Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2017, Az.: 11 K 74/17

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.07.2017
Aktenzeichen
11 K 74/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 43818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0704.11K74.17.00

Amtlicher Leitsatz

Gesondert vereinbarte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bilden mit der Überlassung des Wohnraums im Rahmen eines betreuten Wohnens keine einheitliche Leistung. Diese können nur unter Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG 2010 steuerbefreit sein. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst g MwStSystRL scheidet aus.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Betreuungsleistungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2010 bis 2012 gegenüber den Bewohnern der von ihr betriebenen Einrichtung "Senioren Wohnen S" auf Grundlage eines gesonderten Vertrages erbracht hat, umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.

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Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Betrieb zweier Alten- und Pflegeheimen in S und D (Seniorenheim A mit 42 Plätzen und Altenheim L in D mit 22 Plätzen) unternehmerisch tätig. Daneben unterhielt sie die Einrichtung "Senioren Wohnen S" als Einrichtung des Betreuten Wohnens. Die Einrichtung verfügte über vier kleine Wohnungen und vier Einzelzimmer sowie verschiedene Gemeinschaftsräume, a. a. Wohnzimmer und Küche. Die Umsätze aus den drei Bereichen ihres Unternehmens erklärte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit.

3

In der Zeit von September 2015 bis April 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2010 bis 2013 umfasste. Die Außenprüferin traf dabei u. a. folgende Feststellungen:

4

1. Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 das Grundstück S-Straße x in S und ließ das Gebäude im Laufe des Jahres barrierefrei umbauen. Nach dem Umbau verfügte es über vier einzeln vermietbare kleinere Wohnungen, vier Einzelzimmer sowie verschiedene Gemeinschaftsräume.

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Die Wohnungen und Einzelzimmer vermietete die Klägerin an diverse Mieter nach einem von ihr entwickelten Mustervertrag. In der Präambel zu dem Mietvertrag heißt es:

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"Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermietung von Wohnraum, in dem Senioren nach ihren Wünschen und Bedürfnissen Dienstleistungen beziehen können. (...) Der Vermieter hält keinen heimähnlichen Betrieb vor. Der Mieter kann für seine individuelle Versorgung nach Wahl Verträge abschließen, um Service- und Betreuungsleistungen gegen gesonderte Bezahlung zu beziehen. Der Mietpreis orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete für normale Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung."

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Nach dem Abschnitt über Mietzeit und Kündigung war ein Kündigungsrecht der Klägerin ausgeschlossen, es sei denn, der Ausschluss stelle eine nicht zumutbare Härte dar. Diese sei im Regelfall erhöhte Pflegebedürftigkeit sowie Demenz.

8

Die Bewohner hatten die Wahl, neben dem Mietvertrag einen weiteren Betreuungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, wobei auch hier ein Mustervertrag verwendet wurde.

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Gegenstand des Vertrages waren bestimmte, im Einzelnen genannte Betreuungsleistungen der Klägerin: individuelle Beratung und Information der Bewohner, Vermittlung von Dienstleistungsangeboten, Information der Bewohner, Organisation von Freizeit und Geselligkeit, Unterstützung bei der Vermittlung von Pflegediensten, Unterstützung bei der Suche nach einem Pflegeheim bei signifikanter Verschlechterung des Gesundheitszustands. Daneben stellte die Klägerin eine 24 Stunden Betreuung durch eine Hausdame zur Verfügung: Sie sicherte die dauernde Anwesenheit einer Hausdame oder Betreuungskraft, wobei keine pflegerischen Leistungen erbracht wurde Die nächtliche Betreuung wurde in Form einer Bereitschaft erbracht, eventuell nötige Begleitungen bei Arztbesuchen und Botengänge waren inklusive. Schließlich bot die Klägerin den Einkauf von Nahrungsmitteln, Waschpulver, Putz- und Hygieneartikeln, etc., die Raumpflege und die Gestellung dreier Mahlzeiten pro Tag. Als Entgelt sah der Mustervertrag monatliche Pauschalen von insgesamt 940 € vor.

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Der Betreuungsvertrag begann mit dem Einzug und war gekoppelt an die Laufzeit des Mietvertrages. Die Kündigungsfristen dort wurden für anwendbar erklärt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, bei Auszug oder Tod eines Bewohners endete der Betreuungsvertrag automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedurfte. Für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands endete das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende wie auch das Mietverhältnis.

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2. Die Außenprüferin ging bei der Würdigung der Leistungsbeziehungen zwischen Klägerin und Bewohnern davon aus, dass die Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerbefreit seien. Hinsichtlich der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen sei § 4 Nr. 16 UStG zu prüfen. § 4 Nr. 16 Buchst. a bis j UStG scheide jedoch von vorneherein aus, weil es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine private Einrichtung handele, aber nicht nach den verschiedenen Vorschriften des Sozialgesetzbuches anerkannt sei. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG sei es aber auch ausreichend, wenn die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden seien. Die Klägerin habe zwar Bewilligungsbescheide der Pflegekassen vorgelegt, nach denen Höchstbeträge für die Inanspruchnahme eines professionellen häuslichen Pflegedienstes an den von dem Bewohner gewählten Pflegedienst gezahlt worden seien. Ob allerdings die Pflegekassen für die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach Betreuungsvertrag Zahlungen erbracht hätten, sei nicht nachgewiesen worden.

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3. Die Außenprüferin ermittelte die Pauschalentgelte für die Betreuungs- und Verpflegungsleistungen der Klägerin in den Streitjahren und reduzierte sie um die in ihnen enthaltene Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz. Im Gegenzug teilte sie die Vorsteuerbeträge, die die Klägerin in den Streitjahren insgesamt hätte geltend machen können nach § 15 Abs. 4 UStG auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beklagten vom 9. Mai 2016 über die Außenprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx Tzn. 15 - 17 und Anlage 3 hingewiesen.

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Der Beklagte folgte der Auffassung seiner Außenprüferin und erließ am xxx 2016 Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2013.

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Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am xxx 2016 Einspruch. Zwar hätten die Bewohner unabhängig vom Mietvertrag einen weiteren Betreuungsvertrag mit einem Basispaket, einem Paket Hauswirtschaft und einem Paket Pflege abschließen können. Bei den in den Betreuungsverträgen angebotenen Dienstleistungen handele es sich um solche, die nach § 4 Nr. 16 e UStG steuerbefreit seien (so Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. Juli 2008 XI R 61/07, BStBl. II 2009, 68). Obwohl die Betreuungsleistungen und die Vermietung in unterschiedlichen Verträgen geregelt seien, bildeten sie umsatzsteuerlich ein Leistungsbündel aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (So BFH, Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09, BFH/NV 2011, 1804 [BFH 08.06.2011 - XI R 22/09]). Für die Einordnung der Leistungen unter § 4 Nr. 16 UStG sei es unerheblich, ob tatsächlich eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen bestehe (BFH, Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784 [BFH 18.08.2015 - V R 13/14]). Pflegebedürftige könnten die Auszahlung eines Pfleggeldes beantragen, wenn sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellten. Dieser Nachweis sei von den Bewohnern durch die zweckmäßigerweise getrennten Miet- und Betreuungsverträge erbracht worden. § 4 Nr. 16 UStG bezwecke auch die Entlastung der selbst zahlenden Privatpatienten von der Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 19. März 2013 XI R 45/10, BFH/NV 2013, 1348 [BFH 19.03.2013 - XI R 45/10]). Schließlich berufe sich die Klägerin auch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

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Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Zur Begründung wies der Beklagte im Einspruchsbescheid vom xxx 2017 darauf hin, dass § 4 Nr. 16 Buchst. a bis j UStG schon deshalb im Streitfall nicht einschlägig sei, weil die Einrichtung der Klägerin nicht nach Sozialrecht anerkannt und keine Vereinbarung nach Sozialrecht bestünde. § 4 Nr. 16 Buchst k UStG sei ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Voraussetzungen dafür, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe oder der Sozialhilfe ganz oder überwiegend vergütet worden seien, nicht erbracht worden seien. Die in Abschn. 4.16.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses genannten Abrechnungsunterlagen haben die Klägerin nicht vorgelegt. Zahlungen der Bewohner aus dem an sie geleisteten Pflegegeld könnten nicht berücksichtigt werden, weil es sich nur um eine mittelbare Vergütung handele. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sei nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 4 Nr. 16 UStG seinen gesetzgeberischen Ermessensspielraum nicht überschritten habe.

