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§ 9 BestattG - Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(2) 1Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. 2Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (§ 7 Abs. 3) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. 3Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. 4Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

(3) 1Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder die ortspolizeiliche Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vorliegt. 2In den Fällen des § 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.