Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.10.1964, Az.: P OVG L 5/64

Anfechtung einer Wahl zum Personal- und Gesamtpersonalrat in den Gruppen Arbeiter und Angestellte; Anforderungen an die Gültigkeit der Wahlen des Gesamtpersonal- und Personalrat; Umfang von gemeinsamen Arbeitsverträgen von Hausmeisterehepaaren; Tarifrechtliche und arbeitsvertragliche Regelungen der Arbeitsverhältnisse der Ehefrauen der Hausmeister; Anforderungen für eine Wahlberechtigung von Ehefrauen der Hausmeister der Stadt Oldenburg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.10.1964
Aktenzeichen
P OVG L 5/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1964:1020.P.OVG.L5.64.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 15.06.1964 - AZ: PL 4/64

Verfahrensgegenstand

Anfechtung der Gesamtpersonalrats- und Personalratswahl

Redaktioneller Leitsatz

  1. I)

    Angestellte im Sinne des NdsPersVG sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt worden sind.

  2. II)

    Arbeiter im Sinne des NdsPersVG sind Angehörge des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter eingestellt worden sind.

  3. III)

    Ehefrauen der Hausmeister der Stadt Oldenburg zählen nach § 5 NdsPersVG zu der Gruppe der Angestellten und sind somit wahlberechtigt.

In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Landes-Personalvertret ungssachen - in Lüneburg
in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Schrödter als Vorsitzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Lindenborn als Richter
Oberverwaltungsgerichtsrat Lindner als Richter,
Kreisamtmann Triebsch als ehrenamtlicher Beisitzer,
Oberkreisdirektor Veltkamp als ehrenamtlicher Beisitzer,
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - vom 15. Juni 1964 aufgehoben.

Die am 17., 18. und 19. März 1964 durchgeführte Wahl zum Personalrat und zum Gesamtpersonalrat der Stadt Oldenburg in der Gruppe der Angestellten und Arbeiter ist ungültige

Gründe

1

I.

Die Wahlen zum Personalrat und zum Gesamtpersonalrat bei der Stadtverwaltung ... fanden am 17./18. und 19. März 1964 statt.

2

Für diese Wahlen hatte der Wahlvorstand gemäß § 2 Abs. 2 WO-NdsPersVG ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, aufgestellt und dabei die 67 wahlberechtigten Ehefrauen der Hausmeister der Gruppe Arbeiter zugeteilt. Unter Berücksichtigung dieser Zuteilung hatte der Wahlvorstand für die Gruppe Angestellte 5 und für die Gruppe Arbeiter 6 Sitze errechnet und diese Zahlen der zu wählenden Mitglieder in das Wahlausschreiben aufgenommen (§ 6 Abs. 2 Buchst. b WO-NdsPersVG).

3

Die Antragstellerin hat beantragt,

4

festzustellen, daß die am 17., 18. und 19. März 1964 durchgeführte Wahl zum Personalrat und zum Gesamtpersonalrat der Stadt Oldenburg in der Gruppe der Angestellten und Arbeiter ungültig ist.

5

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Ehefrauen der Hausmeister seien nach ihren Arbeitsverträgen als Angestellte eingestellt und seien daher nicht in der Gruppe Arbeiter, sondern in der Gruppe Angestellte wahlberechtigt gewesen. Durch die Zuordnung der Ehefrauen der Hausmeister zu der Gruppe Arbeiter seien wesentliche Vorschriften des Wahlrechts im Sinne des § 26 NdsPersVG verletzt worden. Unter den Beteiligten sei unstreitig, daß der Verstoß das Wahlergebnis habe ändern oder beeinflussen können. Bei der Zuordnung der Ehefrauen der Hausmeister zu der Gruppe Angestellte Satten die Personalratssitze wie folgt verteilt werden müssen: 2 Beamte (wie bisher), 6 (statt 5) Angestellte und 5 (statt 6) Arbeiter. Eine Änderung hätte sich auch für die Liste (Kennwort ÖTV - 262 bzw. = 269 abgegebene Stimmen = 2 Sitze) und für die Liste (Kennwort DAG/Komba - 320 bsw. = 317 abgegebene Stimmen = 3 Sitze) ergeben, da die Ehefrauen der Hausmeister zu dem Kreis der Mitglieder der ÖTV zu rechnen seien. Bei der Gruppe Arbeiter habe Persönlichkeitswahl stattgefunden. Einmal hätte hier jeder Wahlberechtigte 5 (statt 6) Stimmen haben müssen. Die unberechtigte Stimmenabgabe von weiteren 67 Personen in Gruppe Arbeiter hätte zum anderen die Persönlichkeitswahl in ihrem Ergebnis ändern oder beeinflussen können.

6

Der beteiligte Oberstadtdirektor und der beteiligte Wahlvorstand haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie haben geltend gemacht: Angestellte seien nur die Hausmeister, deren Ehefrauen jedoch nicht. Nach der Art der Tätigkeit, bei der es sich vorwiegend um Reinigungsarbeiten handele, seien die Ehefrauen als Arbeiter anzusehen. Sie unterlägen der Rentenversieherung der Arbeiter. Aus den Arbeitsverträgen sei nichts anderes zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem der Antragstellerin am 7. Juli 1964 zugestellten Beschluß vom 15. Juni 1964 dessen Tatbestand durch den der Antragstellerin am 20. August 1964 zugestellten Beschluß vom 14. August 1964 berichtigt worden ist, den Anfechtungsantrag abgelehnt. Es hat in den Gründen ausgeführt: Es sei zwar zuzugeben, daß der Eindruck entstehen könne, die Arbeitsverträge (Muster "Dienstvertrag" und Muster "Arbeitsvertrag") bezögen sich auf die Hausmeister ehepaare. Bei näherer Durchsicht sei aber aus der Regelung der Vergütung zu entnehmen, daß für die Ehefrauen der Hausmeister Sonderverträge geschlossen seien, die zur Verneinung der Angestellteneigenschaft der Ehefrauen führten. Die Ehefrauen seien nicht in eine Vergütungsgruppe der TO A oder des BAT eingereint ihnen sei nur eine Pauschalvergütung zugestanden worden. Sie seien nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und auch nicht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert. Es könne daher nur von dem Inhalt und der Art der Tätigkeit der Ehefrauen ausgegangen werden. Da die Ehefrauen vorwiegend eine körperliche Tätigkeit verrichten müßten, seien sie der Gruppe Arbeiter zuzurechnen.

8

Hiergegen hat die Antragstellerin mit dem am 16. Juli 1964 eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter Ergänzung und Vertiefung ihrer Ausführungen Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wahlen zum Personalrat und zum Gesamtpersonalrat bei der Stadt ... jeweils in den Gruppen für Arbeiter und Angestellte für ungültig zu erklären.

9

Der Personalrat und der Gesamtpersonalrat stellten keine Anträge.

10

Der Oberstadtdirektor und der Wahlvorstand des Personalrats und des Gesamtpersonalrats beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten ergänzen und vertiefen ihre bisherigen Ausführungen.

12

Für das Vorbringen der Antragstellerin und der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

13

Die Beteiligten wurden angehört.

14

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 85 Abs. 2 NdsPersVG statthaft; sie ist auch in rechter Form und Frist eingelegt worden.

15

2.

Die Beteiligten zu 2) und zu 4) und 5) = in ihrer Klarstellung - sind an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Denn der Rechtsstreit hat die Frage der Gültigkeit der Wahlen zum Gesamtpersonalrat und zum Personalrat zum Gegenstände. Sie haben deshalb ein rechtlich beachtliches Interesse an der Entscheidung. Der Vertreter der Beteiligten zu 1) und 2) und der Vertreter der Beteiligten zu 4) und 5) haben unwidersprochen erklärt, daß sie sich schon bisher als Vertreter jeweils der von ihnen vertretenen Beteiligten angesehen haben und davon ausgegangen sind, daß sie am Verfahren beteiligt seien.

16

3.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich begründet.

17

Die zwischen der Stadt ... und den Ehefrauen der Hausmeister abgeschlossenen Arbeitsverträge ergeben, daß die Ehefrauen Angestellte im Sinne des §§des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (NdsPersVG) vom 4. März 1961 (Nds GVBl 1961, 79 ff) sind.

18

§ 5 NdsPersVG bestimmt in Abs. 1 Satz 1:

"Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt sind ..."

19

Demgegenüber heißt es in § 5 Abs. 2:

"Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter eingestellt sind ..."

