Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.11.2011, Az.: 2 U 89/11

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.11.2011
Aktenzeichen
2 U 89/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 37388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2011:1124.2U89.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 07.08.2011

Fundstelle

  • ZUM 2013, 78-80

Amtlicher Leitsatz

1. Die nichtgenehmigte textliche Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung, die eine Auseinandersetzung mit den Ansichten und der Haltung des Verfassers der Email erst ermöglicht, als auch Hinweise enthält, die ggfs. seine Identifizierung ermöglichen, berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfassers der Email. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person gehören das Recht auf Anonymität und das Recht am gesprochenen/geschriebenen Wort, weshalb der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG NJW 2002, 3619, 3621 [BVerfG 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96] - Mitgehörtes Telefonat).

2. Ob die nichtgenehmigte textliche Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der Email begründet, ist immer anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen und fordert eine Abwägung aller betroffenen Interessen. Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Angelegenheiten, die in der Email erörtert werden, die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1024 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]). Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist schließlich der Vorrang einzuräumen, wenn die Presseveröffentlichung ein berechtigtes Ziel verfolgt, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004, 2653, 2656 Rn. 41), und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird.

Tenor:

Der Verfügungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,

a) seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.08.2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

und

b) den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000,00 € festzusetzen sowie den Streitwert unter Zurückweisung der Beschwerde für die 1. Instanz entsprechend von Amts wegen heraufzusetzen.

Gründe

1

I. 1. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgewiesen, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG dem Verfügungskläger nicht zusteht. Sowohl die textliche Wiedergabe der vom Verfügungskläger unter dem 21.06.2011 verfassten Email als auch die textliche Wiedergabe der Email mit dem Zusatz "R, wie sich R. Sch. von der T. nennt" verletzen den Verfügungskläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG.

2

a) Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist immer anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts, das ein Rahmenrecht darstellt, liegt seine Reichweite nämlich nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung aller betroffenen Interessen im Einzelfall bestimmt werden (BGH MDR 1991, 519).

3

Vorliegend ist Folgendes zu berücksichtigen:

4

aa) Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person - um eine solche handelt es sich beim Verfügungskläger seinen eigenen Darstellungen zufolge -, gehören das Recht auf Anonymität und das Recht am gesprochenen/geschriebenen Wort. Diese Rechte folgen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ermöglichen grundsätzlich einen Anspruch dagegen, dass persönliche Lebenssachverhalte gegen den Willen des Betroffenen offenbart werden, Kommunikationsinhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar gemacht wird. Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auch auf die Auswahl der Personen, die unmittelbar Kenntnis von einem Gesprächsinhalt oder Schriftstück erhalten sollen. Danach kann der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG NJW 2002, 3619, 3621 [BVerfG 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96] - Mitgehörtes Telefonat). Die nicht genehmigte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten Personenkreis bestimmten Email berührt deshalb ebenso wie die Veröffentlichung eines Briefes das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, mithin hier den Verfügungskläger.

5

bb) Aber auch dieses beschriebene Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist bei der Bestimmung der Schutzweite dieses Rechts über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit diese von berechtigten Gründen getragen werden und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des rechtfertigenden Grundes die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt bleibt (BGH MDR 1991, 519).

6

cc) Im vorliegenden Fall führt diese Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Anonymität und dem Recht am geschriebenen Wort als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers einerseits sowie dem Recht der Verfügungsbeklagten auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) andererseits zu dem Ergebnis, dass der Verfügungskläger die Veröffentlichung der von ihm verfassten Email, selbst wenn dieses unter identifizierenden Umständen geschieht, hinnehmen muss. Bei der für diese Wertung vorzunehmenden Abwägung ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Verfügungsklägers in der veröffentlichten Email nicht seine Privatsphäre, sondern nur seine gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Sozialsphäre berühren. Die Privatsphäre umfasst lediglich den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet ist. Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195 sowie NJW 2000, 1021, 1022 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]); zur Privatsphäre gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich. Nicht hingegen gehören zur Privatsphäre Aktivitäten eines Menschen, die nach außen in Erscheinung getreten und von anderen Menschen wahrgenommen werden sollen. Die Äußerungen des Verfügungsklägers in seiner Email, mit der er zunächst kurz die Situation auf dem Burschenschaftstag im Juni 2011 in Eisenach analysiert, bei dem es ausweislich vielfältiger Presseberichte zur Frage eines Ariernachweises zu Auseinandersetzungen gekommen ist, um dann eine Strategie ("....übernehmen wir halt den Laden...") zu beschreiben, wie man zukünftig durch Ämterübernahmen und ein näher beschriebenes Antragsverhalten die Kontrolle erhält, und die an drei verschiedene Mitglieder anderer burschenschaftlicher Vereine gerichtet ist, welche so wie die Burschenschaft, der der Verfügungskläger angehört, zum selben Verband X gehören, ist deshalb der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen.

