Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 46 NIngG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.