20

In der Amtlichen Begründung (Nds. Landtag, 4. Wahlperiode, Landtagsdrucksache Nr. 101 S. 735) ist hierzu ausgeführt:

"Die Regelung weicht insofern von der Bundesregelung ab, als sie die Begriffsbestimmung - Angestellter, Arbeiter - nicht auf das Sozialversicherungsrecht, sondern auf den dem Dienstverhältnis zugrundeliegenden Vertrag abstellt. Hierdurch wird erreicht, daß ihre Gruppenzugehörigkeit leichter festzustellen ist ..."

21

a)

Es ist unstreitig, daß die Hausmeister der Stadt ... ihrem Arbeitsvertrag nach als Angestellte eingestellt sind, wenn sie auch Sozialversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichten. Dieses ist arbeitsrechtlich zulässig.

22

In § 1 Abs. 2 BAT ist bestimmt:

"Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anl. 1 a und 1 b) aufgeführt ist."

23

Nach § 2 Buchst. r gilt für Angestellte als Hausmeister der Bundesangestelltentarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anl. 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages, Eine derartige Sonderregelung ist durch den bezirklichen Zusatztarifvertrag SR 2 r BAT vom 19. Februar 1964, der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e. V. einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltungen ... und ... - und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft - Landesverband ... - andererseits abgeschlossen ist, getroffen, wobei es in § 1 heißt:

"Der Tarifvertrag gilt für die Schulhausmeister, die als Angestellte beschäftigt werde."

24

b)

Für den Vertreter und den gelegentlichen Vertreter des Hausmeisters ist in diesem Tarifvertrag eine besondere. Regelung getroffen.

25

In § 6 heißt es:

"Bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit des Schulhausmeisters wird, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, durch die Verwaltung eine Vertretung gestellt."

26

In § 7 ist bestimmt:

"Soweit die Ehefrau des Schulhausmeisters oder eine andere Person mit dessen gelegentlicher Vertretung von der Verwaltung beauftragt wird, ist hierfür eine Entschädigung einzelarbeitsvertraglich mit dem Vertreter zu vereinbaren. Mit dem Vertreter ist ein besonderer Arbeitsvertrag abzuschließen, bei dem die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Dem gelegentlichen Vertreter kann auch die Vertretung gemäß § 6 übertragen werden. Die Bezahlung hierfür richtet sich nach den tarifrechtlichen Vorschriften.""

27

Dieser Tarifvertrag trat am 1. Januar 1964 in Kraft und löste den Tarifvertrag vom 5. Juni 1961 ab, der im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthielt wie der neue Tarifvertrag. Zu diesem Tarifvertrag vom 19. Februar 1964 gilt die am 8. Januar 1962 auf Grund des § 9 des Tarifvertrages vom 5. Juni 1951 abgeschlossene Vereinbarung über die Richtlinien für eine Dienstanweisung weiter. In dieser Vereinbarung vom 8. Januar 1962 heißt es unter IV:

28

"Die Vertretung des Schulhausmeisters während, einer vorübergehenden Abwesenheit ist im allgemeinen von seiner Ehefrau wahrzunehmen; dies Gilt, wenn erforderlich, auch dann, wenn der Schulhausmeister zwar auf dem Schulgrundstück anwesend, aber durch Dienstleistungen anderweitig in Anspruch genommen ist. Im übrigen gilt § 7 des Vertrages vom 5. Juni 1961" [Jetzt § 7. des Tarifvertrages vom 19. Februar 1964]

29

c)

Die Stadt ... hat in Beachtung dieser arbeitsrechtlichen Bestimmungen Hauptverträge mit den Hausmeisterehepaaren abgeschlossen, die die Beschäftigung der Ehepaare im Angestelltenverhältnis erweisen. Die tarifrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Schulhausmeister, für die andere tarifrechtliche Regelungen gelten, können daher unerörtert bleiben (vgl. hierzu §2 Buchst. h des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II und bezirklicher Zusatztarifvertrag zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. h BMT-G II (Anl. 8), abgeschlossen am 3. Januar 1964 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e. V. und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems -).

