Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 14.09.2021, Az.: 19 VI 546/20

Kostenverteilung Erbschein; Erbscheinsverfahren; Erstattung außergerichtlicher Kosten; Obsiegen; Unterliegen; Ermessen; kein Automatismus

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
14.09.2021
Aktenzeichen
19 VI 546/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags enthält nicht Entscheidung über außergerichtliche Kostentragungspflicht.

Kein Kostenautomatismus zwischen Obsiegen und Unterliegen. Nur Hinzutreten weiterer Umstände, wie z.B. offenkundige Aussichtslosigkeit des Antrags, kann Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragstellers rechtfertigen

  1. 1.

    Die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags beinhaltet nicht den Ausspruch über die Kostentragungspflicht für außergerichtliche Kosten. Eine Übernahmepflicht folgt nicht aus § 80 FamFG.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten richtet sich vielmehr nach § 81 Abs. 1 FamFG, der dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Bei Ausübung dieses Ermessens sind sämtliche in Betracht kommende Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

  3. 3.

    Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Nur das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa eine offenkundig erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, kann eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragstellers rechtfertigen.

In der Nachlassangelegenheit
hat das Amtsgericht ... beschlossen:

Tenor:

Die von der Antragsgegnerin beantragte Festsetzung ihrer außergerichtlich entstandenen Kosten gegen die Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin, die Tierpark H., hat einen Erbschein in der Nachlassangelegenheit der Erblasserin beantragt. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss vom 29.05.2021 kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 72 ff. d.A.). Zu einer Übernahmepflicht sowie Verteilung der außergerichtlichen Kosten hat sich das Nachlassgericht nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin und Erbin, die Stiftung H., beantragt mit Schreiben vom 06.08.2021 (Bl. 87 f. d.A.),

der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.611,93 Euro aufzuerlegen.

Die Antragstellerin hat dem mit Schriftsatz vom 07.09.2021 widersprochen (Bl. 80 f. d.A.).

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin,

ihre außergerichtlich entstandenen Kosten gegen die Antragstellerin festzusetzen,

wird zurückgewiesen.

1. Eine Übernahmepflicht folgt nicht aus § 80 FamFG. Die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags beinhaltet nicht den Ausspruch über die Kostentragungspflicht für außergerichtliche Kosten. Dies ergibt sich schon aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der eine Billigkeitsentscheidung und gerade keinen Kostenautomatismus vorsieht (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 Wx 205/20, juris).

2. Eine Übernahmepflicht lässt sich auch nicht aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ableiten.

Nach § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind sämtliche in Betracht kommende Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Hierbei hat der Gesetzgeber den Gerichten ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15, ZEV 2016, 95, 96).

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Nur das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa eine offenkundig erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, kann eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragstellers rechtfertigen. Erbscheinverfahren können nicht mit beliebigen vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten verglichen werden. Es geht in rechtlicher Hinsicht nicht um die Durchsetzung eines Individualanspruchs, sondern um die Ermittlung der korrekten gesetzlichen Erbfolge oder des testamentarisch niedergelegten Erblasserwillens. Für das Verfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Im Erbscheinverfahren ist es nicht ganz passend, Erfolg oder Misserfolg eines Antrags einem Obsiegen und Unterliegen im Zivilrechtsstreit gleichzustellen und zum vorrangigen Maßstab der Kostenentscheidung zu machen. Richtiger ist es vielmehr, danach zu fragen, inwieweit die Beteiligten in vertretbarer Weise dazu beigetragen haben, die objektiv richtige Erbfolge zu ermitteln. Hieraus folgt, dass von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen ist, sofern nicht Gründe dafür sprechen, einen Beteiligten einseitig zu belasten (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 Wx 77/14; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2015 - 3 W 98/14, ZEV 2015, 305; KG, Beschluss vom 08.03.2012 - 1 W 561/11, ZEV 2012, 483; Bumiller in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2013, § 81 Rn. 12 m.w.N.).

In Ausübung des Kostenentscheidungsermessens ist vorliegend festzustellen, dass derartige besondere Umstände für die Anordnung einer Kostenerstattung hier nicht vorliegen. Der Antragstellerin ist weder grobes Verschulden im Sinne von § 81 Abs. 2 FamFG noch ein vergleichbar vorwerfbares Verhalten anzulasten. Ihre Annahme, die Einsetzung des "Zoo H." zum Alleinerben im notariellen Testament der Erblasserin vom Oktober 2013 beziehe sich auf sie als Tierpark H. gemeinnützige Gesellschaft mbH ist nicht vollständig und ersichtlich fernliegend. Sie hält sich zumindest noch im vertretbaren Rahmen.

Sonstige Umstände, die eine Kostenauferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.