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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 HDGGAV - Wahrzunehmende Hausdienstgeschäfte

Bibliographie

Titel
Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
HDGGAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35310

(1) 1Zu den Hausdienstgeschäften gehören insbesondere folgende Aufgaben, sofern für deren Durchführung keine besondere berufliche Qualifikation, Zertifizierung oder Befähigung vorausgesetzt wird:

  1. a)

    die Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten,

  2. b)

    die Organisation, Überwachung und Abnahme von Reinigungs-, Wartungs-, Instandsetzungs- und kleineren Bauunterhaltungsarbeiten sowie die Einweisung von Hilfskräften und Fremdpersonal,

  3. c)

    die Prüfung der Sachangaben von liegenschaftsbezogenen Rechnungen und die Mithilfe bei der Inventarisierung,

  4. d)

    die Kontrolle, regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung und Bedienung der zum Betrieb der Dienstgebäude erforderlichen Arbeitsmittel und technischen Anlagen (z.B. Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen),

  5. e)

    die Sorge für die Beleuchtung der Dienstgebäude und Diensträume,

  6. f)

    das Beflaggen der Dienstgebäude,

  7. g)

    die Pflege der Grauflächen (Hofräume und Wege) auf den Dienstgrundstücken und, soweit durch Ortssatzung vorgeschrieben, der Fußwege und Straßen vor den Dienstgebäuden,

  8. h)

    die Pflege der Grünflächen auf den Dienstgrundstücken,

  9. i)

    die Erledigung der Streu- und Räumpflichten auf den Dienstgrundstücken und, soweit durch Ortssatzung vorgeschrieben, auf den Fußwegen und Straßen vor den Dienstgebäuden,

2Die in Satz 1 Buchst, g bis i genannten Hausdienstgeschäfte sind vorrangig durch private Dienstleister zu erledigen, sofern deren Beauftragung wirtschaftlicher als die Besorgung durch eigenes Personal ist.

(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit den zur Wahrnehmung der Hausdienstgeschäfte beauftragten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes Aufgaben als Hausdienstgeschäft übertragen werden, welche einer besonderen beruflichen Qualifikation, Zertifizierung oder Befähigung bedürfen (z. B. Prüfung von Leitern und Tritten, Tätigkeit als Aufzugswärterin oder Aufzugswärter, Prüfung elektrischer Betriebsmittel), sofern diese vorliegen.

(3) Nicht zu den Hausdienstgeschäften gehören die Unterhaltsreinigung der Dienstgebäude und die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)