Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 24.01.1990, Az.: Ws 175/89

Verkehrsteilnehmer; Leben; Gesundheit; Rettungsfahrzeug; Blaulicht; Geschwindigkeit; Vorfahrt

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
Ws 175/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1990:0124.WS175.89.0A

Fundstellen

  • NZV 1990, 198 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.

2. Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, daß alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und ihm freie Bahn gewähren.