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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 QLKErgRdErl

Bibliographie

Titel
Ergänzung zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
Redaktionelle Abkürzung
QLKErgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a.

    die befristeten Einstellungsmöglichkeiten beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik, Informatik, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik an Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen Orientierung betont.

  2. b.

    Die Bewerberin oder der Bewerber muss

    • als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss besitzen und

    • als sonstige Voraussetzung

      • eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen.

      • und mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft.

      • und Berufsausbildung oder die Meisterprüfung müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.

  3. c.

    Die Berufsausbildung oder die Meisterprüfung müssen einem der in Nr. 1 a. genannten Fächer oder Profile zugeordnet werden können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der Möglichkeit der Zuordnung auszugehen:

    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik oder Textiltechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden.

    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten eingesetzt werden.

    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können für das Fach Hauswirtschaft und im Profil "Gesundheit und Soziales" eingesetzt werden.

    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden.

    • Personen, welche die in Nr. 1 b. genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Berufsausbildung aus dem Bereich der (angewandten) Informatik vorweisen, können in dem Fach Informatik eingesetzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 20. Juni 2022 (SVBl. S. 399)