Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.05.1987, Az.: 1 OVG A 125/86
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Baugenehmigung aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Umbaus einer Erdgeschlosswohnung in mehrere Ferienappartements; Planungsrechtliche Bewertung des Umbaus einer Erdgeschlosswohnung in mehrere Ferienappartements bei der Erteilung einer Baugenehmigung; Abgrenzung der geplanten Vermietung von Ferienappartements von einem kleinen Beherbergungsbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO; Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eines Baugebiets bei der Bewertung eines kleinen Beherbergungsbetriebs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.05.1987
- Aktenzeichen
- 1 OVG A 125/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 20343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0520.1OVG.A125.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 14.03.1986 - AZ: 8 A 267/85
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO
- § 3 Abs. 3 BauNVO
Verfahrensgegenstand
Erteilung einer Baugenehmigung
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pietsch,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bock und Fries sowie
die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 14. März 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,-- DM abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzung einer Wohnung im Erdgeschoß eines Gebäudes in fünf Ferienappartements.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des 2.875 m2 großen Flurstücks xxx der Flur xxx Gemarkung xxx im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Dieses Grundstück ist mit Baugenehmigung vom 10. Dezember 1979 mit zwei Wohnhäusern mit je zwei Wohneinheiten, und zwar eine im Erdgeschoß und eine im ausgebauten Dachgeschoß, sowie zwei Doppelgaragen bebaut worden. Das Grundstück grenzt mit seiner westlichen Längsseite an die in nord-südlicher Richtung verlaufende öffentliche Straße xxxweg. Nördlich des Grundstücks folgen östlich der öffentlichen Straße bis zu einem rechtwinkling nach Osten hin abknickenden sandgebundenen Weg, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, zwei bebaute Grundstücke. Südlich des sandgebundenen Weges folgt ein weiteres bebautes Grundstück (Flurstück xxx). Sodann folgt eine brachliegende mit Gras bewachsene Freifläche und ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück (Flurstück xxx). Südlich des Grundstücks des Klägers folgt östlich des xxxweges ein bebautes Grundstück. Weiter südlich verläuft eine öffentliche Straße, die den xxxweg mit der Kreisstraße verbindet. In diesem Bereich liegen ca. 15 bebaute Grundstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
In dem Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde ist das Grundstück als Wohnbaufläche dargestellt. Es liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx der beigeladenen Gemeinde. Dieser Plan wurde nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Wirkung zum 25. März 1986 bekanntgemacht. Er trat an die Stelle des früheren Bebauungsplanes Nr. xxx aus dem Jahre 1962, der nur unter einer Nummer bekanntgemacht worden war. Der - neue- Bebauungsplan Nr. 2 weist das Gebiet als reines Wohngebiet aus und setzt fest, daß nicht mehr als zwei Wohneinheiten pro Wohnhaus zulässig sind und daß die gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen kleinen Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig sind.
Mit Schreiben vom 3. April 1985 beantragte der Kläger die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses des südlichen Hauses in fünf Ferienappartements. Nachdem die beigeladene Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte durch den hier streitigen Bescheid vom 25. Juli 1985 die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, das Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 BBauG in die Eigenart der durch Wohngebäude und kleinere Beherbergungsbetriebe geprägten Umgebung ein. Durch das Bauvorhaben entstünde ein Betrieb, der nicht mehr als kleiner Beherbergungsbetrieb anzusehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Klägers für das Erdgeschoß des auf dem Grundstück gelegenen nördlichen Wohngebäudes ebenfalls die Genehmigung für eine Umwandlung in fünf Ferienappartements beantragt habe. Beide Vorhaben müßten als Einheit angesehen werden. Das Bauvorhaben des Klägers sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, da die Stellplätze, welche für die insgesamt zehn Ferienappartements an der Südgrenze des Baugrundstücks vorgesehen seien, die Wohnruhe der Nachbarschaft unzumutbar beeinträchtigen würden. Außerdem liege die Breite der Treppen und Flure im Erdgeschoß zum Teil unterhalb der nach § 5 Abs. 4 GastVO zulässigen Mindestbreite von 1,25 m. