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§ 44 WO-PersV - Durchführung der Wahl nach Bezirken

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Der Hauptwahlvorstand kann

  1. a)

    den Bezirkswahlvorstand oder,

  2. b)

    wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die örtlichen Wahlvorstände, die bei den Mittelbehörden bestehen oder auf sein Ersuchen bestellt werden,

zur Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats mit folgenden Aufgaben beauftragen:

  1. 1.

    Zusammenstellen der Zahlen der in der Regel Beschäftigten, die zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt sind, auf der Grundlage der von den jeweiligen örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen,

  2. 2.

    Ermittlung des Anteils an Frauen und Männern in der Zusammenstellung nach Nummer 1,

  3. 3.

    Verteilung auf die Gruppen in der Zusammenstellung nach Nummer 1, jeweils getrennt nach Frauen und Männern,

  4. 4.

    Feststellung der Zahl der für den Hauptpersonalrat Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern,

  5. 5.

    Zusammenstellen der bei den Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse,

  6. 6.

    Weiterleiten von Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Geschäftsbereich der Mittelbehörde.

(2) Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5 die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, dass die dort genannten Angaben an sie zu übermitteln sind.

(3) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr. 5) eine Niederschrift.

(4) 1Die beauftragten Wahlvorstände übermitteln dem Hauptwahlvorstand unverzüglich elektronisch die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Angaben und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 3). 2Unverzüglich im Anschluss an die elektronische Übermittlung der Angaben und der Niederschrift sind dem Hauptwahlvorstand die Angaben und die Niederschrift mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 3Nach Eingang der Angaben und der Niederschrift in Papierform hat der Hauptwahlvorstand zu prüfen, ob die elektronisch und die in Papierform übermittelten Angaben und die Niederschrift übereinstimmen.