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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 HDGGAV - Übertragung der Hausdienstgeschäfte

Bibliographie

Titel
Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
HDGGAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35310

(1) 1Die Hausdienstgeschäfte sind den Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes vollständig oder in Teilen zu übertragen, sofern hierfür nicht die Einstellung von tarifbeschäftigtem Personal zweckmäßiger ist. 2Ist die Übertragung im Hauptamt oder als arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder fallen selbst zu erledigende Hausdienstgeschäfte nicht in dem hierzu erforderlichen Umfang an, können die Aufgaben geeigneten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes als Nebentätigkeit übertragen werden.

(2) Die Übertragung der Nebentätigkeit ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung entfallen oder wenn die oder der Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen für einen voraussichtlich zwei Monate übersteigenden Zeitraum gehindert ist, die Tätigkeit wahrzunehmen.

(3) Die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten sind zu beachten.

(4) 1In geeigneten Fällen können unter Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften herausgehobene Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung und -bewirtschaftung als Hauptamt oder als Hauptleistungspflicht wahrgenommen werden, welche insbesondere die weitgehend eigenständige Bearbeitung der anfallenden Tätigkeiten umfasst. 2Geeignete Fälle liegen regelmäßig dann vor, wenn eine Zuständigkeit für Liegenschaften mit mindestens 200 Beschäftigten besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)