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 8. Oktober 1985 als unbegründet zurück. Darauf hat der Kläger am 1. November 1985 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1985 und seinen Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung gemäß Antrag vom 3. April 1985 zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber den Standpunkt des Beklagten unterstützt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 1986 als unbegründet abgewiesen, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. April 1986 zugestellte Urteil am 24. April 1986 Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag weiterverfolgt und um Hilfsanträge ergänzt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Lege man den neuen Bebauungsplan Nr. 2 zugrunde, so sei sein Bauvorhaben zulässig, da es sich hierbei entgegen der Auffassung des Beklagten um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Es sei nicht zulässig, die von seiner Ehefrau in dem nördlichen Wohngebäude auf dem Grundstück geplanten weiteren fünf Ferienappartements mit in die Betrachtung einzubeziehen, da insoweit ein selbständiger Antrag vorliege. In diesem Zusammenhang sei zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, daß er alleiniger Wohnungseigentümer der streitigen Erdgeschoßwohnung sei. Gehe man aber davon aus, daß das Vermieten von Ferienwohnungen eine besondere Art der Nutzung darstelle, die nicht als das Betreiben eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sei, so sei der Plan nichtig; der Plangeber habe dann fehlerhafte Festsetzungen gewählt. Es sei nämlich sein Ziel gewesen, auch das im gesamten Plangebiet schon bisher übliche Vermieten von Ferienwohnungen weiterhin zuzulassen. Sei der Plan ungültig, müsse das Vorhaben nach § 34 BBauG beurteilt und zugelassen werden. Der Genehmigung stünden auch keine bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Nutzung der geplanten Stellplätze werde nicht zu unzumutbaren Störungen führen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der anschließende Grenzbereich des südlich folgenden Grundstücks ebenfalls für Stellplätze und eine Doppelgarage genutzt werde. Die Frage, ob die Flure und Treppen im Erdgeschoß die nach der Gaststättenverordnung erforderliche Mindestbreite hätten, sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zu prüfen. Im übrigen komme hier eine Befreiung von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 GastVO in Betracht.
Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Sie seien dann zu prüfen, wenn der Senat davon ausgehe, daß nunmehr der Bebauungsplan Nr. 2 seinem Vorhaben entgegenstehe. Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, daß sein Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes zulässig gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplanes vorhabe, einen Entschädigungsanspruch nach § 44 BBauG geltend zu machen. Die beantragte Feststellung sei erforderlich, um insoweit eine Bindung des für den Entschädigungsanspruch zuständigen ordentlichen Gerichts herbeizuführen. Außerdem beabsichtige er, Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend zu machen, wenn festgestellt sei, daß sein Vorhaben vor Inkraftreten des Bebauungsplanes genehmigungsfähig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für fünf Ferienappartements entsprechend seinem Bauantrag vom 3. April 1985 zu erteilen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2 eine Baugenehmigung oder eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge seien unzulässig, da sie eine unzulässige Klageänderung darstellten. Außerdem fehle das Rechtsschutzinteresse für die von dem Kläger begehrten Feststellungen, da ihm ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zustehe. Für die Zahlung einer Entschädigung nach § 44 BBauG sei außerdem nicht er, der Beklagte, zuständig. Alle Anträge könnten außerdem auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Vorhaben dem wirksamen Bebauungsplan widerspreche und auch schon vor Inkrafttreten dieses Planes nach § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig gewesen sei.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt des Beklagten.
Der Senat hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers und in der Umgebung durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Akten und Beiakten der Verfahren 1 OVG A 124/86 und 126/86. Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag (1.) und die Hilfsanträge (2.) des Klägers können keinen Erfolg haben, da der beantragte Umbau und die Nutzungsänderung der Wohnung im Erdgeschoß in fünf Ferienappartements planungsrechtlich unzulässig sind und waren.
1.
