Abschnitt 5 GRW-GFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
- Redaktionelle Abkürzung
- GRW-GFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2.1 Die Förderung beträgt für Infrastrukturmaßnahmen (Nummern 2.1 und 2.2) grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung kann auf bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben erhöht werden, wenn sich die Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt.
- b)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen.
- c)
Die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c ist schriftlich zu begründen.
5.2.2 Der Fördersatz für Planungs- und Beratungsleistungen (Nummer 2.3) sowie für integrierte regionale Entwicklungskonzepte (Nummer 2.4) beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben. Bei integrierten regionalen Entwicklungskonzepten darf die Beteiligung mit GRW-Mitteln einen Höchstbetrag von 100 000 EUR nicht überschreiten.
5.2.3 Der Fördersatz für Regionalmanagement-Vorhaben (Nummer 2.5) beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist grundsätzlich auf drei Jahre mit jährlich bis zu 200 000 EUR begrenzt. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250 000 EUR möglich.
5.2.4 Kooperationsnetzwerke (Nummer 2.6) können in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren gefördert werden. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen 200 000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.
5.3 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben:
5.3.1
Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum entstanden und bis zu seinem Ende bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.
Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Bewilligungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-Gk/ANBest-P erfolgt ist.
5.3.2
Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten ergeben sich aus Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5.3.3
Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen.
5.4 Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen - einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden - nicht kumuliert werden, es sei denn,
die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder
es werden im Falle der Kumulierung der Zuwendungen die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO nicht überschritten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)