Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 29.06.2017, Az.: 24 M 45598/17

Erheben einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Erledigung durch die Aufforderung an den Schuldner

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
29.06.2017
Aktenzeichen
24 M 45598/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 24960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hannover - 25.07.2017 - AZ: 55 T 43/17

Tenor:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.6.2017 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Xxx vom 6.6.2017 (Aktenzeichen DR II 426/17) - 8,00 € Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergibt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

Die Gläubigerin erteilte Zwangsvollstreckungskosten auf Abnahme der Vermögensauskunft. Im Auftrag kreuzte sie ausdrücklich an, mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein.

Der Obergerichtsvollzieher forderte mit der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung auf und auch dazu, einen Vorschlag zur möglichen Erledigung zu machen. Für letzteres setzte er die beanstandete Gebühr nach Nummer 208 KV GvKostG an.

Dies beanstandet die Gläubigerin mit der Begründung, eine gütliche Einigung sei im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Wegen der Einzelheiten des Änderungsvorbringens wird auf die Erinnerungsschrift, Blatt 1,2 der Akte, verwiesen.

Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben an die Gläubigerin vom 20.6.2017 eine Korrektur der Kostenrechnung abgelehnt unter anderem der Berufung auf die seit dem 26 den 11. 2016 wirksame Änderung der GV Kost G und die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens im einzelnen wird auf dieses, Blatt 10 der Akte, verwiesen.

Die gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 GKG zulässige Kostenerinnerung ist nicht begründet. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Obergerichtsvollziehers an. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung der Nrn. 207 und 208 der Anlage zum GvKostG lässt sich entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher unabhängig von einem Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung durch den Gläubiger gemäß § 800 2b Abs. 2 ZPO von Amts wegen gehalten ist, einen Versuch zur gütlichen Erledigung zu unternehmen. Das ergibt sich auch eindeutig aus § 802 Abs. 1 ZPO. Für den, vom Obergerichtsvollzieher hier vorgenommenen Versuch der gütlichen Erledigung durch die Aufforderung an den Schuldner, Vorschläge zu machen, ist somit die Gebühr nach Nummer 208 Anlage GvKostG angefallen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere der Auslegung der geänderten Gebührentatbestände Nr. 207 und 208 GvKostG und deren Verhältnis zu § 802b Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde zuzulassen.