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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist nochmals darauf hin, dass wegen des gleichlautendenden Beginns und der Koppelung hinsichtlich der Mietzeit und Betreuungszeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein einheitliches Leistungspaket erbracht werde. Nach Abschn. 4.16. Abs. 5 UStAE sei die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG auch möglich, wenn Pflege- oder Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen in geringem Umfange auch an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht würden. Von einem geringen Umfang sei auszugehen, wenn die Leistung nicht in mehr als 10 v. H. der Fälle an nicht hilfsbedürftige Menschen erbracht werde. In den Streitjahren hätten die Umsätze aus dem Bereich des Seniorenwohnens im Vergleich zu den Gesamtumsätzen der Klägerin lediglich etwa 4,7 v. H. betragen. Die Kosten für die Bewohner der beiden Pflegeheime seien fast ausschließlich von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen worden; die Bewohner des Senioren Wohnens trügen ihre Kosten aus eigenen Mitteln. Die Berücksichtigung der 40 v. H. - Grenze nur für diesen Bereich würde dazu führen, dass gleichgelagerte Umsätze (Unterbringung im Pflegeheim einerseits und Betreuung im Senioren Wohnen andererseits) innerhalb eines Unternehmens umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt würden. Gleichartige Dienstleistungen dürften aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unterschiedlich behandelt werden. Selbst bei isolierter Betrachtung nur des Unternehmensteils des Senioren Wohnens handele es sich um steuerbefreite Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

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Die Klägerin beantragt,

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die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom xxx 2016 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xxx 2017 zu ändern und die festgesetzte Umsatzsteuer für die drei Streitjahre auf jeweils 0 € festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Die Vermietung der Räumlichkeiten und die erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen seien keine einheitliche Leistung. Die Mieter könnten nach ihrer Wahl zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Es lägen somit zwei getrennt zu beurteilende Hauptleistungen vor (Hinweis auf Nds. FG, Urteil vom 19. August 2010 16 K 259/09; BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BStBl. II 2011, 836). Für die Frage der Anwendung der Vereinfachungsregel komme es nur auf die Verhältnisse in dem Seniorenwohnheim an, wobei die Anzahl der Personen maßgebend sei. Die Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und die EuGH-Rechtsprechung könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

22

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25. und 28. April 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom xxx 2016 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xxx 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Überlassung des Wohnraums und die verschiedenen Beratungs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen der Klägerin stellen keine einheitliche sonstige Leistung dar, sodass die in dem Betreuungsvertrag zusammengefassten Leistungen umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen sind (1.). Die streitbefangenen Leistungen unterfallen nicht dem Katalog der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 UStG (2.). Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL berufen (3.).

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1. Die in dem Betreuungsvertrag geregelten verschiedenen Leistungen der Klägerin stellen mit ihrer Vermietungsleistung gegenüber den Bewohnern ihrer Wohnanlage mit betreutem Wohnen keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) und des BFH ist für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung anzustellen. In der Regel ist jede Leistung als eigene selbständige anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BFH, Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 und vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BStBl. II 2010, 1109).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Erbringung der verschiedenen im Betreuungsvertrag genannten Leistungen zunächst eine einheitliche Dienstleistung dar. Diese Bewertung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH geteilt (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09, BFH/NV 2011 1804 = Juris Rdnr. 31). Im Verhältnis zur Wohnraumüberlassung bildet diese Dienstleistung aber keine einheitliche sonstige Leistung. Beide Teilbereiche sind durch unterschiedliche schuldrechtliche Verträge geregelt. Inhaltich stellen sie wesentlich unterschiedliche Leistungen dar, nämlich auf der einen Seite eine Nutzungsüberlassung, auf der anderen Seite Dienstleistungen. Das Entgelt für die jeweiligen Bereiche ist jeweils auf die konkreten Leistungen abgestimmt und stand auch in keiner Abhängigkeit oder Verbindung zu dem Entgelt des anderen Bereichs. Schließlich blieb es den Bewohnern auch überlassen, statt des Angebots der Klägerin Betreuungsleistungen von anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Konstellation im Streitfall damit bei Gesamtbetrachtung vergleichbar mit der, die dem Urteil des BFH vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BStBl. II 2011, 836, 838 zugrunde gelegen hat.

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Selbst wenn man der Klägerin in ihrer Annahme einer einheitlichen Leistung folgen würde, träte die von ihr begehrte Rechtsfolge der Steuerfreiheit der Betreuungsleistungen nur dann ein, wenn diese entweder eine Nebenleistung zur nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung wäre oder aber selbst steuerbefreit wäre. Nebenleistungen zu einer Hauptleistung liegen vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Nebenleistung muss im Verhältnis zur Hauptleistung nebensächlich sein und in deren Gefolge üblicherweise vorkommen. Beide Voraussetzungen erfüllen die Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Überlassung des Wohnraums nicht, weil sie die Selbständigkeit der Bewohner im Umgang mit ihren täglichen Bedürfnissen unterstützen sollen, mithin ihrer allgemeinen Lebensführung dienen.

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2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Klägerin erbrachten verschiedenen Betreuungsleistungen nicht dem Katalog des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis j UStG in der ab 2009 geltenden Fassung unterfallen, weil die Klägerin keine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt und für das von ihr betriebene Wohnheim mit betreutem Wohnen kein in den übrigen Buchstaben geregelter Vertrag oder die entsprechende behördliche Anerkennung existiert.

