Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.01.1987, Az.: 1 Ss 545/86

Strafbarkeit einer ohne Visum in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes (AusländerG) erfolgten Einreise; "Unmittelbarkeit" der Einreise aus der Türkei; Erfordernis der Identifizierbarkeit des Verfassers einer Revisionseinlegungsschrift; Zulässigkeit einer vorzeitigen Revisionsbegründung; Reichweite des Verbots der Mehrfachverteidigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
1 Ss 545/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 20156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1987:0113.1SS545.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - AZ: 2 Ds 11 Js 26609/85

Fundstellen

  • MDR 1987, 607 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2173 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 533 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehes gegen das Ausländergesetz

Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Strafrichters in Peine vom 23.6.1986
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
in der Sitzung vom 13.1.1987,
an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht ...,
Richter am Oberlandesgericht ... als beisitzende Richter,
Leitender Oberstaatsanwalt ... als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. - während der Verhandlung - als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Peine zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, ist vom Strafrichter in Peine wegen Einreise ohne Visum in den Geltungsbereich des AusländerG v. 28.4.1965 in der Fassung vom 25.7.1978 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,- verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

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Die Revision ist zulässig und begründet.

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Zur Zulässigkeit:

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Sowohl die Zulässigkeit der Revisionseinlegung als auch die Zulässigkeit der Revisionsbegründung sind zweifelhaft, doch im Ergebnis zu bejahen. Die Revision ist durch Rechtsanwalt H. eingelegt worden (Bl. 47 d.A.), wie sich dann später aus demjenigen Schreiben eindeutig ergibt, mit dem er die Mandatsniederlegung mitteilt (Bl. 55 d.A.). Doch ist die Einlegung der Revision mittels eines Schreibens erfolgt, das keinen Briefkopf aufweist, und dessen Unterschrift für jemanden, der den Schriftzug nicht kennt, nicht als der Name H. identifizierbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Urheber einer solchen prozessualen Erklärung aus dem Schriftstück ersichtlich sein (BGH 2, 77, 78; 12, 317; vgl. auch LR-Gollwitzer, 23. Aufl. 1978, § 314 Rn. 14; KK-Ruß, 1982, § 314 Rn. 10). Durch die Hinzufügung "Rechtsanwalt" zur Unterschrift sowie aus der gleichzeitigen Anzeige, daß der Verfasser des Briefes "die Vertretung des Angeklagten übernommen" habe, kann man jedoch letzten Endes schließen, daß der in Frage kommende Verfasser des Schreibens vom Amtsgericht ermittelt werden konnte, da es offensichtlich ein solcher Rechtsanwalt sein mußte, der in Peine oder in nicht allzu großer Entfernung praktizierte. Der Verfasser der Revisionseinlegungsschrift war also in diesem Sinne identifizierbar.

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Auch die Revisionsbegründung ist in zulässiger Weise geschehen. Das Urteil des Strafrichters ist erstmals - und zwar an Rechtsanwalt W. - zugestellt worden am 16.7.1986. Am 23.9.1986 erfolgte eine erneute Zustellung, dieses Mal an Rechtsanwalt v.H.. Die Wiederholung der Zustellung beruhte offenbar darauf, daß das Gericht die Vollmacht dieser beiden Verteidiger zunächst infolge Mandatsniederlegung (Bl. 35 d.A.) als erloschen ansah; als Rechtsanwalt W. dann - erneut - die Vertretung des Angeklagten mit Schreiben vom 8.7.1986 anzeigte (Bl. 54 d.A.), stellte das Gericht das Urteil am 23.9.1986 erneut zu. Freilich ist dieses Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt W., sondern von seinem Sozius v.H. unterzeichnet. Da die Revisionsbegründung indessen am 24.7.1986 - unterzeichnet von Rechtsanwalt W. - eingegangen ist (Bl. 57 d.A.), ist die Revision zulässig begründet. Denn entweder war zu diesem Zeitpunkt das Urteil überhaupt noch nicht wirksam zugestellt, dann steht die vorzeitige Revisionsbegründung ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (KK-Pikart, 1982, § 345 Rn. 9); oder aber es ist das Urteil am 16.7.1986 wirksam an Rechtsanwalt W. zugestellt werden, dann ist seine Revisionsbegründung am 24.7.1986 rechtzeitig. Einer Verteidigervollmacht für Rechtsanwalt W. bedurfte es für die Revisionsbegründung im übrigen nicht, da insofern nur eine Vollmacht zur Unterzeichnung dieser Schrift erforderlich war (vgl. KK-Pikart, 1982, § 345 Rn. 11), von der nach Lage der Dinge ausgegangen werden kann.