30

Die Stadt ... verwandte vor dem 1. Januar 1961 Vertragsformulare mit der Überschrift "Dienstvertrag"; seit dem 1. Januar 1961 gebraucht sie Vertragsformulare mit der Überschrift "Arbeitsvertrag". Beide Verträge beginnen: "Zwischen der Stadt ... und Herrn ... und Frau ..." Im "Dienstvertrag" heißt es weiter: "Das Ehepaar übernimmt ... den Hausmeisterdienst ... Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen der Allgemeinen Tarifordnung (ATO) und der Tarifordnung A [Angestellte] für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (TO A) Anwendung. ... Die Stadt zahlt eine Vergütung nach Gruppe ... TO A ... Für die Tätigkeit der Ehefrau ... die ihre volle Arbeitskraft jederzeit einzusetzen hat, wird an Steile einer Vergütung freie Wohnung, frei Licht, Feuerung, Gas und Wasser gewährt ..." In dem "Arbeitsvertrag" beißt es in § 1: "Das Ehepaar ... wird ab ... als Hausmeister - Ehepaar für die ... eingestellt." In § 2 heißt es: "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden ... Tarifverträgen ..." § 4 lautet: "Herr ... wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe ... eingruppierte. Die Aufgaben und die Vergütung der Frau ... sind in einem zusätzlichen Arbeitsvertrag festgelegt, der Bestandteil dieses Vertrages ist ..."

31

d)

Mit den Ehefrauen ist ferner ein zusätzlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem es heißt: "Zu dem Arbeitsvertrag ... vom ... wird aufgrund der Bestimmungen des § 7 des Tarifvertrages für Schulhausmeister vom [5. Juni 1961 oder 19. Februar 1964] folgender zusätzlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen: Frau ... ist verpflichtet, ihren Ehemann im Rahmen seiner Tätigkeit als Schulhausmeister bei kurzzeitiger Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit sowie bei Abwesenheit und anderweitiger dienstlicher Inanspruchnahme zu vertreten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist. Für diese Vertretungstätigkeit wird ihr eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von ... Stunden berechnet." In § 2 heißt es: "Heben der Vertretung ihres Ehemannes hat Frau ... sich täglich durchschnittlich ... Stunden an den Reinigungsarbeiten in der Schulen zu beteiligen ..." § 3 lautet: "Für die Vertretung ihres Ehemannes und die Beteiligung an den Reinigungsarbeiten zahlt die Stadt ... Frau ... eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von ... brutto ... § 5: "Dieser Zusatzvertrag tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Soweit der Arbeitsvertrag anderslautende Vorschriften enthält, werden diese durch die Bestimmungen dieses Zusatzvertrages ersetzt ..."

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e)

Am 9. Mai 1963 machte das Personalamt der Stadt ... dem Oberstadtdirektor eine Abänderungsvorlage, in der es heißt:

"Wegen der nach § 7 des Tarifvertrages für Schulhausmeister mit den Ehefrauen der Hausmeister zu treffenden arbeitsvertraglichen Regelung hat der Unterzeichnete mit dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates, Herrn ... Vorbesprechungen geführt. Der Gesamtpersonalrat wünscht, daß die Hausmeister-Ehefrauen aufgrund besonderer Arbeitsverträge

1.
im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden und

2.
für ihre Tätigkeit anstelle der bisherigen freien Wohnung einschließlich Feuerung, Lieht, Gas und Wasser eine Vergütung von 2/5 bis 3/5 der Gruppe IX erhalten. Dies würden etwa 240,- DM bis 360,- DM monatlich sein.

Wegen der gemeinsamen Arbeitsverträge der Hausmeisterehepaare werden die Hausmeister-Ehefrauen z.Z. noch im Angestelltenverhältnis geführt. Die Aufgaben der Ehefrauen bestehen jedoch im wesentlichen aus Reinmachetätigkeit und einigen sonstigen Handarbeiten, die ganz unzweideutig der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen. Für sie gibt es im BAT keine Tätigkeitsmerkmale, so daß sie nach den tarifrechtlichen Bestimmungen als Lohnempfänger zu behandeln sind. Nach Ansicht des Personalamtes sollten die Ehefrauen deshalb nach dem Abschluß von Einzelarbeitsverträgen im Lohnverhältnis beschäftigt werden ..."

33

Unter 2) der Vorlage folgen Überlegungen, wie der Pauschallohn zu errechnen sei und wie andere Vertragsvereinbarungen neu zu erstellen seien.

34

Dieser Vorlage folgte jedoch die Vereinbarung zwischen der Stadt ... und dem Gesamtpersonalrat vom 11. Juni 1963, die, wie die Beteiligten vorgetragen haben, eine Dienstvereinbarung gemäß § 81 NdsPersVG darstellt und in der es u.a. heißt:

"Über die gelegentliche Vertretung der Hausmeister nach § 7 des Tarifvertrages für Schulhausmeister vom 5.6.1961 sowie über die Mitarbeit der Schulhausmeisterehefrauen wurde am 5.6.1963 mit Vertretern des Gesamtpersonalrates und der Schulhausmeister verhandelte Dabei wurde Einvernehmen über folgende Regelung erzielt:

Die bestehenden Arbeitsverträge mit den Hausmeisterehepaaren die mit dem jeweiligen Hausmeister und seiner Ehefrau gemeinsam abgeschlossen wurden, bleiben unverändert in Kraft. Die Hausmeister und ihre Ehefrauen werden also im Angestelltenverhältnis weiter beschäftigte Über die gelegentliche Vertretung der Schulhausmeister und über die Beteiligung an den Reinigungsarbeiten werden mit den Ehefrauen zusätzliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Mit neu eintretenden Schulhausmeistern und ihren Ehefrauen werden wie bisher gemeinsame Arbeitsverträge und mit der Ehefrau ebenfalls ein Zusatzvertrag abgeschlossen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister-Ehefrauen wird auf durchschnittlich 3 Stunden festgesetzte. Für die zusätzliche Vertretung des Schulhausmeisters bei kurzzeitiger Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit sowie bei Abwesenheit und anderweitiger dienstlicher Inanspruchnahme wird der Ehefrau eine nach eine Größe der Schule abgestufte Arbeitszeit angerechnet. Der verbleibende Rest der dreistündigen täglichen Arbeitszeit ist für die Beteiligung an den Reinigungsarbeiten zu verwenden. Hierbei ist als Erfahrungssatz eine Reinigungsfläche von durchschnittlich 100 bis 120 qm für eine Arbeitsstunde zugrundezulegen.

Die täglichen drei Arbeitsstunden verteilen sich folgendermaßen auf Vertretungstätigkeit und Reinigungsarbeiten:

Std. VertretungStd. Reinigung
In Schulen bis zu 9 Schülerkl.12
""von 10 bis 191 1/21 1/2
"" 20 und mehr21

In folgenden Schulen findet regelmäßig auch nachmittags Unterricht statt, wodurch die Vertretungstätigkeit der Hausmeisterehefrauen umfangreicher als in den übrigen gleichgroßen Schulen ist. ..."

35

Weiter heißt es in der Vereinbarung:

"Für die von den Schulhausmeister Ehefrauen geleistete Arbeit wird eine monatliche Pauschalvergütung gewährt. Für die Berechnung dieser Pauschalvergütung wird ein durchschnittlicher Stundenlohn von 2,50 DM zugrundegelegt, der dem seit dem 1.4.1963 geltenden Stundenlohn für Reinmachehilfen nach dem BMT-G entspricht."

36

Die Vereinbarung trat am 1. Juli 1963 in Kraft.

37

f)

Dieser Inhalt der ineinandergreifenden tarifrechtlichen und arbeitsvertraglichen Hegelungen des Arbeitsverhältnisses der Ehefrauen der Hausmeister erweist, daß die Ehefrauen ihrem Arbeitsvertrag nach und im Sinne des § 5 NdsPersVG Angestellte sind, weil auch nach dem Willen der Stadt ein Angestelltenverhältnis begründet ist. Dieser Wille ergibt sieh insbesondere aus der Vorlage des Personalamts vom 9. Mai 1963 und aus der Vereinbarung vom 11. Juni 1963. Das Personalamt war zwar der Ansicht, daß die Tätigkeit der Ehefrauen der Hausmeister nur ein Arbeiterverhältnis rechtfertige und daher eine Abänderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Angestellteneigenschaft sachgerecht sei, um dem Grundsatz der Klarheit und Wahrheit der Arbeitsverträge zu dienen. Dementsprechend heißt es in der Vorlage: "Wegen der gemeinsamen Arbeitsverträge ... werden die Hausmeisterehefrauen z. Z. noch im. Angestelltenverhältnis geführt" und: "Nach Ansicht des Personalamts sollten die Ehefrauen deshalb - [wegen der Art ihrer Tätigkeit] - nach dem Abschluß von Einzelarbeitsverträgen im Lohnverhältnis beschäftigt werden ..." Dieser Änderungsvorschlag hatte aber keinen Erfolg. Denn in der Vereinbarung vom 11. Juni 1963 ist ausdrücklich ein Einvernehmen darüber erzielt worden, daß die Hausmeister und ihre Ehefrauen im Angestelltenverhältnis weiter beschäftigt werden. Dem entspricht es, "wenn in der Rundverfügung des Oberstadtdirektors vom 6. Januar 1964 betr. Urlaub 1964 unter "B. Angestellte Nr. 1" bestimmt ist:

"Die Ehefrauen der Hausmeister erhalten Urlaub nach den für gleichaltrige Angestellte der Vergütungsgruppe × geltenden Vorschriften"

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Die Regelung der Entlohnung der Ehefrauen der Hausmeister führt zu keinem gegenteiligen Ergebnis, da mit ihr in keiner Weise das Angestelltenverhältnis infrage gestellt wurde oder werden sollte. Die Ehefrauen erhalten keinen Stunden lohn, sondern eine monatliche Pauschalvergütung. Die Pauschalvergütung soll im Hinblick auf die wechselnde Tätigkeit und Arbeitszeit der Ehefrauen den gerechten Lohn gwwährleisten. Dieses ergibt der unbestrittene Vortrag des Gesamtpersonalrats, der bei dem Abschluß der Vereinbarung vom 11. Juni 1963 beteiligt war. Danach waren vor Abschluß der Vereinbarung Berechnungen erstellt worden, die die Entgeltsregelungen nach dem BAT und nach dem BMT-G gewertet hatten. Die denn in der Vereinbarung vom 11. Juni 1963 niedergelegte Berechnungsgrundlage erschien für die Berechnung künftiger Erhöhungen sachdienlich und zweckmäßig zu sein.

39

Die Rechtswirksamkeit der Arbeitsverträge der Ehefrauen ist durch arbeitsgerichtliche Klagen bisher nicht infrage gestellt. Es ist auch nichts dafür vorgetragen und erkennbar, daß die Arbeitsverträge nichtig sind oder im Hinblick auf personalvertretungsrechtliche Auswirkungen einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen, weil die arbeitsvertragliche Einordnung der Ehefrau der Hausmeister als Angestellte zum Zwecke einer gegen die guten Sitten verstossenden Beeinflussung der personalvertretungsrechtlichen Wahlen erfolgt sei.

40

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Regelung des § 5 NdsPersVG unerörtert bleiben, ob die Ehefrauen der Hausmeister ihrer Arbeitstätigkeit nach das Berufsbild eines Angestellten oder das eines Arbeiters im "Sinne der Verkehrsauffassung oder der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfüllen (vgl. hierzu Ballerstedt-Engelhard, Bay. Personalvertretungsgesetz, 2. Auflage, 1963, RdNr. 4 ff zu Art. 5/6 mit weiteren Hinweisen; BSGE 16 ,98 [105 f]; Engelhard-Ballerstedt, NdsPersVG 1961, RdNr. 5 ff zu § 5).

41

g)

Dieses alles führt zu dem Ergebnis, daß die Ehefrauen der Hausmeister der Stadt Oldenburg (Old.) nach § 5 NdsPersVG zu der Gruppe Angestellte zählen und in dieser Gruppe - also nicht in der Gruppe Arbeiter - wahlberechtigt waren. Daß dieser Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte, ist unbestritten und nach den Zahlenangaben offensichtliche. Die Voraussetzungen des § 26 NdsPersVG für die Anfechtung der Wahlen in den Gruppen Arbeiter und Angestellte sind somit gegebene.

42

Nach alledem war wie geschehen zu beschließen.

43

Für eine Kostenentscheidung, ist im Beschlußverfahren kein Raum (BVerwGE 4, 359 [BVerwG 02.05.1957 - BVerwG II CO 2.56] [BVerwG 02.05.1957 - II C 2/56]).

44

Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.

45

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Mai 1957 - II CO 2.56 -, BVerwGE 4, 357 = RiA 1957 S. 303 = NJW 1957, 1249 = DÖV 1957, 831 = AP Nr. 1 zu § 76 PersVG).

gez. Dr. Schrödter
Dr. Lindenborn
Lindner
Triebsch
Veltkamp