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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 HDGGAV - Hausdienstvergütung

Bibliographie

Titel
Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
HDGGAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35310

(1) Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten für die Erledigung der ihnen als Nebentätigkeit übertragenen Hausdienstgeschäfte eine Hausdienstvergütung.

(2) 1Die Stundenzahl, für die an die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes eine Hausdienstvergütung zu zahlen ist, wird auf Vorschlag der Beschäftigungsbehörde von den obersten Landesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften festgesetzt. 2Die Festsetzung nach Satz 1 kann von den Oberlandesgerichten auf die Landgerichte übertragen werden.

(3) 1Bei der Festsetzung ist der durchschnittlich erforderliche Zeitaufwand für die Hausdienstgeschäfte zu ermitteln. 2Für fortlaufend das ganze Jahr hindurch im Wesentlichen gleichbleibende Arbeiten ist der durchschnittliche monatliche Zeitaufwand für das ganze Jahr festzusetzen. 3Für andere Arbeiten, die nur während eines Teils des Jahres anfallen, ist der monatliche Zeitaufwand nur für diesen Zeitraum festzusetzen.

(4) 1Der Berechnung der Hausdienstvergütung ist das Stundenentgelt der Stufe 1 EntgeltGr. 3 der Entgeltordnung zum TV-L zugrunde zu legen. 2Das Stundenentgelt berechnet sich nach § 24 Abs. 3 TV-L.

(5) Die Hausdienstvergütung ist in der Regel mit den laufenden Bezügen oder dem laufenden Entgelt monatlich zu zahlen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)