6

Der Zulässigkeit der Revisionsbegründung steht auch das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung (§ 146 StPO) nicht entgegen. Allerdings ist zunächst vom Angeklagten den Rechtsanwälten v.H. und W. Vollmacht erteilt worden (Bl. 33 d.A.), sodann hat Rechtsanwalt v.H. dieses Mandat niedergelegt, um nur noch die Ehefrau des Angeklagten zu verteidigen, schließlich ist vom Angeklagten erneut den Rechtsanwälten v.H. und W. Vollmacht erteilt werden. Dieser Verlauf läßt offen, ob Rechtsanwalt W. ursprünglich tatsächlich - mit Rechtsanwalt v.H. - Verteidiger des Angeklagten und später derjenige von dessen Ehefrau gewesen ist, da die Vollmachterteilung an eine Sozietät allein nicht die Verteidigerstellung für alle Rechtsanwälte dieser Sozietät begründet; vielmehr bedarf es einer der Vollmachterteilung entsprechenden Annahme des Mandats (RVerfGE 43, 79, 92 ff; BGH NStZ 1983, 228 [BGH 25.01.1983 - 5 StR 782/82]; OLG Frankfurt NStZ 1983, 472; OLG Schleswig SchlHA 1984, 102). Aber auch wenn Rechtsanwalt W. nach ursprünglicher Verteidigung des Angeklagten dann in demselben Verfahren dessen Ehefrau verteidigt hätte, wäre die Revisionsbegründung zugunsten des Angeklagten durch Rechtsanwalt W. nicht unzulässig.

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Denn in diesem Fall wäre zu beachten, daß das Strafverfahren gegen die Ehefrau gem. § 153 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden ist (Bl. 45 R d.A.). Eine solche Einstellung erwächst in - allerdings beschränkte - Rechtskraft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO dann nicht gilt, wenn die auch nur entfernte Möglichkeit eines Interessenwiderstreits von vornherein ausgeschlossen ist (BGH 27, 148, 153 f; KG JR 1981, 435, 436; vgl. auch Rebmann, NStZ 1981, 41, 43); ist sie ausgeschlossen, dann kann von der Zurückweisung des Verteidigers nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts abgesehen werden. Da im vorliegenden Fall auch nicht einmal theoretisch Konstellationen denkbar sind, durch die die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses durchbrochen werden könnte, kann das Verfahren gegen die Ehefrau des Angeklagten als endgültig abgeschlossen und der Verteidigungsauftrag zu ihren Gunsten als vollständig erloschen angesehen werden (vgl. Günther, JZ 1981, 816, 821). Anders als in den vom OLG Schleswig (SchlHA 1984, 101 f) und vom OLG Koblenz (NJW 1978, 2608 [OLG Koblenz 08.08.1978 - 1 Ss 388/78]) entschiedenen Fällen ist hier also ein Interessenkonflikt des Verteidigers ausgeschlossen, so daß eine unzulässige Mehrfachverteidigung durch Rechtsanwalt Wallmann, immer vorausgesetzt, er hätte - was unklar ist - vor dem Schöffengericht die Ehefrau des Angeklagten verteidigt - nicht anzunehmen, die Revisionsbegründung des Angeklagten also zulässig ausgeführt ist.

