§ 44 WO-PersV - Durchführung der Wahl nach Bezirken
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Der Hauptwahlvorstand kann
- a)
den Bezirkswahlvorstand oder,
- b)
wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die örtlichen Wahlvorstände, die bei den Mittelbehörden bestehen oder auf sein Ersuchen bestellt werden,
zur Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats mit folgenden Aufgaben beauftragen:
- 1.
Zusammenstellen der Zahlen der in der Regel Beschäftigten, die zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt sind, auf der Grundlage der von den jeweiligen örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen,
- 2.
Ermittlung des Anteils an Frauen und Männern in der Zusammenstellung nach Nummer 1,
- 3.
Verteilung auf die Gruppen in der Zusammenstellung nach Nummer 1, jeweils getrennt nach Frauen und Männern,
- 4.
Feststellung der Zahl der für den Hauptpersonalrat Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern,
- 5.
Zusammenstellen der bei den Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse,
- 6.
Weiterleiten von Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Geschäftsbereich der Mittelbehörde.
(2) Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5 die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, dass die dort genannten Angaben an sie zu übermitteln sind.
(3) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr. 5) eine Niederschrift.
(4) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Angaben und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 3).