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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 43 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Die für eine Gnadenentscheidung bedeutsamen Umstände sind durch das Oberlandesgericht, welches für den Amtssitz oder den früheren Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständig ist, zu ermitteln. Es ist eine Stellungnahme der Notarkammer und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Disziplinargerichts einzuholen, dessen Entscheidung Gegenstand des Gnadengesuchs ist. Sodann berichtet das Oberlandesgericht dem Justizministerium und schlägt eine Entscheidung vor; das Gnadengesuch, die eingeholten Stellungnahmen und die Personal- und Disziplinarakten sind dem Bericht beizufügen.