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§ 31 NPsychKG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Das für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Zusammensetzung des Ausschusses und der Besuchskommissionen,

  2. 2.

    das Verfahren der Berufung des Ausschusses und der Bildung der Besuchskommissionen,

  3. 3.

    die Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie deren Wahrnehmung,

  4. 4.

    die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder und

  5. 5.

    die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen.