Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.1987, Az.: 5 A 40/85

Abordnung; Trennungsgeld; Versetzung; Dienstort; Beamter; Umzug; Arbeitsverhältnis; Ehefrau; Ehegatte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.1987
Aktenzeichen
5 A 40/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1987:0527.5A40.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 17.01.1985 - 11 A 69/84
nachfolgend
BVerwG - 03.12.1990 - AZ: BVerwG 6 C 8/88

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Januar 1985 geändert, soweit der Kläger Trennungsgeld für die Zeit ab 1. Oktober 1983 begehrt und der Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet worden ist.

In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde mit Verfügung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. August 1983 mit Wirkung vom 1. September 1983 mit dem Ziele der Versetzung vom Amt für Land- und Wasserwirtschaft in ... an das Amt für Land- und Wasserwirtschaft in ... abgeordnet; gleichzeitig wurde die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Der Kläger, der damals mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein eigenes Haus in ... bei ... bewohnte, nahm am 12. September 1983 seinen Dienst in ... auf.

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In seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld vom 3. Oktober 1983 ließ der Kläger die Frage des Vordrucks nach dem uneingeschränkten Umzugswillen unbeantwortet und gab an, zur Zeit infolge eigenen Hauses am alten Wohnort und wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau am Umzug gehindert zu sein. In die Liste der Wohnungssuchenden trug er sich nicht ein.

3

Mit Bescheid vom 1. November 1983 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Umzugsbereitschaft dahingehend eingeschränkt, daß er durch den Besitz eines Hauses und das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau zur Zeit verhindert sei, seinen Hausstand am neuen Dienstort einzurichten. Die beiden vom Kläger erwähnten Umstände rechtfertigten aus trennungsgeldrechtlicher Sicht nicht die Verhinderung oder Verzögerung des Umzuges. Daraufhin beantragte der Kläger, der am 11. November 1983 einen Kaufvertrag über ein am 1. Dezember 1983 beziehbares Haus in ... geschlossen hatte, erneut die Gewährung von Trennungsgeld. Nunmehr bejahte er auf dem Vordruck die Frage nach einer uneingeschränkten Umzugsbereitschaft. Am 15./16. Dezember 1983 zog der Kläger von ... nach ... um. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1983 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1984 dorthin versetzt. Unter dem 10. Januar 1984 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß auch eine erneute Überprüfung der Trennungsgeldangelegenheit zu keinem anderen Ergebnis geführt habe, so daß es bei der ablehnenden Entscheidung verbleiben müsse. Nach Mitteilung des Wohnungsbeauftragten der Landesregierung für den Kreis ... vom 13. Dezember 1983 hätten dem Kläger im Fall einer Bewerbung um eine Wohnung sofort diverse familiengerechte Landesbediensteten-, Bundesdarlehens- und Bundesmietwohnungen angeboten werden können, so daß Wohnungsmangel am Dienstort zu keiner Zeit bestanden habe. Daraufhin trug der Kläger (Schreiben vom 26. 1. 1984) vor, seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit ergebe sich aus der Tatsache, daß er sich selbst um ein Haus in ... bemüht habe, und zwar schon vor dem Dienstantritt, und dieses Haus bereits am 15./16. Dezember 1983 bezogen habe. Ferner habe er im Hinblick auf seine bevorstehende Versetzung bereits im Sommer 1983 sein Haus in ... durch Inserate zur Vermietung angeboten. Dafür, daß er verpflichtet gewesen sei, den zuständigen Wohnungsbeauftragten einzuschalten, gebe es keine Rechtsgrundlage. - Mit Bescheid vom 27. März 1984, an den Kläger abgesandt am 28. März 1984, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da sich aus den Umständen ergebe, daß der Kläger nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei.

