Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2015, Az.: L 2 R 237/13

Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Erstattungsansprüchen; Systemsubsidiarität und Einzelfallsubsidiarität; Rückwirkende Leistungsgewährung; Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers nach der Gewährung von Unterkunftsleistungen auf eine rückwirkende Rentennachzahlung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2015
Aktenzeichen
L 2 R 237/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 18090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0429.L2R237.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 03.01.2014 - AZ: S 4 R 360/13
SG Hildesheim - 14.06.2013 - AZ: S 30 R 381/11

Redaktioneller Leitsatz

1. Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander im Verhältnis des Vor- und Nachranges stehen, ist - sofern nicht die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu prüfen ("Einzelfallsubsidiarität").

2. Es entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert oder beseitigt wird.

3. Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsempfängers mit der Folge einer Erfüllungswirkung zulasten des Leistungsempfängers entsteht nur dann und nur insoweit, wie die rückwirkende Leistungsgewährung materiell-rechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt.

4. Soweit die rückwirkende Leistungsgewährung hingegen lediglich eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf einen anderen Sozialleistungsträger bewirkt und ansonsten den Leistungsanspruch als solchen unberührt lässt, fehlt es an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für eine Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Juni 2013 (S 30 R 381/11) und vom 3. Januar 2014 (S 4 R 360/13) und der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 geändert und die Beklagte verpflichtet, über den insoweit mit Bescheid vom 28. September 2010 bereits zuerkannten Betrag von 29.741,83 EUR hinaus weitere 6.574,99 EUR an den Kläger persönlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seiner Rentennachzahlung in Höhe von 48.642,34 EUR mit Erstattungsansprüchen des Beigeladenen in Höhe von 18.685,05 EUR.

Der am 16. Oktober 1954 geborene Kläger bezog von dem Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgängerin, der Arbeitsgemeinschaft zur Arbeitsvermittlung (AzA) I., vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten vom 20. August 2010 im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim (S 14 R 238/08) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2010 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010 insgesamt 48.642,34 EUR betrage. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, weil zunächst die Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Eine Abrechnung erfolge, sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 23. September 2010 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Rente ab 1. Januar 2005 höher sein müsse.

Mit zwei Schreiben vom 20. September 2010 machte der Beigeladene Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 12.242,48 EUR sowie 6.442,57 EUR (insgesamt 18.685,05 EUR) zuzüglich von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II bei der Beklagten geltend. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2010 eine Abrechnung der Rentennachzahlung vor und teilte dem Kläger mit, dass sie zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010 an den Beigeladenen 18.685,05 EUR überwiesen und zudem zu Unrecht gezahltes Übergangsgeld für die Zeit vom 7. September 2004 bis 13. September 2004 in Höhe von 215,46 EUR verrechnet habe. Den danach verbleibenden Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 29.741,83 EUR überwies sie an den Kläger. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 erklärte sich der Kläger mit der Abrechnung der Rentennachzahlung vom 28. September 2010 durch den Einbehalt des Betrages in Höhe von 215,46 EUR nicht einverstanden und forderte die Auszahlung dieses Betrages. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2010 ersuchte der Kläger erneut um eine Korrektur der Abrechnung und wendet sich gegen den Erstattungsanspruch des Beigeladenen. Zur Begründung führte er aus, dass der Betrag von 18.685,05 EUR einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II (nach Alg I-Bezug) beinhalte. Erstattungsfähig seien nur die Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2010 erhob der Kläger gegen die Verrechnung ausdrücklich "nochmals Widerspruch". Mit Schreiben vom 16. und 30. November 2010 wiederholte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Rechtsstandpunkt und legt dar, dass die Erstattungsansprüche der AzA Leistungen wie Zuschläge nach § 24 SGB II enthielte, die nicht erstattungsfähig seien.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 forderte die Beklagte für die Zeit vom 7. September 2004 bis 13. September 2004 gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 215,46 EUR von dem Kläger zurück. Das anschließende Klage- und Berufungsverfahren hiergegen blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2009 - L 1 R 542/07). Mit Schreiben vom 15. November 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur Aufrechnung des Betrags in Höhe von 215,46 EUR mit der Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 14. September 2010 an. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2010 den Erlass der Rückforderung und verwies auf bereits anhängige Gerichtsverfahren in dieser Sache. Mit Bescheid vom 26. November 2010 rechnete die Beklagte die Forderung aus dem Bescheid vom 13. Januar 2005 über die Rückforderung des überzahlten Übergangsgeldes in Höhe von 215,46 EUR mit der Rentennachzahlung des Klägers nach § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf. Den Widerspruch des Klägers vom 11. Dezember 2010 hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 zurück. Im anschließenden Klage- und Beschwerdeverfahren (Az.: S 9 R 109/11 = L 2 R 242/13 NZB) einigten sich der Kläger und die Beklagte vergleichsweise auf eine Erstattung des hälftigen Betrags von 107,73 EUR.

