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§ 4 NTVergG - Tariftreue und besondere Mindestentgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
Amtliche Abkürzung
NTVergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, für deren Erbringung ein Mindestentgelt durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 1c des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. II S. 1381), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, oder durch eine Rechtsverordnung nach § 7 oder 11 AEntG festgesetzt ist, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens dieses Mindestentgelt nach den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen.

(2) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, für deren Erbringung Mindestentgelte durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens diese Mindestentgelte zu zahlen.

(3) 1Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 3 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. 2Dies gilt auch für öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). 3Bei Ausschreibungen für grenzüberschreitenden Verkehr kann auch ein einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag aus dem jeweiligen Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt werden. 4Kann dabei mit dem öffentlichen Auftraggeber oder den öffentlichen Auftraggebern aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland keine Einigung über die Vorgabe der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge erzielt werden, so soll die Beachtung eines einschlägigen Tarifvertrags vorgegeben werden. 5Ist auch dies nicht möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung. 6Sind die tarifvertraglich zustehenden Entgeltleistungen in mehreren Tarifverträgen geregelt, so gelten diese für die Anwendung der Absätze 3 bis 7 als ein Tarifvertrag.

(4) 1Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium stellt fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. 2Merkmale der Repräsentativität sind

  1. 1.

    die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  2. 2.

    die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

3Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Öffentliches Auftragswesen und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren, in dem festgestellt wird, welche Tarifverträge repräsentativ sind, sowie die Art der Veröffentlichung dieser Tarifverträge; in der Verordnung können weitere Merkmale der Repräsentativität festgelegt werden. 4Die Verordnung regelt, dass spätestens vom 1. Januar 2015 an im Verfahren zur Feststellung der Repräsentativität ein paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifpartner zusammengesetzter Beirat beratend mitwirkt.

(5) 1Bei dem für Öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium wird eine Servicestelle eingerichtet, die über das Tariftreue- und Vergabegesetz sowie über Tarif- und Mindestentgeltregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen unentgeltlich zur Verfügung stellt. 2Die Servicestelle macht Muster zur Abgabe von Tariftreue- oder Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt.

(6) 1Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags an, welche für allgemein verbindlich erklärten oder repräsentativen Tarifverträge für die Erfüllung des Auftrags einschlägig sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für durch Rechtsverordnung festgesetzte Mindestentgelte.

(7) Fehlt bei Angebotsabgabe die Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 3 und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.