4

Am 30. April 1984 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er sei bereits seit 1982, als erstmals über seine Versetzung nach ... gesprochen worden sei, umzugswillig gewesen, habe bereits im Januar 1983 in den "... Nachrichten" inseriert und Wohnungen besichtigt. Der Beklagte habe jedoch den Zeitpunkt der Versetzung bzw. Abordnung immer wieder auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Das habe ihn veranlaßt, vor Erlaß der Abordnungsverfügung von einer Anmietung einer Wohnung abzusehen. Zur Zeit des Dienstantritts in ... habe er die Aussicht gehabt, das schließlich am 16. Dezember 1983 bezogene Haus zu erwerben. Er habe sich im September 1983 mit dem Voreigentümer über den Kauf und die Übergabe zum 1. Dezember 1983 geeinigt. Ein Einschalten des Wohnungsbeauftragten sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Ein Umzug in eine Landesbedienstetenwohnung bereits zum 1. September oder 1. Oktober 1983 wäre wegen der Kürze der Zeit ohnehin nicht möglich gewesen. Außerdem habe seine Ehefrau ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum 1. Dezember 1983 kündigen können.

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Der Kläger hat beantragt,

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unter Aufhebung der Bescheide vom 1. November 1983, 10. Januar 1984 und 27. März 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihm Trennungsgeld zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Begründung der angefochtenen Bescheide wiederholt und gemeint, aus dem Verhalten des Klägers ergebe sich, daß er nur grundsätzlich, nicht aber uneingeschränkt und sofort umzugsbereit gewesen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 17. Januar 1985 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Trennungsgeldverordnung für die Gewährung von Trennungsgeld seien hier zwar nicht erfüllt. Der Anspruch auf Trennungsgeld scheitere bereits daran, daß am neuen Dienstort Wohnungsmangel nicht bestanden habe. Ein zwingender persönlicher Hinderungsgrund i.S.d. § 2 Abs. 2 TGV habe nicht vorgelegen. Die besonderen Umstände des Falles verböten jedoch ein Festhalten an den starren Regeln der Trennungsgeldverordnung. Der Verordnungsgeber sei nämlich davon ausgegangen, daß der Dienstherr dem Beamten eine Versetzung so rechtzeitig ankündige, daß dieser die notwendigen Schritte für die damit verbundene Umstellung in seinen Lebensverhältnissen einleiten könne. Das Verhalten des Dienstherrn im vorliegenden Fall, eine Versetzungsverfügung dem betroffenen Beamten erst 5 Tage vor seinem offiziellen Dienstantritt am neuen Dienstort bekanntzugeben, sei völlig atypisch und werde von der Vorschrift des § 2 TGV nicht erfaßt. Dem Kläger sei es unter diesen Umständen unmöglich gewesen, seine privaten Angelegenheiten, wie zum Beispiel Verkauf oder Vermietung seines Eigenheimes in ... und Wohnungswahl am neuen Dienstort, zu regeln. Wenn die mit einer derart kurzfristigen Versetzung für den Kläger verbundenen finanziellen Nachteile nicht von seinem Dienstherrn aufgefangen würden, führe das zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger uneingeschränkt umzugswillig gewesen wäre, wenn sein Dienstherr seine Abordnung rechtzeitig verfügt bzw. mit einem genauen Termin angekündigt hätte. Bei seiner an der Fürsorgepflicht orientierten neuen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld habe der Beklagte im Rahmen der Billigkeit auch zu berücksichtigen, daß der Kläger bei einem sofortigen Umzug nach Heide Anspruch auf Mietentschädigung gehabt hätte.

11

Gegen dieses ihm am 19. Februar 1985 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 15. März 1985 eingelegten Berufung, mit der er eine teilweise Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor: Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin folge, daß der Zeitraum vom 26. August bis zum 1. bzw. 12. September 1983 für den Kläger zu kurz gewesen sei, um sich bis zum Antritt seines Dienstes in Heide eine geeignete Wohnung suchen zu können, so könne dies nicht dazu führen, die Anwendung des § 2 TGV für den gesamten Zeitraum, für den das Trennungsgeld begehrt wird, auszuschließen.