Mit Bescheid vom 23. November 2010 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. Januar 2005 aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung neu und errechnete für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2011 eine Nachzahlung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 649,97 EUR. Den unter dem 26. November 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. November 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 zurück und verwies ergänzend auf ihr Schreiben vom 8. Dezember 2010. Darin hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie bei Änderungen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses an die Feststellungen der Krankenkasse gebunden sei und Einwendungen gegen diesen Rentenbescheid nur zulässig seien, wenn sie sich gegen die Sachverhalte richteten, die erst mit diesem Rentenneuberechnungsbescheid neu festgestellt würden. Aus diesem Grund sei der Rentenbescheid vom 23. November 2010 nicht zum Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens zum Rentenbescheid vom 14. September 2010 erklärt worden.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 14. September 2010 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Berechnung der Rente den gesetzlichen Vorgaben entspreche und alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien. Die Abrechnung der Rentennachzahlung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 14. September 2010, so dass die diesbezüglichen Einwendungen unbeachtlich seien.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 2011 hat der Kläger am 14. Juli 2011 beim dem SG Hildesheim Klage erhoben (Az.: S 30 R 381/11) mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente ab 1. Januar 2005 sowie einer höheren Rentennachzahlung durch die Beklagte. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Einbehaltung des Erstattungsbetrags in Höhe von 18.685,05 EUR zugunsten des Beigeladenen zu Unrecht erfolgt sei.

Das SG hat die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auf die Gewährung einer Rente entsprechend der Höhe der zuvor erteilten Rentenauskunft keinen Anspruch habe. Bei der Rentenauskunft handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, mit dem unmittelbar eine spätere Rentenhöhe festgelegt werde. Insbesondere habe die Beklagte eine Regelung nicht getroffen. Die gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die den Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde, sei als unverbindlich anzusehen. Sie sei sogar mit dem Hinweis versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sei und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehe. Ausgehend davon habe der Kläger die erteilte Rentenauskunft nicht als verbindliche Regelung hinsichtlich der künftigen Rentenhöhe ansehen können. Die Rentenauskunft stelle auch keine Zusicherung nach § 34 SGB X dar. Soweit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 18.900,51 EUR (18.685,05 EUR zuzüglich 215,46 EUR) mit der Rentennachzahlung des Klägers verrechnet worden sei, sei die Klage ebenfalls nicht begründet. In dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte eine Regelung zur Verrechnung, welche von dem Gericht überprüft werden könne, nicht getroffen. Die Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2010 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 48.642,34 EUR zugestanden. Die Nachzahlung habe sie vorläufig einbehalten, um Ansprüche anderer Stellen zu klären. Sobald ihr diese bekannt würden, kündigte sie die Abrechnung an, welche sie sodann mit Bescheid vom 28. September 2010 vorgenommen habe. Zwar habe die Beklagte die Höhe des Nachzahlungsbetrages hinsichtlich der Rentennachzahlung geregelt, sie habe jedoch keine Regelung hinsichtlich der Verrechnung mit Ansprüchen anderer Leistungsträger getroffen. Dies gehe aus den im Streit stehenden Bescheid zweifelsfrei hervor, denn die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, den Nachzahlungsbetrag vorläufig einzubehalten, um Ansprüche anderer Stellen zu klären und sodann die Abrechnung vorzunehmen. Der Bescheid vom 28. September 2010 sei auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG geworden. Danach werde ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn der Verwaltungsakt abgeändert werde. Der Verrechnungsbescheid ändere den hier im Streit stehenden Bescheid nicht ab, denn die Höhe der Rentennachzahlung werde in derselben Höhe zugrunde gelegt. Der Verrechnungsbescheid treffe vielmehr eine andere Regelung.

Gegen den dem Kläger am 18. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Am 12. August 2013 hat der Kläger bei dem SG Hildesheim (S 4 R 360/13) Leistungsklage erhoben, mit der er die Zahlung des Erstattungsbetrages von 18.685,05 EUR nebst Zinsen begehrt. Diese Klage hat das SG Hildesheim mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Den Anträgen des Klägers auf Auszahlung des Betrages von 18.685,05 EUR bzw. hilfsweise 6.574,98 EUR fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim zu dem Verfahren S 30 R 381/11 und seine Berufungsbegründungsschrift zu dem Verfahren L 2 R 237/13 eingeführt. Die dort gestellten Anträge seien identisch mit den in diesem Verfahren gestellten Anträgen. Dem Kläger sei es daher möglich, auf einfachere Weise seine Rechte zu verwirklichen als mit der vorliegend erhobenen Leistungsklage. Die Klage sei auch hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Ansprüche des Klägers auf Bescheidung seiner als Widersprüche bezeichneten Schreiben vom 2. und 20. Oktober 2010 sowie 16. und 30. November 2010 unzulässig, die die Verrechnung des Betrags von 215,46 EUR und die Verrechnung des Betrages von 18.685,05 EUR beträfen. Der Kläger selbst habe dem Gericht seine Berufungsbegründungsschrift übersandt, aus der hervorgehe, dass hinsichtlich des Betrags von 215,46 EUR in dem Verfahren L 2 R 242/13 NZB ein Vergleich geschlossen worden sei. Insofern fehle es bei dem Begehren des Klägers betreffend die Entscheidung über die Schreiben vom 2. Oktober und 20. Oktober 2010, sofern man hierin einen Widerspruch erkenne, an einem Rechtsschutzinteresse. Dies gelte mit der gleichen Begründung für die Schreiben vom 1. Oktober 2010, 16. November 2010 und 30. November 2010.

Gegen den dem Kläger am 7. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 7. Januar 2014 Berufung eingelegt (Az. L 2 R 7/14), die mit Beschluss vom 5. März 2014 mit dem hiesigen Verfahren L 2 R 237/13 verbunden wurde.

Am 22. Oktober 2014 hat der Senat mit Teilurteil die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit dieser ab 1. Januar 2005 die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt hat und die Beklagte hinsichtlich des - der Sache nach zugleich auf eine Korrektur des Abrechnungsbescheides vom 28. September 2010 gerichteten - Anspruchs auf Zahlung von 18.685,05 EUR nebst Zinsen, verpflichtet, den Widerspruch des Klägers gegen die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 28. September 2010 zu bescheiden, um insoweit die erforderliche Entscheidungsreife herbeizuführen. Mit Beschluss vom 18. November 2014 wurde das Verfahren zur Nachholung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Daraufhin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 den Widerspruch des Klägers gegen den Nachzahlungsbescheid vom 28. September 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, dass gemäß §§ 102 bis 104 SGB X in Verbindung mit der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ein Leistungsträger, der zur Zahlung einer Sozialleistung verpflichtet sei, die Leistungen eines anderen Leistungsträgers zu erstatten, da diese nur vorläufig geleistet worden seien. Die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 28. September 2010 entspreche der aktuellen Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es der Beklagten verwehrt sei, von dem Nachzahlungsanspruch von 48.642,34 EUR die Forderung der Beklagten von 18.685,05 EUR einzubehalten. Er bestreitet, dass der Beklagten eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ermächtigung erteilt worden sei, dem Betrag von 18.685,05 EUR einzubehalten, dass eine etwaige Ermächtigung hinreichend bestimmt gewesen sei und dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung/Verrechnung vorgelegen hätten. Dem Kläger sei zu keiner Zeit ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Verrechnungsbescheid erteilt worden. Sofern der Einbehalt des Betrags von 18.685,05 EUR statthaft sein solle, müsse beachtet werden, dass ein Einbehalt lediglich um Kürzung von 56 % der Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 40 Abs. 4 SGB II gerechtfertigt sein könne und dass die vom Beigeladenen geleisteten Zuschüsse (Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung) zum Arbeitslosengeld nicht erstattungsfähig seien. Jedenfalls ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 6.574,98 EUR sei gerechtfertigt, weil ihm zumindest das "fiktive" Wohngeld belassen werden müsse. Nach Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) und einer rechtlichen Arbeitsanweisung der Beklagten "R7 Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II" gehe die Beklagte selbst davon aus, dass Erstattungsansprüche des SGB-II-Trägers nicht bestünden. Der Beigeladene habe seinerzeit die Leistungen - in Kenntnis seiner Rentenantragstellung - vorbehaltlos und nicht nur vorläufig geleistet. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Beigeladenen habe ab 1. Januar 2005 mangels Erwerbsfähigkeit schon gar nicht bestanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Gerichtsbescheide vom 14. Juni 2013 und 3. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, an ihn 18.685,05 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Gerichtsbescheide und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Bei der rückwirkenden Bewilligung einer Sozialleistung, die zur Kürzung oder zum Wegfall einer anderen Sozialleistung führt, fehle es wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X für den Zeitraum der Nachzahlung (Zeitraum des Erstattungsanspruchs) an der für § 45 oder § 48 SGB X erforderlichen Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides der anderen Sozialleistung. Danach gelte der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag der einen Sozialleistung bereits durch die für diese Zeit erfolgten Zahlungen des anderen Sozialleistungsträger als erfüllt. Die Zahlungen des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers seien gegenüber dem Berechtigten somit als rechtmäßige Zahlungen des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers anzusehen. "Rechtswidrig" werde der Leistungsbescheid mit Beginn der laufenden Zahlung der anderen Sozialleistung, weil ab diesem Zeitpunkt kein Erstattungsanspruch mehr bestehe und somit auch die zur Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides führende Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X entfalle. Für den Zeitraum des Erstattungsanspruchs sei daher eine Bescheidaufhebung nicht zulässig. Dies bedeute, dass die Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II im Bereich der Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nicht zur Anwendung gelange.

