§ 31 NPsychKG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Das für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Zusammensetzung des Ausschusses und der Besuchskommissionen,
- 2.
das Verfahren der Berufung des Ausschusses und der Bildung der Besuchskommissionen,
- 3.
die Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie deren Wahrnehmung,
- 4.
die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder und
- 5.
die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen.