§ 46 NIngG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.