Der Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (Bl. 388 GA Bd. II) hat der Beigeladene auf die Aufforderung des Senats zur Substantiierung der erbrachten Leistungen mitgeteilt, dass er die Daten aufgrund eines - auch auf Hinweis des Senates nicht vorgelegten - Urteils des SG Hildesheim gelöscht habe. Ob dem Sozialgericht dargelegt worden ist, dass die Daten noch zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen benötigt werden, und welche Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt worden sind, ist von Seiten des Jobcenters auch auf Hinweis des Senates nicht näher erläutert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 2 R 237/13, der beigezogenen Gerichtsakten L 2 R 242/13 NZB und L 2 R 7/14 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Beklagte am 23. Januar 2015 nunmehr zulässige Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 6.574,99 EUR begründet.

Mit Bescheid vom 14. September 2010 hat die Beklagte dem Kläger bestandskräftig einen Rentennachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 48.642,34 EUR zugesprochen, von dem sie in Umsetzung ihres Abrechnungsbescheides vom 28. September 2010 bislang lediglich einen Teilbetrag von 29.741,83 EUR an den Kläger ausgezahlt hat; über einen weiteren an die Gewährung von Übergangsgeld im September 2004 anknüpfenden Abzugsbetrag in Höhe von 215,46 EUR haben die Beteiligten im Verfahren S 9 R 109/11 - L 2 R 242/13 NZB sich gesondert im Sinne einer Anrechnung nur der Hälfte dieses Betrages verständigt. Nach Abzug dieser Positionen verbleibt zunächst ein Betrag von 18.685,05 EUR.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist jedoch bezogen auf diesen Differenzbetrag von 18.685,05 EUR nicht in voller Höhe eine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X eingetreten; letztere beschränkt sich aufgrund der von dem Beigeladenen erbrachten nachrangigen Leistungen nach dem SGB II anknüpfend an den entsprechenden Erstattungsanspruch des Beigeladenen gemäß § 104 SGB X vielmehr auf einen Teilbetrag von 12.110,06 EUR, so dass im Ergebnis ein Restbetrag von 6.574,99 EUR verbleibt. Bezogen auf diesen restlichen Betrag ist bislang keine Erfüllung bewirkt worden, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Auszahlung dieses Betrages an den Kläger als Leistungsempfänger zu verurteilen ist.

1. Der Kläger war seit Anfang Januar 2005 aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Ausübung einer auch nur dreistündigen Erwerbsfähigkeit gehindert, wie dies im Einzelnen der im Verfahren S 14 R 238/05 vom Sozialgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Dr. Dockweiler in seinem Gutachten vom 19. Juli 2010 überzeugend dargelegt hat, welches die Beklagte in dem damaligen Verfahren auch zur Abgabe eines entsprechenden Anerkenntnisses (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2010) bewogen hat.