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Zur Begründetheit:

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Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, am Zollamt Beek bei Kleve am 18./19.7.1985 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er besaß - wie er wußte - keine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks (§ 2 AusländerG, § 5 DVO zum AusländerG), obwohl er beabsichtigte, sich länger als drei Monate hier aufzuhalten. Die Einreise erfolgte in der Weise, daß der Angeklagte mit seiner Ehefrau mit Hilfe einer illegalen Organisation von Istanbul nach Brüssel flog, wo er von Mitgliedern dieser Organisation mit einem PKW erwartet und nach Peine gebracht wurde, wo ein Vetter von ihm wohnt. Der Umweg über Brüssel wurde gewählt, weil der Angeklagte zwar einen gültigen Paß, aber kein Visum für die Bundesrepublik Deutschland hatte.

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Am 26.7.1985 beantragte der Angeklagte Asyl mit der Begründung, er werde in der Türkei wegen seines jesidischen Glaubens verfolgt. Zur Zeit des tatrichterlichen Urteils war über diesen Antrag noch nicht entschieden.

11

Der Strafrichter beurteilt das Verhalten als vorsätzliches Vergehen gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AusländerG, das nicht durch die Straffreierklärung des Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention gedeckt sei. Das trifft hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention nicht zu.

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Die letztere Bestimmung sichert demjenigen Ausländer Straffreiheit zu, der unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht waren, und der ohne Erlaubnis in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreist oder sich in ihm aufhält, vorausgesetzt, daß er sich unverzüglich bei den Behörden meldet. Der Angeklagte hat allerdings den Umweg über Brüssel und die Niederlande genommen, weil er kein Visum für die Bundesrepublik Deutschland besaß und offenbar befürchtete, bei einer direkten Einreise zurückgewiesen zu werden, so daß das Merkmal der Unmittelbarkeit der Einreise aus der Türkei ausscheiden könnte.

13

Ob dies der Fall ist, hängt von dem Zweck ab, den die Konvention mit der Straffreierklärung nur für den Fall der unmittelbaren Einreise verfolgt. Läge der Zweck in der Erschwerung der Kontrolle über die (illegal) Einreisenden, da man sich ihrer aus Drittländern nicht ohne weiteres versieht, so wäre im vorliegenden Fall eine Strafbarkeit des Anger klagten zu bejahen, sofern man zugleich annimmt, es sei ihm zuzumuten gewesen, den direkten Weg mit einer Fluggesellschaft zu wählen, die eine Luftverbindung zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland herstellt. Indessen ist der Zweck des Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention anders zu sehen. Die Vorschrift sieht eine Strafbefreiung für Asylanten nicht vor, die kein Visum für die Bundesrepublik Deutschland besitzen und über ein sie nicht rechtsstaatswidrig verfolgendes Drittland (illegal) einreisen, weil solchen Asylanten zugemutet werden kann, vom Drittland aus eine legale Einreise zu beantragen; in der Zeit ihres Aufenthaltes dort sind sie keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Anders ist es bei solchen Flüchtlingen, welche direkt aus einem Staat einreisen, in dem sie bedroht sind. Ihnen soll nach dem Zweck des Gesetzes nicht zugemutet werden, unter der Bedrohung zu warten, bis sie eine Möglichkeit zur legalen Einreise in die Bundesrepublik erhalten; und ihnen sichert Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention folgerichtig Straffreiheit zu, wenn sie sich immerhin nach ihrer (illegalen) Einreise unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe für ihre illegale Einreise mitteilen, nämlich - gegebenenfalls - die Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Freiheit im Herkunftsland.

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Wendet man diese Zweckerwägungen auf das Merkmal der Unmittelbarkeit an, so ist offenbar, daß dieses Merkmal nicht "territorial" in dem Sinne zu verstehen ist, daß nur solche Ausländer Straffreiheit erhalten, die zwischen dem Herkunftsland und der Bundesrepublik Deutschland kein anderes Territorium berührt haben. Denn das liefe auf eine Verpflichtung hinaus, zunächst in jenem anderen Land Aufenthalt zu nehmen und von dort aus ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Eine solche Verpflichtung will aber die Genfer Konvention ganz offensichtlich nicht aufstellen.

