ErtAGenGSchP,NI - Erteilung Ausnahmegenehmigungen GSchP

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Redaktionelle Abkürzung
ErtAGenGSchP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000004

RdErl. d. MW v. 26.7.1976 - 421 - 21.84 - GültL 113/142 -

Vom 26. Juli 1976 (Nds. MBl. S. 1372)

- VORIS 93100 00 00 00 004 -

Abschnitt 1 ErtAGenGSchP

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Redaktionelle Abkürzung
ErtAGenGSchP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000004

Der BMV hat im VkBl. 1976 S. 437 die als Anlage zu diesem RdErl. abgedruckte Verlautbarung vom 16.6.1976 über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht veröffentlicht. Die Verlautbarung wird hiermit für das Land Niedersachsen zur verbindlichen Verwaltungsvorschrift erklärt und durch folgende Weisungen ergänzt:

Ausnahmegenehmigungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm sind ohne Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilen. Wird dagegen die Ausnahmegenehmigung nur deshalb erteilt, weil bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann, ist die Gültigkeit der Genehmigung nur auf den Fall der Benutzung des betreffenden Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps zu beschränken.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsgebühr nach der Gebühren-Nr. 285 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.1974 (BGBl. I S. 3149), zu erheben. Zur Deckung des mit der Genehmigungserteilung verbundenen Personal- und Sachaufwands halte ich einen Betrag von 20 DM für ausreichend.

An die
Landkreise, kreisfreien und selbständigen Städte.

Nachrichtlich: An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.

Anlage 1 ErtAGenGSchP

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht
Redaktionelle Abkürzung
ErtAGenGSchP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000004

Nach § 21a StVO ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. Nach Abstimmung mit den für den Straßenverkehr und für die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden bin ich damit einverstanden, daß bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO wie folgt verfahren wird:

1.
Anlegepflicht von Sicherheitsgurten

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder

  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt, oder

  • bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann.

2.
Schutzhelmtragepflicht

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

3.
Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muß. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Von dem Vorliegen der übrigen in Nr. 1 genannten Voraussetzungen hat sich die Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise (z. B. Nachmessen oder Augenschein) selbst zu überzeugen.

4.
Geltungsdauer und Auflagen

Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen.

Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf 1 Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Bonn, den 16. Juni 1976

StV 4/36 42.21 a

Der Bundesminister für Verkehr