Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 27.02.2009, Az.: 8 C 3934/08

Anwaltsvergütung, Verzicht: Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzung, Anwaltsvergütung: Verzicht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.02.2009
Aktenzeichen
8 C 3934/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:0227.8C3934.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen, kann dem nachfolgenden Kostenfestsetzungantrag der Gegenseite nicht entgegengehalten werden, diese habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen "im Fall des Unterliegens" (Gebührenverzicht) vereinbart.

Tenor:

  1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Der gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist nicht begründet.

2

Der unanfechtbaren Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 16. Dezember 2008 zufolge hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen. Diese schließen nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin ein. Auf der Grundlage dieser Kostenregelung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2009 nach Maßgabe des anwaltlichen Vergütungsrechts rechnerisch zutreffend mit 489,45 Euro festgesetzt.

3

Die gegen die Kostenfestsetzung vorgebrachte Einwendung der Antragstellerin, wonach der Antragsgegnerin erstattungsfähige Aufwendungen nicht entstanden seien, weil die Hochschule mit ihren Prozessbevollmächtigten offenbar einen Vertrag geschlossen habe, wonach die Antragsgegnerin den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Fall des Unterliegens in den gerichtlichen Streitigkeiten wegen Zulassung zum Studium nicht die gesetzlichen Gebühren und Auslagen schuldet, greift nicht durch.

4

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 9.1.2008 - 8 C 4078/07 -) erfasst § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Regelfall auch die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen, welche einer Hochschule im gerichtlichen Streit um die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze durch Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prozessführung entstanden sind. Dies gilt nicht nur für den individuellen Streit um einen Studienplatz in einem örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang, sondern auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines außerkapazitären Studienplatzes in einem ZVS-Studiengang, über den das Verwaltungsgericht durch Sammelbeschluss (sog. "Massenverfahren") entscheidet. Insoweit folgt das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zutreffend darauf abstellt, dass die Hochschule im Fall ihres Obsiegens auch in Verfahren dieser Art regelmäßig die Erstattung der Aufwendungen für einen von ihr mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt verlangen kann (Beschluss vom 15.8.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 155 f.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006 S. 1300 f.; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 1.2.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006 S. 713 ff.).

5

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Erinnerung den Abschluss der genannten Verzichtsvereinbarung behauptet, ist ihr Vorbringen zu unsubstantiiert, um Grundlage einer richterlichen Entscheidung zu sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht nämlich nicht, dem durch keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte begründeten Verdacht eines Beteiligten nachzugehen, auch wenn dieser Beteiligte damit die Hoffnung verbindet, dass die (Ausforschungs-) Ermittlungen des Verwaltungsgerichts etwas zur Stützung seiner Rechtsposition Günstiges zu Tage bringen könnten.

6

Unabhängig von dieser Sachlage ist die auf den Verdacht der Antragstellerin gestützte Begründung auch rechtsunerheblich (unschlüssig). Denn der von der Antragstellerin behauptete Tatbestand einer vertraglichen Vereinbarung über die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen "im Fall des Unterliegens" konnte vorliegend nicht eintreten, weil die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag schon vor dem Ergehen einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen und damit kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen hat. Ein "Unterliegen" der Antragsgegnerin im Kostenpunkt und damit das Wirksamwerden der behaupteten Verzichtsvereinbarung ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund lassen sich die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Dezember 2008 - NC 15 K 91/07 -, die entscheidend auf das der Vereinbarung entsprechende Nichtentstehen von Gebühren und Auslagen als Parteiaufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO abstellen, nicht auf den Prozesssachverhalt des vorliegenden Verfahrens übertragen.

7

Mithin kann es dahingestellt bleiben, ob die von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Gründen seines den Beteiligten bekannten Beschlusses vom 13. Februar 2008 - 2 OA 9/08 - zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs bei Abschluss einer unwirksamen (Erfolgs-) Honorarvereinbarung (grundlegend: BGH, Urteil vom 5.4.1976 - III ZR/91/79 - AnwBl. 1977 S. 66 f.) vorliegend einschlägig ist, oder ob der von der Antragstellerin behauptete Gebührenverzicht zwar im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig wäre, der Geltendmachung des gesetzlichen Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts aber das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstünde ( BGH, Urteil vom 19.6.1980 - III ZR 91/79 -, NJW 1980 S. 2407, 2408).