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Für sie spricht auch nicht die Selbstbindung, die sich die vertragschließenden Staaten in Art. 33 der Genfer Konvention auferlegen. Diese Bestimmung enthält das Verbot der Ausweisung von Flüchtlingen in ein Gebiet, in dem sie bedroht sein würden, so daß in der Tat der Angeklagte bei seiner Ankunft in Belgien die Möglichkeit gehabt hätte, von dort aus ohne Bedrohung ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen, da Belgien zu den Unterzeichnerstaaten der Konvention gehört. Jedoch kann nicht angenommen werden, daß die rein technischen Umstände einer Flucht in die Bundesrepublik über die Anwendbarkeit des Art. 31 der Konvention entscheiden sollen. Denn das liefe darauf hinaus, die Straffreiheit nur auf solche Personen zu erstrecken, die keine Möglichkeit der Unterbrechung dieser Flucht in einem freien Drittland haben, sie andererseits solchen Personen nicht zu gewähren, die eine solche Möglichkeit besitzen, sei es auch nur aus Anlaß einer Zwischenlandung des von ihnen benutzten Flugzeugs. Folgerichtig hat das BayObLG die Unmittelbarkeit der Einreise auch dann bejaht, wenn der Ausländer zwar direkt aus einem freien Drittland einreist, dieses aber nur als Durchgangsland berührt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt (BayObLG NJW 1980, 2030 [BGH 16.04.1980 - 3 StR 64/80 (S)] [BayObLG 27.05.1980 - RReg. 4 St 120/80]).

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Im vorliegenden Fall hat allerdings der Angeklagte arglistig gehandelt insofern, als er bewußt den Zwischenaufenthalt in Brüssel gewählt hat, ohne durch objektive Notwendigkeiten - etwa das Fehlen einer Flugverbindung in die Bundesrepublik Deutschland - dazu veranlaßt zu sein. Er nahm offenbar an, daß die Möglichkeit, hier Asyl zu erhalten, größer sei, wenn er zunächst einmal, wenn auch illegal, im Lande sei. Dieses subjektiv arglistige Verhalten schließt jedoch nach Ansicht des Senats die Unmittelbarkeit der Einreise i.S.d. Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention nicht aus. Zwar wird durch ein solches Vorgehen die ausländerpolizeiliche Kontrolle erschwert, und de facto mag auch die Chance auf Gewährung unberechtigten Asyls für solche Personen in unerwünschter Weise erhöht werden, die in ihrem Heimatland tatsächlich nicht verfolgt werden. Das liegt Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention jedoch als Verbotszweck nicht zugrunde, so daß das Merkmal der unmittelbaren Einreise i.S.d. Art. 31 Abs. 1 der Genfer Konvention gegeben ist.

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Diese Vorschrift setzt jedoch für die Straffreiheit des Ausländers zusätzlich voraus, daß er aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben und seine Freiheit bedroht waren. Mit dieser Frage hat sich der Strafrichter - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht auseinandergesetzt. Zu beachten ist hierbei, daß eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren gem. § 18 AsylverfahrensG auch für das Strafgericht verbindlich ist. Eine Prüfung, ob inzwischen das Asylverfahren des Angeklagten durch eine solche Entscheidung abgeschlossen ist, ist dem Revisionsgericht versagt; der Strafrichter kann und muß sie in der erneuten Beweisaufnahme vornehmen.

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Ebenfalls zu prüfen ist die Frage, ob der Angeklagte sich gem. § 31 Abs. 1 der Genfer Konvention nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich bei den Behörden gemeldet hat. Das Urteil des Tatrichters erwähnt den 26.7.1985 als das Datum, an dem der Angeklagte - nach seiner Einreise am 18./19.7.1985 - Asyl beantragt habe (UA S. 2). Ob diesem Asylantrag etwa schon eine Anmeldung bei den Behörden vorausgegangen ist, oder ob besondere Umstände den Antrag vom 26.7.1985 noch als unverzügliche Meldung erscheinen lassen, wird zu untersuchen sein.