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In Bezug auf diese Email bestand auch kein Vertraulichkeitsschutz, der eine Zuordnung zur Privatsphäre rechtfertigen könnte. Dass ein solcher Vertraulichkeitsschutz nicht bestand, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass seitens des Verfügungsklägers in der Email selbst bestimmt worden ist, dass die Adressaten die angesprochenen Punkte in ihren jeweiligen Burschenschaften "mal" diskutieren sollten. Dabei war ihm durchaus bewusst, dass diese Art der Publikation die Gefahr birgt, dass auch Personen davon Kenntnis erlangen, die die von ihm in der Email vertretene Auffassung bzw. Haltung nicht billigen. Dies ergibt sich aus dem Zusatz in der Email selbst, wonach die Adressaten der Email darauf achten sollen, dass "die Gedanken nicht zu unseren Liberalinskis im Verband kommen". Zudem lässt die Email insgesamt erkennen, dass es sich um Vorgänge handelt, die - wenn sie "spruchreif" sind - auch innerhalb der Burschenschaft allgemein zugängig gemacht werden sollen. Schließlich handelt es sich um Gedanken, die dazu beitragen sollen, die Strukturen innerhalb der X zu verändern. Hinzu kommt, dass gerade bei Emails wegen der problemlos möglichen Weiterverbreitung an einen größeren Empfängerkreis immer damit gerechnet werden muss, dass sie über den Adressatenkreis hinaus bekannt werden.

8

Durch die Veröffentlichung dieser Email ist der Verfügungskläger somit nur in seiner Sozialsphäre im Rahmen der dort von ihm beabsichtigten politischen Betätigung betroffen. Er selbst sieht die Burschenschaften aufgrund ihrer Geschichte für die geltenden staatlichen Strukturen in Deutschland als mitprägend an, weshalb sein Handeln politischer Natur ist. Bereits diese Zuordnung der Thematik macht aber deutlich, dass die Sozialsphäre nicht absolut geschützt sein kann, weil insoweit zwangsläufig ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Schließlich besteht an politischen Auseinandersetzungen ein gesteigertes öffentliches Interesse. Eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Email ist deshalb auch zulässig, wenn alle Umstände des konkreten Falles ergeben, dass das öffentliche Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Verfassers der Email überwiegt (vgl. BVerfG NJW 2000, 2189 [BVerfG 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99] sowie BGH, NJW 1999, 2893, 2894 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 264/98]). Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Angelegenheiten, die in der Email erörtert werden, die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1024 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]). Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist schließlich der Vorrang einzuräumen, wenn die Presseveröffentlichung ein berechtigtes Ziel verfolgt, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004, 2653, 2656 Rn. 41), und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird.

9

Genau diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zutreffend weist das Landgericht Braunschweig in der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass neben der Verfügungsklägerin auch andere Zeitungen, wie beispielsweise die "Frankfurter Rundschau", die "Süddeutsche" oder der "Spiegel" über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschentag wegen der dort erfolgten Auseinandersetzung wegen eines Ariernachweises berichtet haben, an den auch die Email des Verfügungsklägers anknüpft. Angesichts der Tatsache, dass die Email damit im Zusammenhang mit einem Thema steht, das eine deutliche Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut aufweist, und sowohl Politiker als auch führende Personen aus der Wirtschaft nach wie vor Burschenschaftsmitglieder sind oder zu den Burschenschaften Kontakte pflegen, sind Ideengeber oder Thesenvertreter innerhalb einer solchen Gruppierung, die die Verbreitung derartigen Gedankengutes propagieren, so wie hier der Verfügungskläger, von besonderem öffentlichem Interesse. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, ist es in einem solchen Fall Medien gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennungen zu verdeutlichen (BGH NJW 1987, 2746, 2747 [BGH 25.11.1986 - VI ZR 269/85]). Sowohl die textliche Wiedergabe der Email, die eine Auseinandersetzung mit den Ansichten und der Haltung des Verfügungsklägers als Mitglied einer Burschenschaft erst ermöglicht, als auch Hinweise, die ggfs. seine Identifizierung ermöglichen, sind danach rechtlich nicht zu beanstanden.

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b) Auch die erstmals in der Berufungsinstanz vom Verfügungskläger erhobene Behauptung, die veröffentliche Email sei durch eine im Internet begangene Straftat, durch ein unbefugtes technisches Eindringen erlangt worden, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung.

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aa) Mit diesem neuen Vorbringen ist der Verfügungskläger bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Umstände, aufgrund derer er zu dieser Behauptung gelangt, waren ihm seiner Einlassung zufolge von Anfang an bekannt und hätten deshalb bei einer sorgfältigen Prozessführung bereits erstinstanzlich vorgetragen werden können und auch müssen. Gründe, die das verspätete Vorbringen als nicht nachlässig erscheinen lassen, werden vom Verfügungskläger nicht vorgetragen. Dass er dieses zunächst übersehen hat, belegt die Nachlässigkeit, weil damit zugleich eingeräumt wird, das es bei erforderlicher Sorgfalt eben auch für ihn erkennbar gewesen wäre.

