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Abschnitt 21 RiStBV - 21 Behandlung Schwerhöriger und Taubstummer

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Es empfiehlt sich, Schwerhörige zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder mündlichen Erörterungen verstanden haben. Wenn der Schwerhörige zu einer Wiederholung nicht in der Lage ist, wird man sich mit ihm schriftlich verständigen müssen.

(2) Zu Verhandlungen mit Taubstummen oder Gehörlosen ist regelmäßig ein Dolmetscher beizuziehen, der auch die Gebärdensprache beherrscht. Häufig wird schon im vorbereitenden Verfahren ein Sachverständiger, z.B. ein Psychiater oder ein Taubstummenlehrer, zuzuziehen sein, der Kenntnisse und Erfahrungen über die seelisch-geistige Eigenart von Taubstummen oder Gehörlosen besitzt.