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  • ab 19.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ErtAGenGSchP

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Redaktionelle Abkürzung
ErtAGenGSchP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000004

Der BMV hat im VkBl. 1976 S. 437 die als Anlage zu diesem RdErl. abgedruckte Verlautbarung vom 16.6.1976 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht veröffentlicht. Die Verlautbarung wird hiermit für das Land Niedersachsen zur verbindlichen Verwaltungsvorschrift erklärt und durch folgende Weisungen ergänzt:

Ausnahmegenehmigungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm sind ohne Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilen. Wird dagegen die Ausnahmegenehmigung nur deshalb erteilt, weil bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann, ist die Gültigkeit der Genehmigung nur auf den Fall der Benutzung des betreffenden Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps zu beschränken.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsgebühr nach der Gebühren-Nr. 285 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.1974 (BGBl. I S. 3149), zu erheben. Zur Deckung des mit der Genehmigungserteilung verbundenen Personal- und Sachaufwands halte ich einen Betrag von 20 DM für ausreichend.

An die
Landkreise, kreisfreien und selbständigen Städte.

Nachrichtlich: An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.