12

bb) Darüber hinaus hat der Verfügungskläger eine illegale Beschaffung der Email, mithin ein Eindringen von Hackern, weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen hierzu erschöpft sich darin, dass er unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen behauptet, dass weder er noch die von ihm ausgewählten Adressaten der Email diese an die Mailadresse: .....@.....de, die in der von der Verfügungsbeklagten publizierten Mail aufgeführt ist, weitergeleitet oder gesendet haben. Allein hieraus zieht er sodann für seine Behauptung den Rückschluss, dass die Email illegal abgefischt worden sein muss. Angesichts der zahlreichen technischen Möglichkeiten, eine Email - ggf. auch versehentlich - von einem PC weiterzuleiten, reicht der vom Verfügungskläger vorgetragene Sachverhalt für einen solchen Rückschluss nicht aus. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil keinerlei Anzeichen dafür vorhanden sind, dass ein sogenannter "Hackerangriff" tatsächlich stattgefunden haben könnte. Hinzu kommt, dass der Verfügungskläger seiner eigenen Darstellung zufolge bisher öffentlich nicht in Erscheinung getreten ist und deshalb nicht einmal plausible Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, warum er überhaupt in das Visier von irgendeinem "Hacker" hätte gelangen sollen. Zudem hat der Verfügungskläger die Email von seinem Arbeitsplatz bei der V. AG versandt, deren Kommunikationssystem einem höheren Überwachungsstandard unterliegt. Auch erscheint es wenig plausibel, dass ein Hacker, der illegal die Emails des Verfügungsklägers abfangen will, diese zunächst auf ein weiteres Emailkonto des Verfügungsklägers bei einer Burschenschaft umleitet, um dann die Email von dort abzugreifen. Eine solche Vorgehensweise ist weder notwendig noch sinnvoll.

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cc) Aber selbst dann, wenn man diese Behauptung des Verfügungsklägers als zutreffend unterstellt, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht der von ihm begehrte Unterlassungsanspruch. Grundsätzlich ist zwar im Rahmen der Interessenabwägung von Belang, ob die Email rechtmäßig erlangt worden ist, jedoch führt nicht jede rechtswidrig erlangte Information dazu, dass diese nicht veröffentlicht werden kann. Auch die Publikation rechtswidrig recherchierter bzw. erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 66, 116, 137 f. [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81][BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81]; BGHZ 73, 120, 125 ff.), denn Informationsbeschaffung und deren Veröffentlichung sind zu unterscheiden. Unzulässig ist die Veröffentlichung solcher Informationen ebenfalls nur dann, wenn die oben beschriebene Abwägung unter Berücksichtigung der Art der Informationserlangung das Recht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zurücktreten lässt.

14

Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Dem Vorbringen der Parteien zufolge hat die Verfügungsbeklagte sich die Email unstreitig nicht selbst auf strafbare Art und Weise verschafft oder sich auch nicht an einer solchen Handlung beteiligt. Für sie war und ist nicht einmal erkennbar, dass diese unrechtmäßig in den Verkehr gelangt sein könnte. Auch verwirklicht die Wiedergabe der Email durch die Verfügungsbeklagte keinen Straftatbestand. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abwägung dem Recht auf Pressefreiheit um so größeres Gewicht zukommt, wenn es sich - so wie hier - um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. In einem solchen Fall besteht ein besonderes gesteigertes öffentliches Interesse insbesondere auch dann, wenn es um konspirative Absprachen geht, um Haltungen und Ansichten durchzusetzen, die eine signifikante Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut aufweisen.

15

2. Bei der Streitwertbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Veröffentlichung seiner Email in einem bundesweit erscheinenden Presseorgan mit einigem Bekanntheitsgrad sich nicht nur in seiner Stellung innerhalb der Burschenschaft, sondern auch in seinem sozialen Ansehen insgesamt als betroffen ansieht. Die Email lässt eine Seite des Verfügungsbeklagten erkennen, die geeignet ist, sein Ansehen nachhaltig zu beeinträchtigen, weil er danach als intrigant erscheint. Darüber hinaus soll die Email dem Vorbringen des Verfügungsklägers zufolge illegal erlangt worden sein, was den Angriffsfaktor deutlich erhöht. Zudem enthält sie Inhalte, die mit der Philosophie des V-Konzerns unvereinbar sind, der nicht unerhebliche Teile seiner Umsätze im Ausland und mit ausländischen Mitarbeitern erzielt. Da der Verfügungskläger beim V-Konzern beschäftigt ist und dessen Kommunikationssystem für die Verbreitung dieser Email eingesetzt hat, kann der Imageschaden, den der Konzern durch dieses Handeln des Verfügungsklägers erleiden kann, auch dazu führen, dass der Verfügungskläger in seinem beruflichen Fortkommen betroffen ist. Die Mitteilung des V-Konzerns in der W. Allgemeinen vom 24.08.2011 zeigt, wie belastend diese Agitation des Verfügungsklägers für den Konzern ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Komponenten kann es nicht bei einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 20.000,00 € bleiben, die einen durchschnittlichen Verletzungsfall angemessen bewertet. Vielmehr erscheinen hier 30.000,00 € angemessen.

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3. Es besteht bis zum 12.12.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme oder Berufungsrücknahme. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).