Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 26.06.2017, Az.: 24 M 45883/16

Gebührenerhebung des Gerichtsvollziehers für den Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
26.06.2017
Aktenzeichen
24 M 45883/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 23698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • JurBüro 2017, 608

Tenor:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 3.8.2016 wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 6.4.2016 zum Aktenzeichen DRII-XXX aufgehoben. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner, der wohl unter dem Aktenzeichen 34 DRII-XXX Amtsgericht Hannover die Vermögensauskunft abgegeben hatte, die Zwangsvollstreckung betrieben. Auf ihren Antrag vom 27.3.2014 unter anderem auf Abnahme der Vermögensauskunft stellte die Obergerichtsvollzieherin laut Protokoll vom 3.6.2014 (Aktenzeichen DRII-XXX ) fest, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sie übermittelte der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses.

Mit Schreiben vom 26.2.2016 beantragte die Gläubigerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses; diesen Antrag führte die Obergerichtsvollziehern unter dem Aktenzeichen DRII-XXX. Sie lud den Schuldner unter dem 16.3.2016 auf den 5.4.2016 ausdrücklich zur Nachbesserung der Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung. Der Gläubigerin teilte sie mit, dass sie auf ihren Antrag den Termin zur Vermögensauskunft auf den 5.4.2016 bestimmt habe. In dem Termin vom 5.4.2016 nahm sie dem Schuldner sodann eine neue Vermögensauskunft ab, die der Schuldner noch unter dem 6.4.2016 ergänzte. Für die Abnahme der Vermögensauskunft stellte die Obergerichtsvollzieherin mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 6.4.2016 insgesamt 48,15 € nach KV 101,260,700,716,701 der Anlage zum GvKostG in Rechnung. Die Gläubigerin hat die Rechnung beanstandet mit der Begründung, sie habe lediglich kostenfreie Nachbesserung und nicht die Neuabnahme der Vermögensauskunft beantragt. Die Obergerichtsvollzieherin ist dem mit Schreiben vom 2.8.2016 entgegengetreten mit der Begründung, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis der ursprünglichen Vermögensauskunft habe nicht mehr bestanden. Somit sei der Antrag in einen Antrag auf Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft umzudeuten gewesen.

Dem tritt die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung entgegen.

Sie meint, die zuständige Gerichtsvollzieherin könne die ihr vorliegenden Anträge nicht nach Belieben umdeuten. Dies sei eine gemäß § 7 GvKostG unrichtige Sachbehandlung.

Auf Veranlassung der Obergerichtsvollzieherin hat auch der zuständige Bezirksrevisor Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 12.8.2016 bezogen.

Die gemäß §§ 5 II GvKostG, 66 GKG zulässige Kostenerinnerung ist begründet. Die von der Obergerichtsvollzieherin erhobenen Gebühren und Kosten sind nach § 7 I GvKostG nicht zu erheben.

Die Gläubigerin beantragte ausdrücklich die Nachbesserung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses; hierbei handelt es sich nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft, mit der Folge, dass keine weiteren Gebühren für dieses Verfahren anfallen. Die eigenmächtige und ohne Rücksprache mit der Gläubigerin vorgenommene Fortführung des Verfahrens als Verfahren auf Abgabe einer neuen Vermögensauskunft war unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime im Zwangsvollstreckungsrecht nicht rechtens. Die eigenmächtige Umdeutung und sodann Abnahme der neuen Vermögensauskunft stellte vielmehr eine unrichtige Sachbehandlung der Obergerichtsvollzieherin dar. Für Gebühren, die aufgrund unrichtiger Sachbehandlung entstanden sind, gilt gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG, dass diese nicht erhoben werden.

Dies gilt schließlich auch für die berechneten Auslagen. Die Obergerichtsvollzieherin hätte bereits vor Ladung des Schuldners und somit vor Entstehung auch der Auslagen feststellen können und müssen, dass eine Vermögensauskunft des Schuldners nicht mehr gespeichert ist und somit ihrer Meinung nach keine Nachbesserung mehr in Betracht kommen kann. Richtigerweise hätte sie ihrer Rechtsansicht folgend den Nachbesserungsantrag zurückweisen müssen. Hierfür wären auch keine berechenbaren Auslagen entstanden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Der Gegenstandswert beträgt 48,15 €.

Beiderbeck Richterin am Amtsgericht