung der Ausgleichsforderung käme nämlich nach der vorgenannten Übergangsregelung überhaupt nur in Betracht, wenn die uneingeschränkte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen sieht der Senat jedoch auch nach erneuter Prüfung nicht als gegeben an.

9

Bei der Frage der Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs i.S.v. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG kommt es nicht allein auf die Tatsache der Trennung und ihrer Dauer an. Wie der Senat insbesondere auch in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 ausgeführt hat, sind auch das Verhältnis der Ehedauer zur Trennungszeit, der Umfang der Versorgung der Ehegatten sowie die Umstände die zur Trennung geführt haben, mit zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Beurteilungsmerkmale ist folgendes festzustellen:

10

Die Parteien haben in ihrer 29-jährigen Ehe etwa die Hälfte der Zeit getrennt gelebt. Während dieser Trennungszeit sind sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin bis zum Rentenbeginn erwerbstätig gewesen. Dabei unterliegt es aufgrund der Höhe der Arbeitsentgelte der Antragsgegnerin nach wie vor keinem Zweifel, daß auch sie in der Regel einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, für die auch Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Durch diese Erwerbstätigkeit hat die Antragsgegnerin vor allem während der Trennung der Parteien ihre Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ihre während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften sind uneingeschränkt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eingegangen und haben maßgeblich die Höhe ihrer Ausgleichsforderungen nach § 1587 b Abs. 1 BGB zugunsten des Antragstellers beeinflußt. Diesen Umstand verbietet es, nunmehr einseitig zu Lasten der Antragsgegnerin die von dem Antragsteller während der Trennung der Parteien erworbene Betriebsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nur zum Teil außer Betracht zu lassen. Durch ihre eigene Erwerbstätigkeit hat sich die Antragsgegnerin während der Ehe der Parteien nicht wirtschaftlich verselbständigen können. Auch diese wirtschaftliche Abhängigkeit spricht gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte bei uneingeschränkter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Ferner kann sich der Antragsteller zur Begründung seines Herabsetzungsbegehrens nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheG nicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern und seiner zweiten Ehefrau berufen. Mangels einer dem § 1587 d Abs. BGB für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Regelung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rangiert der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten nach § 1587 g BGB vor den Unterhaltsansprüchen Dritter gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten (Diederichsen NJW 1977, 353, 355; MünchKomm/Maier § 1587 g Rz. 3; von Hornhardt FamRZ 1979, 655;  656; Soergel/v. Hornhardt BGB (11. Aufl.) vor § 1587 f Rz. 4; a.A. Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rz. 633). Desweiteren ist - wie noch auszuführen sein wird, - durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der angemessene Unterhalt der Antragsgegnerin nicht gesichert, während der Antragsteller bei Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheG mehr als seinen angemessenen Unterhalt behielte. Schließlich geht der Senat auch nach erneuter Prüfung davon aus, daß der Antragsteller aus der Ehe der Parteien ausgebrochen ist und dadurch deren jahrelange Trennung herbeigeführt hat. Auch dieser Umstand verbietet eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin. Es ist mit Rücksicht auf das damalige ehefeindliche Verhalten des Antragstellers, das die Trennung der Parteien herbeigeführt hat, nicht unbillig, daß seine Betriebsrente uneingeschränkt in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird.

11

3.

Die Zahlung einer Ausgleichsrente in voller Höhe von 365 DM stellt für den Antragsteller jedoch z.Zt. eine unbillige Härte i.S.v. § 1587 h Nr. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 1587 g BGB nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen dieser Härteklausel sind erfüllt soweit der Antragsteller eine monatliche Ausgleichsrente von mehr als 278 DM zahlen muß; denn der angemessene Unterhalt der Antragsgegnerin ist nach Zahlung dieses Betrages gesichert und Mehrzahlungen würden für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten.

12

a)

Der nach den Lebensverhältnissen angemessene Unterhalt der Antragsgegnerin ist nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entstehung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu beurteilen. Denn § 1587 h Nr. 1 BGB stellt darauf ab, ob die Zahlung der Ausgleichsrente im Fälligkeitszeitpunkt für den ausgleichspflichtigen Ehegatten eine unbillige Härte darstellt (Ruland-Tiemann a.a.O. Rz. 532). Diese Lebensverhältnisse haben sich seit der Scheidung der Ehe der Parteien nicht geändert, weil die Antragsgegnerin wegen der langen Dauer der Ehe mit dem Antragsteller gemäß § 1582 BGB unterhaltsrechtlich dessen zweiter Ehefrau vorgeht. Der i.S.v. § 1587 h Nr. 1 BGB den Lebensverhältnissen der Antragsgegnerin angemessene Unterhalt entspricht deshalb dem ihr nach § 1578 Abs. 1 BGB zustehenden Unterhalt.

13

Der angemessene Unterhalt der Antragsgegnerin betrug im Jahre 1981 1.279 DM und errechnet sich wie folgt: Der Antragsteller verfügte nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs über eine monatliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1.543 DM. Von dieser Rente muß ein dem gesetzlichen Kindergeld entsprechender Betrag von 170 DM abgezogen werden, weil in ihr der Kinderzuschuß nach § 39 AVG enthalten ist. Außerdem verfügte der Antragsteller noch über seine Betriebsrente von 730 DM. Zöge man von dieser eine der Antragsgegnerin nach § 1587 g Abs. 1 BGB geschuldete Ausgleichsrente von 278 DM ab, verbliebe ein anrechenbares Gesamteinkommen von 1.825 DM (1.543 DM - 170 DM + 730 DM - 278 DM). Bei diesem Einkommen schuldet er nach den hier anwendbaren Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle seinem Sohn Dirk eine monatliche Unterhaltsrente von 295 DM und seiner Tochter Tanja eine solche von 250 DM, so daß ihm noch 1.280 DM verblieben. Weitere Abzüge wegen Diätverpflegung kommen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 1981 nicht in Betracht. Der Antragsgegnerin stünde neben ihrem Altersruhegeld von rund 1.001 DM die Ausgleichsrente von 278 DM zu, so daß sie insgesamt 1.279 DM zur Verfügung hätte. Dieser Betrag entspricht ihrem angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 BGB für das Jahr 1981.

14

Die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB könnte zu einem Ausschluß des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin führen, wenn sie in Ermangelung nach § 1577 Abs. 3 BGB anrechenbaren Vermögen ihren angemessenen Unterhalt von monatlich 1.279 DM im Jahre 1981 aus ihren Einkünften bestreiten könnte. Das ist jedoch nur in Höhe ihres Altersruhegeldes von 1.001 DM der Fall. Dagegen zählt der ihr von dem Antragsteller geschuldete Unterhalt nicht zu ihren Einkünften i.S.v. § 1587 h Nr. 1 BGB. Wie bereits aufgezeigt, geht nämlich der wegen der Regelung in §§ 1587 i und 1587 1 BGB wesentlich sicheren schuldrechtliche Ausgleichsanspruch dem Unterhaltsanspruch vor (Soergel/v. Hornhardt a.a.O. § 1587 h Rz. 5). Zur Erreichung des angemessenen Unterhalts muß der Antragsteller der Antragsgegnerin deshalb als Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB für 1981 278 DM monatlich zahlen. Soweit durch die Zahlung dieser Ausgleichsrente die Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin entfällt, muß der Antragsteller notfalls im Wege der Abänderungsklage gegen den Vergleich vom 23. Februar 1978 vorgehen.

15

b)

Die Gewährung einer höheren Ausgleichsrente als monatlich 278 DM im Jahre 1981 würde für den Antragsteller bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien eine unbillige Härte bedeuten.

16

Der Grad einer unbilligen Härte i.S.v. § 1587 h Nr. 1 BGB wird erreicht, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten sowie der i.S.v. § 1587 d Abs. 1 BGB vorrangig berechtigten Dritten gefährdet würden. Zwar geht der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten - wie bereits dargestellt - dem angemessenen Unterhalt des Verpflichteten und den Unterhaltsansprüchen Dritter vor. Es stellt jedoch eine unbillige Härte dar, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte zu Lasten seines eigenen angemessenen Unterhalts und der Unterhaltsansprüche der sein geschiedenen Ehegatten gleichgestellten Dritten eine Ausgleichsrente auch ohne diese Ausgleichsrente gesichert wäre (Ruland-Tiemann a.a.O. Rz. 533, Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rz. 720; Soergel/v. Hornhardt a.a.O. § 1587 h Rz. 8). Das ist hier der Fall. Denn nach Abzug der Ausgleichsrente von 278 DM und des seinen Kindern geschuldeten Unterhalts verblieben dem Antragsteller für das Jahr 1981 nur 1.280 DM. Dieser Betrag entspricht seinem angemessenen Unterhalt. Da er von diesem Betrag noch seiner zweiten Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, ist auf die Entscheidung ohne Einfluß; denn diese steht der Antragsgegnerin nach § 1582 BGB unterhaltsrechtlich nach. Insoweit wird auf die Senatsbeschlüsse vom 9. November 1981 und 13. Dezember 1981 Bezug genommen.

17

Für das Jahr 1982 ergibt sich infolge der Rentenanpassung, die aber durch eine Herabsetzung des Kindergeldes und eine Anhebung der Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle abgeschwächt wird, im Ergebnis ein Anspruch auf eine ganz geringfügige höhere Ausgleichsrente (höchstens 2 DM monatlich). Diese erhöhte Ausgleichsrente kann der Antragsgegnerin aber nicht zuerkannt werden, da es an einem Antrag nach §§ 1587 f. i.V.m. § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB fehlt.

18

III.

Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin sowie ihre Gegenvorstellung vom 30. November 1981 gegenüber dem Senatsbeschluß vom 9. November 1981 sind begründet, soweit sie sich gegen eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Antragstellers von insgesamt mehr als 1.112 DM (500 DM + 6 × 102 DM) für die Monate Mai 1981 bis November 1981 wendet; im übrigen sind die Beschwerde und die Gegenvorstellung unbegründet.

19

Nach §§ 1587 g Abs. 1, 1587 h Nr. 1 BGB wäre der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin eine monatliche Ausgleichsrente von 278 DM zu zahlen. Nach § 1587 c Nr. 1 BGB steht ihr für die Monate Mai und Juni 1981 diese Ausgleichsrente jedoch nicht (gezahlte 500,- DM + 102 DM Unterhalt - 2 × 278 DM Ausgleichsrente = 46 DM überzahlte Rest) (278 DM Ausgleichsrente - 46 DM Rest - 102 DM Unterhalt = 130 DM verbleibender Zahlungsbetrag), für Juli 1981 nur in Höhe von 130 DM und für die Zeit von August bis November 1981 nur in Höhe von 176 DM (278 DM - 102 DM) zu. Eine dem § 1587 c Nr. 1 BGB entsprechende Regelung ist für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zwar nicht vorgesehen. Da diese Ausgleichsform aber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber subsidiär ist, kann ein ausgleichspflichtiger Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht schlechter gestellt werden, als er bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs stünde. Die Regelung des § 1587 c Nr. 1 BGB muß deshalb entsprechend auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angewendet werden (Rolland Das neue Ehe- u. Familienrecht § 1587 h Rz. 4, Ruland/Tiemann a.a.O. Rz. 536; von Maydell FamRZ 1977, 172, 180; Schwab a.a.O. Rz. 721, Soergel/v. Hornhardt, a.a.O. § 1587 h Rz. 9).

20

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Da der Antragsteller der Antragsgegnerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Februar 1978 für Mai 1981 noch 500 DM und in der Folgezeit monatlich noch rund 102 DM Unterhalt gezahlt hat, wäre es für ihn i.S.v. § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig, wenn er darüber hinaus noch verpflichtet würde, an die Antragsgegnerin die volle Ausgleichsrente von 278 DM zu zahlen und wegen der Überzahlung auf einen Rückzahlungsanspruch verwiesen werden müßte. Er braucht deshalb für Mai und Juni 1981 überhaupt keine Ausgleichsrente, für Juli 1981 nur eine Ausgleichsrente von 130 DM und für August bis November 1981 nur eine Ausgleichsrente von je 176 DM im Monat zu zahlen. Dagegen kann der Antragsteller die Antragsgegnerin gegenüber seiner Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsrente für die Zeit nach Erlaß des Senatsbeschlusses vom 9. November 1981, also ab Dezember 1981, nicht mehr auf ihren Unterhaltstitel verweisen. Da der Ausgleichsanspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dem Unterhaltsanspruch vorgeht, müßte der Antragsteller - wie bereits erwähnt - nunmehr notfalls die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Februar 1978 im Wege einer Klage nach § 323 ZPO betreiben.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a Abs. 1, 97 ZPO; [...].

Streitwertbeschluss:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.380 DM trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

[D]er Beschwerdewert ergeht aus § 17 a Nr. 2 GKG.