Der Verpflichtungsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung erstrebt, ist unbegründet. Das Bauvorhaben ist nach § 30 BBauG nicht genehmigungsfähig, weil es nach der Art der geplanten Nutzung den Festsetzungen des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxx der Beigeladenen widerspricht; die geplante Vermietung von Ferienappartements halt sich nicht im Rahmen eines kleinen Beherbergungsbetriebes im Sinne des Planes (a). Auch wenn man den Bebauungsplan als nichtig ansieht, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. In diesem Fall ist es als ein nach § 35 Abs. 2 BBauG unzulässiges Außenbereichsvorhaben zu beurteilen (b).
a)
Gegen den - neuen - Bebauungsplan Nr. 2 bestehen keine formellen Bedenken. Er ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Festsetzung über die allgemeine Zulässigkeit kleiner Beherbergungsbetriebe ist durch § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt es, die nach § 3 Abs. 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen kleinen Beherbergungsbetriebe durch eine hiervon abweichende Festsetzung allgemein zuzulassen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzung läßt sich nicht einwenden, sie trage den tatsächlichen Gegebenheiten des Plangebiets nicht hinreichend Rechnung, weil sie die von zahlreichen Betrieben ausgeübte Vermietung von Ferienwohnungen ausschließe. Der Begriff des kleinen Beherbergungsbetriebes i.S. des § 3 Abs. 3 BauNVO, an den der Plangeber anknüpft, umfaßt nach dem Sinn dieser Regelung und der Systematik der BauNVO nicht nur Betriebe, die Unterkunft mit Frühstück bieten, sondern auch solche, deren Leistung, wie bei der Vermietung von Ferienwohnungen, sich im wesentlichen auf die Überlassung der gemieteten Räume beschränkt. Der Senat sieht keinen Grund, warum dieser Begriff planungsrechtlich enger zu verstehen ist als er im Gaststättenrecht verwendet wird. Dort ist anerkannt, daß das Vermieten von Appartements an Feriengäste die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beherbergungsbetriebes i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GastG erfüllen kann (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1976 - I B 29.76 -, GewArch 1976, 170 ff). Auch in anderem Zusammenhang knüpft die Baunutzungsverordnung an gaststättenrechtliche Begriffe an. So ist etwa der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) dem Gaststättenrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GastG) entnommen (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 5. Aufl. 1985, § 2 Rdnr. 13). Unter dem für die BauNVO wesentlichen Gesichtspunkt der Auswirkungen eines Betriebes auf seine Umgebung ist es im Rahmen des § 3 Abs. 3 BauNVO unwesentlich, ob ein Betrieb außer der Unterkunft in geringfügigem Umfang (Verabreichung von Frühstück an Hausgäste) Nebenleistungen anbietet oder sich, wie der Vermieter von Ferienwohnungen, auf die Bereitstellung der Unterkunft beschränkt. Beiden ist gemeinsam der wesentliche Unterschied zu den Schank- und Speisewirtschaften, die geeignet sind stärkere Störungen des Wohnfriedens hervorzurufen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rdnr. 19).
Die Systematik der BauNVO enthält keine Hinweise, die gegen die hier vertretene Auslegung des Beherbergungsbetriebes i.S. des § 3 Abs. 3 BauNVO sprechen könnten. Der Umstand, daß § 10 Abs. 1, 4 BauNVO Ferienhausgebiete als gesonderte Baugebiete aufführt, deutet nicht darauf hin, daß die Vermietung von Ferienwohnungen nicht Gegenstand eines Beherbergungsbetriebes i.S. der BauNVO sein kann (a.A. offenbar BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3/84 - NVwZ 1985, 338, 339, jedoch ohne abschließende Stellungnahme). Die Notwendigkeit, den Begriff der Ferienwohnnutzung in diesem Zusammenhang einzuführen, erklärt sich schon daraus, daß der in den vorangegangenen Vorschriften verwendete Begriff des Beherbergungsbetriebes eine umfassendere Nutzung zum Ausdruck bringt als die Nutzung durch Ferienwohnungen; er umfaßt neben dieser auch das Anbieten von Unterkunftsmöglichkeiten mit Frühstück in Räumen, die nicht die Ausstattung einer Wohnung haben.
Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist kein "kleiner" Beherbergungsbetrieb i.S. des § 3 Abs. 3 BauNVO und des Bebauungsplanes. Wann ein Beherbergungsbetrieb als "klein" anzusehen ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und läßt sich auch nur für den jeweiligen Einzelfall entscheiden (OVG Lüneburg, Urt. v. 17.7.1979 - 6 OVG A 124/78 -, BRS 35 Nr. 49). Maßgebend ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 17.7.1979, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BBauG, Stand: 1.8.1986, § 3 BauNVO Rdnr. 21). Diesen Rahmen überschreitet das streitige Vorhaben.
Sieht man, wie erforderlich, das Bauvorhaben des Klägers und das seiner Ehefrau, das die Umwandlung der Erdgeschoßwohnung des nördlichen Gebäudes in ebenfalls fünf Ferienappartements zum Gegenstand hat, als Einheit, so umfaßt der hier zu beurteilende Betrieb insgesamt zehn Ferienwohnungen; er ist angesichts der Größe der geplanten Wohnungen (8 Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 28 qm, 2 Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 19 qm) für nicht weniger als etwa 30 Betten ausgelegt. Hiermit überschreitet er die Grenze, die hier bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des Baugebiets einzuhalten ist. Hinsichtlich der Zahl der in Betracht kommenden Gäste fällt der Betrieb wesentlich aus dem Rahmen des durch allgemeine Wohnnutzung und kleinere Beherbergungsbetriebe geprägten Gebiets. Wie der Beklagte unter Vorlage des Gastgeber-Verzeichnisses der Beigeladenen und unter Hinweis auf die von ihm erteilten Baugenehmigungen substantiiert vorgetragen hat, liegt die jeweilige Bettenzahl der in diesem Bereich zugelassenen Beherbergungsbetriebe erheblich niedriger; sie überschreitet die Zahl von etwa 20 Betten nicht. Soweit der Kläger die Vermutung äußert, daß einzelne Betriebe tatsächlich eine größere Anzahl an Betten anbieten, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sollte sich diese Vermutung bestätigen, so kann es sich hierbei allenfalls um eine ungenehmigte Nutzung handeln, die hier als Maßstab dafür, ob sich das Bauvorhaben unauffällig einordnet, nicht in Betracht kommt. Denn der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde eine solche ungenehmigte Nutzung dulden wird. Seine ablehnende Haltung gegenüber dem Vorhaben des Klägers deutet vielmehr darauf hin, daß er auch nicht gewillt ist, eine tatsächliche Entwicklung hinzunehmen, die den Rahmen der zugelassenen Betriebe sprengt. Die hiernach zu beurteilende Größe des Betriebes wirkt sich nachteilig auf den Charakter des Baugebiets aus. Wegen der hierdurch bedingten relativ hohen Zahl an Stellplätzen und des hiermit zusammenhängenden Zu- und Abgangsverkehrs träte der geplante Betrieb optisch und akustisch in einem Maße negativ in Erscheinung, das nach dem Charakter des Baugebiets als störend empfunden wird.
Der Senat sieht die von dem Kläger und von seiner Ehefrau zur Prüfung gestellten insgesamt zehn Ferienappartements als Einrichtungen eines einzigen Beherbergungsbetriebes an, weil dies hier aufgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aus planungsrechtlicher Sicht geboten ist.
Unter welchen Voraussetzungen verschiedene Ferienwohnungen bei Prüfung des § 3 Abs. 3 BauNVO einem Beherbergungsbetrieb zuzuordnen sind, läßt sich nicht generell für alle Fälle beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei hat sich die Auslegung an dem für den Verordnunggeber in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkt der Einordnung in den Wohncharakter des Gebiets zu orientieren. Angesichts dieses speziellen planungsrechtlichen Gesichtspunktes, der zu beachten ist, ist es nicht zulässig, den Betriebsbegriff aus anderen Rechtsgebieten, etwa dem Arbeitsrecht, zu übernehmen, deren Regelungen auf andere Kriterien ausgerichtet sind (vgl. z.B. zum arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff Fitting/Auffarth/Kaiser, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl. 1984, § 1 RdNr. 14, § 4. RdNr. 5, 6). Der Senat braucht hier nicht abschließend zu den Voraussetzungen eines einheitlichen Beherbergungsbetriebes im Sinne der BauNVO Stellung zu nehmen. Nach dem obengenannten planungsrechtlichen Maßstab sind jedenfalls Ferienwohnungen dann einem Betrieb zuzuordnen und damit "zusammenzurechnen", wenn sie räumlich so nahe benachbart liegen und ihre Nutzung organisatorisch so eng miteinander verknüpft ist, daß sie sich im Baugebiet als Einheit auswirken. Dies trifft für die hier zu beurteilenden zehn Ferienappartements im Erdgeschoß der beiden Wohnhäuser zu.
Soweit es um die räumliche Nähe geht, fällt ins Gewicht, daß die geplanten Ferienwohnungen des Klägers und seiner Ehefrau sich im Erdgeschoß zweier Gebäude befinden, die auf demselben Grundstück unmittelbar benachbart liegen und von der Straße über einen zunächst gemeinsamen Zugangsweg über das gemeinsame Grundstück zu erreichen sind. Die für beide Vorhaben notwendigen Stellplätze sollen zusammen an einem Standort an der Südgrenze des Grundstücks angelegt werden, so daß sich der durch alle zehn Ferienwohnungen zu erwartende Zu- und Abgangs verkehr als einheitlicher Verkehr auf die Umgebung auswirkt.
Die geplante Nutzung in beiden Erdgeschossen ist auch organisatorisch als Einheit zu bewerten. Der Gegenstand der Nutzung, die Vermietung von Ferienappartements, ist in beiden Fällen identisch, die Nutzung nimmt auch die nicht im Sondereigentum, sondern im beiderseitigen Miteigentum befindlichen Teile des Grundstücks mit in Anspruch (z.B. den gemeinsamen Zugangsweg zu den Gebäuden) und die Bauherren und Wohnungseigentümer sind Ehegatten. Angesichts dieser Verhältnisse ist zu erwarten, daß der Kläger und seine Ehefrau das Vermietungsgeschäft hinsichtlich aller zehn Ferienappartements faktisch als gemeinsames Geschäft führen werden. So haben sie denn auch schon in der Vergangenheit, wie sich aus dem vom Beklagten überreichten Gastgeberverzeichnis ergibt, Ferienwohnungen aus beiden Häusern in einer gemeinsamen Anzeige unter Angabe der gemeinsamen Adresse und Telefonnummer angeboten. Bei dieser Sachlage hält der Senat es unter dem planungsrechtlichen Gesichtspunkt der Auswirkungen der Nutzung auf die Umgebung für rechtlich unerheblich, daß der Kläger und seine Ehefrau mit getrennten Anträgen als Bauherren aufgetreten sind und jeweils Sondereigentum an der Erdgeschoßwohnung besitzen; ebensowenig ist unter diesem Aspekt bedeutsam, ob die Mietverträge für die Ferienappartements jeweils mit dem Sondereigentümer abgeschlossen werden und wie die Einkünfte aus der Vermietung verteilt werden.
Das hiernach dem Bebauungsplan Nr. 2 widersprechende Bauvorhaben des Klägers kann auch nicht aufgrund einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) zugelassen werden; denn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Dispens sind offensichtlich nicht gegeben.
b)
Das Bauvorhaben ist auch dann planungsrechtlich unzulässig, wenn man die hier geplante Vermietung von Ferienwohnungen ihrer Art nach nicht als einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO ansieht. In diesem Fall ist der Plan wegen eines wesentlichen Abwägungsfehlers (§ 1 Abs. 7 BBauG) nichtig. Der Plangeber hat dann nämlich durch die Verwendung des Begriffs des Beherbergungsbetriebes die Vermietung von Ferienwohnungen ausgeschlossen, die er in begrenztem Umfang in dem Baugebiet zulassen wollte. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, war es ein wesentliches Ziel der Planung, die bisher betriebene Vermietung an Feriengäste, zu der auch schon die Vermietung von Ferienwohnungen gehörte, weiter zuzulassen (vgl. Nr. 1 der Begründung). Im Falle der Nichtigkeit des Planes beurteilt sich das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 2 BBauG und ist als sonstiges Außenbereichsvorhaben danach unzulässig, da seine Ausführung Öffentliche Belange beeinträchtigen würde.