Hiervon ausgehend ist der Leistungsanspruch des Klägers gegenüber dem beigeladenen Jobcenter nicht "nachträglich" im Sinne von § 103 SGB X entfallen, vielmehr bestand ein solcher von vornherein nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, SozR 4-1300 § 106 Nr 1). Mangels eines Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch der Anwendungsbereich von § 44a SGB II nicht eröffnet (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012).

2. Dem Grunde nach stand dem beigeladenen Jobcenter aufgrund der an den Kläger für den Rentennachzahlungszeitraum erbrachten Leistungen jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 104 SGB X i.V.m. § 40a SGB II zu. Dieser belief sich jedoch nur auf einen Betrag von 12.110,06 EUR.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X gelten folgende Regelungen: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.

Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander im Verhältnis des Vor- und Nachranges stehen, ist - sofern nicht die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu prüfen ("Einzelfallsubsidiarität"). Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Leistungen des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers mit Rechtsgrund und somit rechtmäßig erbracht worden sein müssen. Überdies muss in den Fällen des § 104 Abs. 1 SGB X die Zuständigkeit und Verpflichtung des nachrangigen Leistungsträgers schon im Zeitpunkt der Leistungsgewährung - dies im Gegensatz zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des § 103 Abs. 1 SGB X - subsidiär originär, d.h. der Höhe nach von der Leistungsverpflichtung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers abhängig sein mit der Folge, dass der nachrangig verpflichtete durch die Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers nicht endgültig von seiner Leistungspflicht befreit wird, sondern diese eventuell wieder oder in größerem Umfange entsteht, wenn sich bei unveränderter Leistung des vorrangigen Trägers der Bedarf des Berechtigten erhöht. Das entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert oder beseitigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, SozR 1300 § 104 Nr 7 = BSGE 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84] mwN).

Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 104 Abs. 1 SGB X ist der Regelungszusammenhang mit § 107 Abs. 1 SGB X zu beachten: Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nach dieser Vorschrift der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Dementsprechend kommt es nicht nur darauf an, ob der Leistungsträger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers seinerseits nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, sondern es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers seinerseits keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Nur auf dieser Basis besteht die erforderliche inhaltliche Rechtfertigung für den Eintritt der Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X.

Regelmäßig korrespondieren diese beiden Voraussetzungen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nicht nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die Höhe des Leistungsanspruchs aufweist, sondern auch die Zuständigkeit der betroffenen Sozialleistungsträger berührt, sind die sich aus den Regelungszielen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 SGB X ergebenden Grenzen zu beachten: Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsempfängers mit der Folge einer Erfüllungswirkung zulasten des Leistungsempfängers entsteht nur dann und nur insoweit, wie die rückwirkende Leistungsgewährung materiellrechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt. Soweit die rückwirkende Leistungsgewährung hingegen lediglich eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf einen anderen Sozialleistungsträger bewirkt und ansonsten den Leistungsanspruch als solchen unberührt lässt, fehlt es an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für eine Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Zusammenhang - der Leistungsempfänger keine effektiven und zumutbaren Möglichkeiten hatte, seine Ansprüche gegenüber dem aufgrund der erst durch die rückwirkende Leistungsgewährung zuständig gewordenen Träger zu wahren. Die Einkommensabhängigkeit der von dem beigeladenen Jobcenter an den Kläger erbrachten Leistungen ergibt sich im Grundsatz aus § 9 Abs. 1 SGB II. Im Ausgangspunkt sind nach §§ 9, 11 SGB II alle laufenden Einkünfte leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Sache nach (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG) die nach § 22 SGB II gewährten Unterkunftsleistungen zugleich auch eine sich ansonsten nach den Vorgaben des WoGG ergebende Förderung der Unterkunftsaufwendungen umfassen. Die Vorgaben insbesondere der §§ 17, 19 WoGG sehen zwar auch eine Berechnung der Wohngeldhöhe in Abhängigkeit von den Einkünften des Leistungsempfängers vor, jedoch - anders als im Ausgangspunkt § 9 Abs. 1 SGB II - nur im Sinne einer Teilanrechnung. Dementsprechend kommt ein Wohngeldanspruch auch für Berechtigte in Betracht, deren monatliche Einkünfte (etwas) oberhalb des durch die Vorgaben des SGB II bzw. SGB XII definierten Existenzminimums liegen.

Der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG vorgesehene Ausschluss eines Wohngeldanspruchs für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung: es sollen nicht zwei Behörden mit der Gewährung von Unterkunftshilfen für einen Berechtigten befasst werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber hingegen im Ansatz gerade nicht die materiellrechtlichen Leistungsansprüche beschneiden, wie insbesondere durch die ergänzende Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II verdeutlich wird.

Für die Anwendung des § 107 SGB X ergibt sich daraus, dass die erbrachten Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II im Ausgangspunkt nur insoweit mit nachträglich zuerkannten vorrangigen Sozialleistungen wie den im vorliegenden Fall maßgeblichen Rentenleistungen verrechnet werden dürfen, wie bei rechtzeitiger Gewährung dieser vorrangigen Leistungen keine entsprechenden Unterkunftsleistungen, und zwar auch nicht in Form der in den Leistungen nach § 22 SGB II der Sache nach inkludierten Wohngeldleistungen, zu erbringen gewesen wären.

Diese Wertung liegt auch den gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 2 SGB II a. F. bzw. § 40 Abs. 4 SGB II n.F. zugrunde, wonach bei Erstattungsforderungen gegenüber dem Leistungsempfänger dieser lediglich (abweichend von § 50 SGB X) 44 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft zu erstatten hat. Auf eine Erstattung der weiteren 56 % ist nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzichten, weil insoweit - im Rahmen der typisierenden, eine aufwändige nachträgliche konkrete Berechnung der Ansprüche nach dem WoGG ersparenden Bewertung des Gesetzgebers - auch bei Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II Leistungsansprüche nach dem WoGG bestanden hätten.

Vergeblich beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die vom Gesetzgeber mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen - vom 28. Juli 2014 rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eingeführte Vorschrift des § 40a SGB II, wonach unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende "unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches" ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) reagiert, die in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsansprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbesondere bei rückwirkender Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drs. 18/1311).

Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung von der Zielvorstellung leiten lassen (vgl. ebenfalls die o.g. Gesetzesbegründung), dass eine "doppelte Leistungserbringung" zu vermeiden sei. Der Leistungsempfänger soll mithin nicht dadurch im Ergebnis besser gestellt werden, dass ihm die Rentenleistungen erst im Nachhinein rückwirkend zugesprochen werden.

Diese Zielvorstellung darf bei der Auslegung des Gesetzes nicht außer Betracht bleiben: Der Gesetzgeber will Doppelleistungen vermeiden, aber nicht in die Rechte als solche eingreifen. Aufgrund der erst rückwirkend erfolgten Rentenbewilligung soll der Versicherte im Ergebnis nicht mehr - aber auch nicht weniger - an Sozialleistungen erhalten, als ihm bei zeitnaher Bewilligung zugeflossen wären. Dies verdeutlicht, dass die Einführung des § 40a SGB II die vorstehend für die Auslegung der §§ 104, 107 SGB X herangezogenen gesetzgeberischen Zielvorgaben unberührt lässt. Diese sind mit § 40a SGB II vielmehr im Ergebnis fortgeschrieben worden.

Es gilt weiterhin der Grundsatz, wie insbesondere auch die ausdrückliche Bezugnahme in § 40a SGB II auf die Voraussetzungen des § 104 SGB X und damit insbesondere auf die des dortigen Abs. 1 Satz 3 verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch nicht besteht (und dementsprechend auch keine Erfüllung der vorrangigen Ansprüche in Anwendung des § 107 SGB X in Betracht kommt), soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Gesetzgeber lässt sich von der Zielvorstellung leiten, dass der Versicherte im Fall einer erst nachträglich erfolgenden Rentenbewilligung im Ergebnis nicht mehr, aber auch nicht weniger an Sozialleistungen erhalten soll, als ihm bei zeitnaher Rentenbewilligung zugestanden hätte. Diese gesetzgeberische Wertung ist insbesondere auch bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, wann überhaupt "Doppelleistungen" festzustellen sind und wann Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zu erbringen gewesen wären.

