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  • ab 19.08.1976 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 ErtAGenGSchP

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Redaktionelle Abkürzung
ErtAGenGSchP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000004

Nach § 21a StVO ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. Nach Abstimmung mit den für den Straßenverkehr und für die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden bin ich damit einverstanden, daß bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO wie folgt verfahren wird:

1.
Anlegepflicht von Sicherheitsgurten

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder

  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt, oder

  • bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann.

2.
Schutzhelmtragepflicht

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

3.
Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muß. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Von dem Vorliegen der übrigen in Nr. 1 genannten Voraussetzungen hat sich die Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise (z. B. Nachmessen oder Augenschein) selbst zu überzeugen.

4.
Geltungsdauer und Auflagen

Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen.

Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf 1 Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Bonn, den 16. Juni 1976

StV 4/36 42.21 a

Der Bundesminister für Verkehr