§ 14 NEZulVO - Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEZulVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
1. | von mehr als 20 Metern | 1,53 Euro, |
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2. | von mehr als 50 Metern | 2,56 Euro, |
3. | von mehr als 100 Metern | 4,09 Euro, |
4. | von mehr als 200 Metern | 6,65 Euro, |
5. | von mehr als 300 Metern | 9,20 Euro. |
2Die Beträge erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der untersten Leiter oder bis zur untersten Sprosse ein Höhenunterschied besteht
1. | von mehr als 50 Metern | um 0,51 Euro, |
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2. | von mehr als 100 Metern | um 1,02 Euro, |
3. | von mehr als 200 Metern | um 1,53 Euro, |
4. | von mehr als 300 Metern | um 2,05 Euro. |
3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. 4Die Zulage nach den Sätzen 1 bis 3 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.
(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme von Antennen oder Antennenträgern aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | 1,02 Euro, |
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2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen von Antennen oder Antennenträgern | 1,53 Euro, |
3. | Errichten oder Abbrechen von Antennen oder Antennenträgern | 2,05 Euro. |
2Die Beträge erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um 25 Prozent. 3Die Zulage nach den Sätzen 1 und 2 wird für jeden Tag nur einmal und zwar nach dem höchsten zustehenden Betrag gewährt.
(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nebeneinander gewährt.