Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 23 StVK 502/11
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 27.07.2011
- Aktenzeichen
- 23 StVK 502/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 2 JVollzG ND
- § 109 StVollzG
- § 183 JVollzG ND
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragssteller verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe … in der Anstalt der Antragsgegnerin. Das Strafende ist auf .. 2012 notiert.
Am 24. März 2010 war dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eine arbeitstherapeutische Beschäftigung zur Heranführung an eine wirtschaftlich ergiebige Tätigkeit zugewiesen worden. Am 03. November 2010 war der Antragsteller aufgrund erheblicher Fehlzeiten verschuldet von der Arbeitstherapie abgelöst worden. Schon ab dem 20. Oktober 2010 erhielt er - ebenso wie alle anderen Gefangenen, die verschuldet nicht arbeiteten - sog. Nachmittagseinschluss, also im Gegensatz zu den Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden ohne Arbeit waren, keinen nachmittäglichen Aufschluss. Die Personen, die unverschuldet nicht arbeiteten, erhielten von Montag bis Freitag Aufschluss von 14:15 Uhr bis 15:50 Uhr und am Wochenende von 15:30 Uhr bis 18:15 Uhr.
Hintergrund dieser Maßnahme war eine per Aushang ab 11. August 2008 bekannt gemachte Entscheidung der Vollzugskonferenz vom 06. August 2008. Hinsichtlich eines auch gegen diese Entscheidung gerichteten Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 18. November 2010 hat die Kammer mit Beschluss vom 21. April 2011 (23 StVK 904/10) nach Erledigung der Hauptsache die Verfahrenskosten weitgehend der Antragsgegnerin auferlegt und dazu ausgeführt:
"Gleichwohl ist hier zu berücksichtigen, dass wesentlicher Gegenstand des Verfahrens der Nachmittagseinschluss ab dem 20. Oktober 2010 war. Diesen hat die Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens aufgehoben und damit die Erledigung herbeigeführt. Die Kammer hatte daher hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei die ursprüngliche Erfolgsaussichten zu berücksichtigen waren.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insoweit zulässig. Zwar ist die Entscheidung der Vollzugskonferenz vom 06. August 2008 bereits am 11. August 2008 durch einen entsprechenden Aushang bekannt gemacht worden, ohne dass sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dagegen gerichtet hat. Verfahrensgegenstand ist jedoch nicht die damalige Entscheidung der Vollzugskonferenz, sondern die Umsetzung der Entscheidung im Fall des Antragstellers ab dem 20. Oktober 2010. Es handelte sich dabei um eine den Antragsteller beschwerende Vollzugsmaßnahme. Diese ist ihm nicht schriftlich bekannt gemacht worden. Die zweiwöchige Frist i. S. d. § 112 Abs. 1 StVollzG begann daher nicht zu laufen.
Der Antrag war auch begründet.
Der erfolgte Nachmittagseinschluss stellte sich faktisch als eine Sanktion für die vorherige Arbeitsverweigerung des Antragstellers dar. Es handelte sich nicht um eine bloße Regelung des Tagesablaufs. Das wird daran deutlich, dass den Gefangenen, die unverschuldet beschäftigungslos waren, nachmittags durchaus Aufschlusszeiten gewährt wurden. Für diese Sanktion ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Eine entsprechende Bestimmung ist nicht einmal in die Hausordnung aufgenommen worden. Ein Disziplinarverfahren ist insoweit nicht durchgeführt worden. Ohnehin hätte im Rahmen eines solchen ein unbefristeter Nachmittagseinschluss nicht verhängt werden dürfen. […]
Da aus den genannten Gründen für den Nachmittagseinschluss eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden war, hätte der Antragsteller insoweit obsiegt. Daher hat die Antragsgegnerin den Großteil der Kosten und Auslagen zu tragen."
Am 1. Juni 2011 wurde durch Aushang eine Neuregelung der Hausordnung hinsichtlich des Tagesablaufes (Ziffer 6) bekannt gegeben, wonach künftig zwischen Arbeitern und Nichtarbeitern (verschuldet oder unverschuldet beschäftigungslos) unterschieden werde.
Seit dem 6. Juni 2011 findet danach montags bis freitags die Freizeit für Nichtarbeiter am Vormittag statt; Freizeitaktivitäten wie beispielsweise die Nutzung des Fitnessraums, Sport oder die Freistunde werden auf den Vormittag verlegt. Nachmittags haben die Nichtarbeiter Einschluss; Hingegen haben die Arbeiter (weiterhin) am Nachmittag nach der Arbeit Freizeit. Der zeitliche Umfang der gewährten Freizeit ist für Arbeiter und Nichtarbeiter in etwa gleich; samstags und sonntags ist der gesamte Tagesablauf mit Freizeiten und Einschlusszeiten für Arbeiter und Nichtarbeiter gleich. In Einzelfällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.
Für die Einzelheiten des neugeregelten Tagesablaufs wird auf den als Bl. 10 bis 13 zur Gerichtsakte gelangten Auszug aus der am 5. April 2011 neu gefassten Hausordnung der Antragsgegnerin (Ziffer 6.1 bis 6.8) Bezug genommen.
Gegen diese Neuregelung der Hausordnung hat der Antragsteller mit dem am 10. Juni 2011 bei der Kammer eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2011 gerichtliche Entscheidung beantragt.
Er ist der Meinung, es sei seit diesem Tage ohne jeden Grund der Nachmittagseinschluss eingeführt worden, wodurch alle nicht arbeitenden Gefangenen - entgegen der Entscheidung der Kammer im Verfahren 23 StVK 904/10 - bestraft und ihre sozialen Kontakte eingeschränkt würden. In den vergangenen sechs Jahren sei nicht zwischen Arbeitern und Nichtarbeitern differenziert worden; Nichtarbeiter könnten abends die Küche nicht mehr benutzen und ihre abends erreichbaren Familien nicht mehr erreichen. Die Nutzung von Duschen und Sportangeboten sei nie ein Problem gewesen.
Er beantragt,
die Regelung zum Nachmittagseinschluss aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Hausordnung folge den in §§19 und 183 NJVollzG geregelten Anforderungen an Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten. In der aktuellen Fassung der Hausordnung werde zwischen Arbeitern und Nichtarbeitern differenziert, nicht aber zwischen verschuldet und unverschuldet nicht arbeitenden Gefangenen. Durch die Neuregelung werde es den Gefangenen ermöglicht, die einzelnen Angebote wie Freizeit- und Fitnessraum, Küche und Duschen viel effektiver zu nutzen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an Gesprächs- und Freizeitgruppen sowie Behandlungsangeboten bestehe - was als solches unstreitig ist - für arbeitende und nicht arbeitende Gefangene weiterhin.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist noch zulässig.
Der Verurteilte trägt zwar überwiegend in abstrakter Form vorgebliche Belastungen und Bestrafungen aller nicht arbeitenden Gefangenen vor, aus seinem Vorbringen ergibt sich aber insgesamt noch, dass er auch eine Verletzung eigener Rechte ("unberechtigter Einschluss, Repressalie") im Sinne des § 109 Abs. 2 StVollzG geltend macht. Die Kammer geht auch im Hinblick auf die von ihr im Verfahren 23 StVK 904/10 und der Vielzahl der weiteren vom Antragssteller betriebenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung davon aus, dass der Antragssteller sich weiterhin weigert, seiner Arbeitspflicht (§ 38 Abs. 1 NJVollzG) nachzukommen und daher von dem in der Hausordnung neu geregelten Nachmittagseinschluss für Nichtarbeiter selbst und unmittelbar betroffen ist.
2. In der Sache ist der Antrag jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Neuregelung ist nicht zu beanstanden.
a) Die Antragsgegnerin ist nach § 183 Abs. 1 NJVollzG verpflichtet, eine Hausordnung zu erlassen und in diese unter anderem Regelungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit aufzunehmen (Abs. 2 Nr. 2).
Die Verpflichtung zum Erlass einer Hausordnung berechtigt sie natürlich auch, diese Regelung bei Bedarf abzuändern. Sie hat auch durch Aushang die Neuregelung gemäß § 183 Abs. 3 NJVollzG bekannt gemacht.
b) Die Differenzierung der zeitlichen Gewährung der Freizeiten zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen während der Woche ist aus den von der Antragsgegnerin ausgeführten Erwägungen sachgerecht.
Es liegt - anders als bei dem früheren Nachmittagseinschluss für verschuldet nicht arbeitende Gefangene - keine Diskriminierung oder gar Bestrafung der nicht arbeitenden Gefangenen vor, sondern eine bloße Organisation des Tagesablaufs. (Auch) hierbei kann zwischen arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen aus vollzugsorganisatorischen Gründen unterschieden werden; so hat es die Kammer sogar für zulässig gehalten, wenn aufgrund entsprechender Erwägungen (nur) arbeitenden Gefangenen die Mitnahme und damit faktisch der Verzehr von Frühstücksbrot untersagt wird (vgl. Beschl. v. 31. Oktober 2005, 23 StVK 489/05).
Es liegt auf der Hand, dass die während der Freizeit nutzbaren Angebote, gerade besondere Freizeiträume wie Freizeit- und Fitnessraum sowie die Küche, gleichmäßiger und damit auch für den einzelnen Gefangenen effizienter nutzbar sind, wenn sie nicht allen Gefangenen einer Station zur gleichen Zeit zur Verfügung stehen, also in kurzer Zeit stark frequentiert werden und im Übrigen ungenutzt bleiben, sondern einer Gruppe vormittags und einer anderen Gruppe nachmittags. Hierbei ist es natürlich zwangsläufig, dass die nachmittägliche Nutzung dieser Angebote und Freizeiträume vorrangig den bis dato arbeitenden Gefangenen vorbehalten bleiben muss und daher nicht arbeitende Gefangene auf den Vormittag ausweichen müssen.
Diesen Erwägungen steht auch nicht das Vorbringen des Antragsstellers entgegen, dass die Nutzung von Duschen und Sportangeboten auch nach der früheren Regelung nie ein Problem gewesen sei. Die Neuregelung erstreckt sich nicht nur auf die Nutzung von Duschen und Sportangeboten, sondern auch auf weitere Freizeitangebote und -räumlichkeiten.
Soweit der Antragssteller auch Einschränkungen sozialer Kontakte und die nicht mehr mögliche abendliche Nutzung der Küche abstellt, verkennt er zum einen, dass in (begründeten) Einzelfällen - etwa bei tatsächlicher Unereichbarkeit von Familienangehörigen am Vormittag - Ausnahmen möglich sind und zum anderen am Wochenende nicht zwischen den Gefangengruppen differenziert wird, also dann auch Kontakte zwischen Gefangenen beider Gruppen auf Station und auch die Kontaktierung von Angehörigen möglich sind. Warum der Antragssteller nur abends die Küchen nutzen kann/will und von einer morgendlichen Nutzung nichts haben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
Schließlich steht der Neuregelung auch nicht entgegen, dass sich nach § 19 Abs. 2 NJVollzG der Gefangene während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen aufhalten kann.
Diese Regelung bedeutet nicht, dass sich der einzelne Gefangene mit allen Gefangenen derselben Anstalt oder derselben Vollzugsstation gleichzeitig aufhalten können muss, sondern nur, dass er sich - anders als in der Ruhezeit - mit (einzelnen) anderen Gefangenen gemeinsam aufhalten kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60 GKG.