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Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Erwägungen darüber anstellen müssen, bis zu welchem Zeitpunkt sich die kurzfristig ausgesprochene Abordnung derart auswirke, daß für den Kläger die Beschaffung einer familiengerechten Wohnung nicht zumutbar war. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht von einer uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Klägers für den Fall ausgehe, daß der Dienstherr seine Abordnung rechtzeitig verfügt hätte. Demgegenüber sei anzunehmen, daß die vom Kläger angestellten Bemühungen, ein Eigenheim in ... zu erwerben, auch im Falle einer etwa zwei oder drei Wochen vor dem 26. August 1983 ausgesprochenen Abordnung zu keinem wesentlich anderen Umzugszeitpunkt als dem 15. Dezember 1983 geführt hätten. Uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers hätte nur dann bestanden, wenn er im Falle einer entsprechend früher ausgesprochenen Abordnung bereit gewesen wäre, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 1. Oktober 1983, in eine der zahlreichen leerstehenden familiengerechten Mietwohnungen in ... umzuziehen. Dazu sei der Kläger aber nicht bereit gewesen. Fehlerhaft sei es auch, wie das Verwaltungsgericht den Maßstab der Fürsorgepflicht des Beklagten unter Hinweis auf eine Mietentschädigung konkretisiere. Das Bundesumzugskostengesetz sehe eine Mietentschädigung nicht vor in Fällen, in denen der Beamte sein Haus nicht vermiete, sondern zu verkaufen beabsichtige und hierdurch Verzögerungen einträten.

13

Für die Zeit vom 12. bis 30. September 1983 werde dem Kläger Trennungsgeld gewährt, um einen Ausgleich für die Folgen einer möglicherweise durch die kurzfristige Abordnung eingetretenen Fürsorgepflichtverletzung zu schaffen und anzuerkennen, daß der Kläger generell - wenn auch nicht uneingeschränkt - umzugswillig gewesen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 15. Dezember 1983 begehrt wird.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine Auffassung, durch seine Bemühungen einen uneingeschränkten Umzugswillen nachgewiesen zu haben. Die nunmehrige Bereitschaft des Beklagten, Trennungsgeld für die Zeit vom 12. bis 30. September 1983 zu gewähren, sei unzureichend; denn dieser Zeitraum hätte für die Auflösung des alten und das Einrichten des neuen Hausstandes nicht ausgereicht. Im übrigen treffe es nicht zu, daß ihm der Wohnungsbeauftragte zum 1. Oktober 1983 eine familiengerechte Wohnung in ... hätte zuweisen können. Vielmehr wäre, wie sich aus den an das Amt für Land- und Wasserwirtschaft gerichteten Angeboten des Wohnungsbeauftragten ergebe, die Zuweisung erst zum 1. Dezember 1983 möglich gewesen.

19

Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A) Bezug genommen.

20

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 12. bis 30. September 1983 Trennungsgeld gewährt hat, nur noch der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung hinsichtlich seines für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 1983 geltend gemachten Trennungsgeldbegehrens.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Versagung des Trennungsgeldes für die Zeit vom 1. Oktober 1983 an nicht rechtswidrig. Der Beklagte kann deshalb auch nicht zur Neubescheidung verpflichtet werden.

23

Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, ergibt sich für den Kläger aus der Trennungsgeldverordnung kein Anspruch auf Trennungsgeld für die Zeit seit dem 1. Oktober 1983. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld sind das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsgeldentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1629), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3716), das gem. § 104 LBG auf Beamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend anwendbar ist, und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl I S. 1715), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3154). Aus Anlaß seiner Abordnung von Lübeck nach Heide ist dem Kläger die Umzugskostenvergütung zugesagt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld richten sich daher nach § 2 Abs. 1 TGV. Nach dieser Vorschrift wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Beamte seit Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umzugswillig ist und wenn und so lange der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug gehindert ist. Der Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um eine Wohnung zu bemühen. Er hat jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung auszunutzen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 TGV darf der Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen zwingenden Gründen verzögert werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Es kann dahinstehen, ob der Kläger uneingeschränkt umzugswillig war. Die Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage im Antragsformular bei der Antragstellung vom 3. Oktober 1983, die Berufung des Klägers auf die Umzugsverzögerungsgründe "eigenes Haus" und "Ehefrau steht im Arbeitsverhältnis" könnte allerdings für einen nicht uneingeschränkten Umzugswillen ebenso sprechen wie der Umstand, daß sich der Kläger bei seinen Wohnungsbemühungen auf den Kauf oder die Anmietung eines Hauses beschränkt (vgl. die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Zeitungsinserate) und von der Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsbeauftragten der Landesregierung abgesehen hat. Jedenfalls fehlt es am Wohnungsmangel. Der Wohnungsbeauftragte der Landesregierung für den Kreis ... in ... hat in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1983 mehrere zum 1. September oder 1. Oktober 1983 beziehbare angemessene und familiengerechte 3-Zimmer-Wohnungen in ... bzw. dem Einzugsbereich von ... (..., ...) nachgewiesen, die dem Kläger angeboten worden wären, wenn er sich darum beworben hätte. Der Umstand, daß der Wohnungsbeauftragte diese Wohnungen nicht von sich aus dem Amt für Land- und Wasserwirtschaft in ... angeboten hat, besagt - entgegen der Vermutung des Klägers nicht, daß die Wohnungen nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Das ergibt sich klar aus dem letzten Absatz des Schreibens des Wohnungsbeauftragten vom 13. Dezember 1983, in dem es heißt:

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"Außerdem erfolgen von hier Wohnungsausschreibungen an die Landesbehörden und -dienststellen der jeweiligen Orte zum dortigen Aushang. Für diese Wohnungen können sich Interessenten melden, die bei mir als Wohnungssuchende noch nicht bekannt sind."

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Lag somit Wohnungsmangel nicht vor, so könnte der Kläger Trennungsgeld nur dann beanspruchen, wenn er sich mit Erfolg auf einen zwingenden persönlichen Umzugsverzögerungsgrund berufen könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Die berufliche Bindung der Ehefrau an den bisherigen Wohnort für die Dauer der Kündigungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung kein zwingender persönlicher Grund i.S.d. § 2 Abs. 2 TGV(BVerwG, Urt. v. 17. 4. 1979 - BVerwG 6 C 23.77 -, ZBR 1979, 309). Auch das Hauseigentum am alten Dienstort wird als solcher Grund nicht anerkannt. Schließlich war der Kläger auch zur Zeit des Wegfalls des Wohnungsmangels noch nicht durch den Erwerb des neuen Grundstücks in ... gebunden (zum Erwerb eines Eigenheims als zwingender persönlicher Grund vgl. BVerwG, Urt. v. 8. 7. 1965 - BVerwG 8 C 30.63 -, Buchholz 238.90 Nr. 6 = ZBR 1966, 220; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. 3. 1974 - 5 OVG A 89/72 -, ZBR 1974, 271). Der Kaufvertrag wurde erst am 11. November 1983 abgeschlossen, vorher gab es lediglich rechtlich nicht verbindliche mündliche Vereinbarungen.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich der Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld über den 30. September 1983 hinaus auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht herleiten. Soweit für einen Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht überhaupt Raum ist - die Regelungen der Trennungsgeldverordnung stellen eine grundsätzlich abschließende Konkretisierung der auf diesem Gebiet bestehenden Fürsorgepflicht dar - hat ihr der Dienstherr im vorliegenden Fall dadurch hinreichend entsprochen, daß er dem Kläger bis zum 30. September 1983 Trennungsgeld gewährt hat. Hätte sich der Kläger, wie es geboten gewesen wäre, unverzüglich nach Dienstantritt in ... um eine Landesbedienstetenwohnung beworben und die Umzugsvorbereitungen getroffen, so hätte der Umzug in den knapp drei Wochen bis zum 1. Oktober 1983 vollzogen werden können. Das Verpacken des Umzugsgutes und das Einrichten der Wohnung am neuen Wohnort wäre von einem berufsmäßigen Speditionsunternehmen übernommen worden; dem Kläger wäre dafür eine Umzugskostenvergütung gewährt worden. Daß größere Reparaturen an der in Frage kommenden Wohnung erforderlich gewesen wären, die vor dem Einzug nicht hätten ausgeführt werden können, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Die üblichen Schönheitsreparaturen hätten in einem Zeitraum von fast drei Wochen erledigt werden können, notfalls hätten sie nach dem Einzug des Klägers abgeschlossen werden müssen.

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Auf die Berufung des Beklagten ist daher das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 1983 begehrt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.

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Staege

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Nelle

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