Der alte Bebauungsplan Nr. 2 ist für die Beurteilung nicht maßgeblich, da er nur unter einer Nummer und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 12 BBauG bekanntgemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 f). Liegt das Baugrundstück nicht Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, so ist es dem Außenbereich zuzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt. Die Ortsbesichtigung im Berufungsverfahren hat diese Ausführungen bestätigt, so daß der Senat insoweit auf die überzeugenden Gründe des Verwaltungsgerichts verweisen kann (Art. 2 § 6 EntlG).
Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt die geplante Nutzungsänderung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG, weil sie die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Nach den örtlichen Verhältnissen in diesem Feriengebiet mit Strandnähe ist zu erwarten, daß auch in anderen Gebäuden in der Nachbarschaft eine vergleichbare Intensivierung der Ferienwohnnutzung begehrt wird und nicht mehr wirksam verhindert werden kann, wenn die von dem Kläger beantragte Genehmigung erteilt worden ist. Dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 1979 (XI A 1341/77) lassen sich keine Argumente entnehmen, die Zweifel an dieser Beurteilung begründen könnten. Der dort entschiedene Fall betraf einen Sachverhalt, in dem aufgrund der dortigen örtlichen Verhältnisse keine negative Vorbildwirkung von dem streitigen Vorhaben ausging.
Da das Vorhaben des Klägers schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob ihm auch bauordnungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.
2.
Der Kläger kann auch mit seinen Hilfsanträgen keinen Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit dieser Anträge bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten - Anträge nicht als unzulässige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu beurteilen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache beschränkt wird. Die von dem Kläger gestellten Hilfsanträge stellen sich als derartige eingeschränkte Anträge dar. Mit dem ersten Hilfsantrag erstrebt der Kläger nicht mehr eine umfassende Baugenehmigung, sondern nur noch einen positiven Bescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, mit den weiteren Hilfsanträgen geht er von der Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO über. Derartige Reduzierungen des Klagebegehrens unterliegen nicht den Einschränkungen einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 8. Aufl. 1985, § 91 RdNr. 2 m. w. Nachw.). Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge läßt sich nicht mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, der Kläger habe nicht das entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte zu einer positiven Bescheidung vor Inkraftreten des Bebauungsplanes Nr. xxx verpflichtet war. Dieses Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Kläger, wenn er mit seinem Antrag obsiegt, Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 2 BBauG wegen Aufhebung der zulässigen Nutzung durch den Bebauungsplan geltend machen will. Mit diesem vor dem Zivilgericht zu verfolgenden Begehren ließe sich ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung nur dann nicht begründen, wenn derartige Ansprüche offensichtlich ausscheiden. Daß die Rechtslage hinsichtlich eines solchen Anspruchs derart eindeutig ist, vermag der Senat bei der ihm in diesem Zusammenhang nur zustehenden summarischen Überprüfung nicht zu erkennen. Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die von dem Kläger begehrte Feststellung sei für ihn deshalb nutzlos, weil der vorliegende Rechtsstreit sich gegen ihn, den Beklagten, richte, Anspruchsgegner des Entschädigungsanspruchs aber die Gemeinde sei. Da die Gemeinde zu dem vorliegenden Rechtsstreit beigeladen ist, bindet ein rechtskräftiges Urteil auch sie (§ 121 VwGO) mit der Folge, daß diese Wirkung in einem folgenden Entschädigungsprozeß zu beachten ist. Da das Rechtsschutzinteresse schon aus den vorstehend genannten Gründen zu bejahen ist, braucht der Senat den hilfsweise gestellten Beweisantragen des Klägers über den Ablauf der baulichen Entwicklung im Plangebiet nicht nachzugehen.
Sämtliche Hilfsanträge sind jedoch unbegründet, da das Bauvorhaben des Klägers auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes - nach § 35 Abs. 2 BBauG - planungsrechtlich unzulässig war. Insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Hilfserwägungen zur rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplanes; diese Ausführungen gelten hier entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision laßt der Senat nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und darauf beruht (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 VwGO) beim
Oberverwaltungsgericht für die Länder
Niedersachsen und Schleswig-Holstein
2120 Lüneburg, Uelzener Straße 40,
durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begründende Beschwerde angefochten werden (§ 132 VwGO).
...
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 25.00,-- DM festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. März 1986 geändert.
Dr. Bock
Fries