Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.11.1998, Az.: 1205-0- 44 III 101/98
Angabepflichten des Standesamtes bei Erteilung einer Abstammungsurkunde nach Namensänderung eines Kindes; Rechtmäßigkeit einer nicht erfolgten Angabe des Grundes einer Namensänderung auf der Abstammungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 10.11.1998
- Aktenzeichen
- 1205-0- 44 III 101/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 15202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:1998:1110.1205.0.44III101.9.0A
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 1 PStG
- § 92 Abs. 5 S.3 DA
Fundstelle
- StAZ 1999, 117
Verfahrensgegenstand
Ausstellung einer Abstammungsurkunde betreffend den am 27. September 1968 geborenen ...
Tenor:
- 1.
Das Standesamt wird angehalten, die Abstammungsurkunde in der Weise zu erteilen, dass auf der Abstammungsurkunde unter der Rubrik "Änderungen des Geburtseintrages" nicht lediglich der frühere Name des Kindes erscheint, sondern auch ein Hinweis darauf, wie der neue Name des Kindes gebildet wurde.
- 2.
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Das Standesamt ... hat vom Standesamt ... eine Abstammungsurkunde für die bezeichnete Person angefordert. Der Standesbeamte des Standesamtes ... hat gem. § 45 PStG die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er hat Zweifel hinsichtlich der Anwendung des § 65 PStG und des § 92 DA, weil nach dem ihm vorliegenden EDV-Programm und der Auffassung der Bundesakademie für Personenstandsrecht in Bad Salzschlirf unter der Rubrik "Änderungen des Geburtseintrages" lediglich der frühere Name des Kindes ohne Angabe des Grundes der Namensänderung einzutragen sei, er selbst aber anderer Auffassung sei.
Das Gericht hat die höhere Standesamtsaufsicht, die Bezirksregierung Braunschweig, angehört. Diese vertritt die Auffassung, dass gem. § 92 Abs. 5 Satz 3 DA am Schluss der Abstammungsurkunde auch der Grund der Namensänderung anzugeben sei. Die höhere Standesamtsaufsicht schließt sich der Auffassung des Standesbeamten an.
Das Gericht vertritt ebenfalls diese Auffassung, die auf § 65 PStG und insbesondere auf § 92 Abs. 5 Satz 3 DA gestützt wird. Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 PStG sind sonstige Änderungen des Eintrages am Schlüsse auf der Abstammungsurkunde anzugeben. Sonstige Änderungen sind solche, die nicht in § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 PStG aufgeführt sind. Dazu gehört auch die Namensänderung bei einem Kind, wenn der spätere Ehemann der Mutter dem Kind seinen Familiennamen erteilt hat, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. § 92 DA führt den § 65 PStG näher aus. Absatz 5 dieser Bestimmung befasst sich mit Randvermerken. Absatz 5 Satz 3 betrifft sonstige Änderungen in dem vorstehend erwähnten Sinne. Nach § 92 Abs. 5 Satz 3 DA sind Randvermerke über sonstige Änderungen des Personenstandes, des Namens oder der Angabe des Geschlechts des Kindes so wie des Familiennamens seiner Eltern unter "Änderungen des Geburtseintrages" zu vermerken. Die Änderung des Namens wie im vorliegenden Fall ist eine Fallgestaltung. Randvermerke darüber sind in der Abstammungsurkunde zu vermerken. Es ist also der Inhalt anzugeben. Zur Klarstellung und Verdeutlichung ist in einem weiteren Halbsatz der Bestimmung des § 92 Abs. 5 Satz 3 DA hinzugefügt, dass bei Namensänderung auch der bisherige Name anzugeben sei. Aus dieser Formulierung, die nicht geändert ist, ergibt sich, dass allein die Angabe des bisherigen Namens nicht ausreicht.