§ 7 NLVO - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. 2Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
(2) 1Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. 2Ist eine Beamtin oder ein Beamter während der Probezeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, so verlängert sich die Probezeit in dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu hälftiger Arbeitszeit, jedoch auf volle Monate abgerundet und nicht auf mehr als fünf Jahre. 3Ergibt sich nach Satz 2 eine Verlängerung um nicht mehr als drei Monate, so tritt sie nicht ein.
(3) Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit.
(4) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für
- 1.
eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und
- 3.
eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. 2Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. 3Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(5) 1Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. 3Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.
(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.