Abschnitt 1 HyGrRBriefAV
Bibliographie
- Titel
- Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- Redaktionelle Abkürzung
- HyGrRBriefAV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350000000003
1.
Für die Ausfertigung der Briefe dürfen nur die gemäß dieser AV gelieferten amtlichen Vordrucke A, B und C verwendet werden. Muster der Vordrucke sind in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegeben.
2.
- a)
Als Muster für den sachlichen Inhalt der Briefe sind die Anlagen 3 bis 8 zur Grundbuchverfügung maßgebend (vgl. § 52 Abs. 1 der Grundbuchverfügung). Die äußere Form der Anlagen zur Grundbuchverfügung hat aus praktischen Gründen in den Briefvordrucken einige Änderungen erfahren. Soweit dies der Fall ist, muß der sachliche Inhalt der Form der Ausfertigungsvordrucke sinngemäß angepaßt und gegebenenfalls maschinenschriftlich eingefügt werden. Beispielsweise hat ein unter Verwendung des Vordrucks A hergestellter gemeinschaftlicher Hypothekenbrief im Eingang zu lauten: "Deutscher Hypothekenbrief über zusammen 6.000 DM, eingetragen im Grundbuch von Trienach (Amtsgericht Schonberg) Band 3 Blatt 86 Abteilung III Nr. 1 und 2 mit 5.000 und 1.000 DM." Bei einem Teilhypothekenbrief kommt der Teilbetrag in das schraffierte Feld, nicht der Betrag der ursprünglichen ungeteilten Hypothek. Zwischen der schraffierten Betragszeile und den Wörtern "eingetragen im Grundbuch von" ist ein genügender freier Raum für notwendig werdende Zusätze gelassen (z.B. bei Teilhypotheken: Teilbetrag der Hypothek von ... Deutsche Mark; bei Gesamtrechten: Gesamthypothek).
- b)
Der Vordruck C ist zunächst für die in den Vordrucken A und B nicht vorgesehenen Fälle bestimmt, insbesondere für Briefe über Rentenschulden und Gesamtrentenschulden oder für Teilrentenschuldbriefe. Er kann aber auch in anderen Fällen verwendet werden, in denen nach ihrer besonderen Gestaltung die Benutzung der Vordrucke A und B nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Die für die Ausfüllung der Vordrucke A und B gegebenen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
3.
Für die Verwendung von Einlage- und Anlagebogen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen (1) .