§ 31 NPsychKG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.die Zusammensetzung des Ausschusses und der Besuchskommissionen,
- 2.das Verfahren der Berufung des Ausschusses und der Bildung der Besuchskommissionen,
- 3.die Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie deren Wahrnehmung und
- 4.die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder.