§ 58 NBG - Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die obersten Dienstbehörden des Landes und das Finanzministerium können diese Befugnis gemeinsam auf andere Behörden übertragen.
(3) § 54 Abs. 3 sowie die §§ 55, 56 und 59 sind anzuwenden.