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Aber auch § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG ist nicht erfüllt. Danach sind mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen, die von Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung ganz oder überwiegend vergütet worden sind, steuerbefreit. Die Klägerin hat keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich die volle oder überwiegende Erstattung der Pflege- oder Betreuungskosten bei mindestens 40 v. H. der Fälle (nicht der Umsätze) durch die genannten Kostenträger ergibt. Die von ihr im Klageverfahren vorgelegte Berechnung, nach der die Umsätze aus der Betreuung im Bereich des Betreuten Wohnens im Vergleich zu den Gesamtumsätzen nur marginal seien, verfängt insoweit nicht, weil sie die falsche Vergleichsgrundlage heranzieht. Auch die Anwendung der Nichtbeanstandungsgrenze in Abschn. 4.16.1. Abs. 5 Satz 2 UStAE führt im Streitfall zu keiner anderen Bewertung, weil diese Grenze betriebsbezogen anzuwenden ist, worauf der Beklagte zurecht hingewiesen hat.

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3. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

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Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferung von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer. Die Anwendung dieser Vorschrift ist durch die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG ab dem 1. Januar 2009 nicht von vornherein ausgeschlossen, weil mit ihr die normativen Vorgaben des EU-Rechts nicht vollständig umgesetzt worden sind (vgl. dazu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2016 7 K 7107/13, EFG 2016, 2093 = Juris Rdnr. 38).

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Die MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedsstaates, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (BFH, Urteil vom 9. März 2017 V R 39/16, Juris Rdnr. 14 m. w. N.).

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Im Streitfall ist zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin betriebene Einrichtung des "Betreuten Wohnens" in Deutschland anders als z. B. der Betrieb eines Pflege- oder Altenheims nicht spezifischen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Es bleibt jedem Anbieter überlassen, welche zusätzlichen Leistungen er ergänzend zur Vermietung seinen Bewohnern anbietet und welche Gegenleistungen er hierfür verlangt. Insbesondere gibt es keine Regelungen, welche Zusatzleistungen mindestens in welcher Qualität angeboten werden müssen. Auch eine Übernahme der Kosten für die streitigen Leistungen als Indiz für die Bewertung als Einrichtung mit sozialem Charakter ist nicht feststellbar. Es lässt sich nicht erkennen, dass eine Übernahme der Kosten der streitigen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit stattgefunden hätte oder hätte erfolgen können. Auch die Verwendung des im Einzelfall den Bewohnern gewährten Pflegegeldes für die streitigen Leistungen stellt keine Kostenübernahme durch die Pflegekasse dar, weil der Bewohner dann nur verpflichtet ist, mit diesen Mitteln und ggf. auch eigenen weiteren Mitteln alle notwendigen Leistungen zu bezahlen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zu diesem Aspekt auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die von der Klägerin angebotenen niedrigschwelligen Betreuungsleistungen in den Streitjahren nicht erstattungsfähig gewesen seien und erst jetzt nach einer gesetzlichen Novellierung berücksichtigungsfähig sein könnten.

34

Die Berufung der Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist auch nicht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität geboten. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Altenheime steuerbefreite Leistungen erbrächten mit vergleichbarem Inhalt, so bezieht sie sich offensichtlich auf die Regelung in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG in der vor 2009 geltenden Fassung (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 19. März 2013 XI R 45/10, BFH/NV 2013, 1348 = Juris Rdnr. 32). Mit der Novellierung des § 4 Nr. 16 UStG mit der Wirkung ab 1. Januar 2009 ist diese Vorschrift aber gestrichen worden; Betreuungsleistungen sind nunmehr nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.16.4. Abs. 1, 2 und 5 UStAE).

35

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen der Umsetzung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL könnte allerdings durch den nationalen Gesetzgeber dadurch verletzt worden sein, weil anerkannte Wohlfahrtsverbände nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreie Leistungen erbringen können, während gewinnorientierte Unternehmer bei vergleichbaren Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. Eine richtlinienwidrige Begünstigung der Wohlfahrtsverbände durch § 4 Nr. 18 UStG vermag allerdings das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Anerkennung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht zu ersetzen. Eine Steuerbefreiung durch die Möglichkeit einer Berufung direkt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst g MwStSystRL ohne Anerkennung wäre selbst richtlinienwidrig (BFH, Urteil vom 8. August 2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119 = Juris Rdnr. 41 ff.) und scheidet deshalb auch in Streitfall aus.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.