Es würde zu sachwidrigen Ergebnissen führen, wenn einfach zu vernachlässigen wäre, dass der Versicherte bei zeitnaher Rentengewährung neben den Rentenleistungen auch noch einen Anspruch auf weitere Sozialleistungen in Form von Wohngeld gehabt hätte. Insbesondere darf der Versicherte, zumal dieser dafür regelmäßig gar nicht verantwortlich ist, nicht gewissermaßen dafür "bestraft" werden, dass der Rentenversicherungsträger den Sachverhalt zunächst verkennt und den ihm materiell-rechtlich zustehenden Rentenanspruch erst nachfolgend (und dann rückwirkend) zuspricht (so dass der Versicherte diese Zeit zunächst mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II überbrücken muss). Erst recht kann das Ausmaß einer solchen Benachteiligung nicht von der Länge der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Abklärung des nachträglich zugesprochenen Rentenanspruchs abhängig gemacht werden.

Schon von Verfassungs wegen ist eine solche Auslegung zur Vermeidung einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringenden Benachteiligung desjenigen Rentenempfängers, dem die Rente erst rückwirkend zugesprochen wird, im Vergleich zu Empfängern zeitnah zuerkannter Renten geboten (solange das Sozialrecht nicht anderweitig effektive Möglichkeiten zur Vermeidung eines solchen Nachteils eröffnet; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 169/11 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr 5). Auch mit dem grundrechtlich geschützten Eigentum des Versicherten an dem Renten-(nachzahlungs-)anspruch ist es nicht in Einklang zu bringen, diesen Anspruch im wirtschaftlichen Ergebnis im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Versicherungsträger die Rente erst rückwirkend bewilligt.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass eine andere Gesetzesinterpretation gerade auch aus der Sicht eines Rentenversicherungsträgers nur wenig erfreuliche Folgewirkungen haben dürfte: Jede schuldhafte Verzögerung der Rentenbewilligung könnte unter einer solchen Annahme als Anknüpfungspunkte für Amtshaftungsansprüche bezogen auf den dadurch bewirkten Verlust von Wohngeldansprüchen in Betracht kommen; bei der Prüfung von Anträgen auf vorläufige Bewilligung von Renten im Wege der einstweiligen Anordnung wäre in die Interessenabwägung ein mit einer erst nachträglichen Rentenbewilligung verbundener Verlust von Wohngeldansprüchen einzustellen.

3. Der Senat kann offen lassen, ob in Erstattungsfällen der vorliegenden Art an Stelle einer Heranziehung der pauschalierenden Bemessung entsprechend § 40 Abs. 4 SGB II eine konkrete Berechnung der bei rechtzeitiger Rentenzahlung bestehenden Ansprüche nach dem WoGG geboten sein könnte, wenn dies ein Beteiligter unter substantiierter Darlegung der vorzunehmenden Berechnungen beantragt. Dies ist im vorliegenden Fall ohnehin auch nach rechtlichem Hinweis des Senates von keinem Beteiligten gefordert worden. Jedenfalls in solchen Fallgestaltungen ist es angesichts der vergleichbaren Ausgangslage sachgerecht, entsprechend der pauschalierenden Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II eine Quote von 56 % der Unterkunftskosten zugrunde zu legen, in deren Höhe auch bei rechtzeitiger Rentenleistung Leistungsansprüche nach dem WoGG bestanden hätten. In Höhe dieses Anteils der Unterkunftsleistungen fehlt damit eine Vorrangigkeit der nachträglich erbrachten Rentenleistungen, so dass insoweit weder ein Erstattungsanspruch des für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Trägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch eine Erfüllungswirkung bezogen auf die nachträglich zuerkannten Rentenleistungen in Anwendung des § 107 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall waren die beteiligten Sozialversicherungsträger schon nicht zu einem substantiierten Vortrag bezüglich des Grundes und der Höhe der in Betracht kommenden (auf den Anspruch des Klägers nach § 107 SGB X anzurechnenden) Erstattungsansprüche in der Lage. Insbesondere hat das beigeladene Jobcenter auf die nachdrückliche Aufforderung des Senates zur Substantiierung der erbrachten (für eine Erstattung ggfs. in Betracht kommenden) Leistungen nur knapp mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (Bl. 388 GA) mitgeteilt, dass es die für eine Beantwortung erforderlichen Daten gelöscht habe (und zwar aufgrund eines - nicht vorgelegten - Urteils des Sozialgerichts Hildesheim).

Die materielle Beweislast für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs tragen im vorliegenden Zusammenhang die beteiligten Sozialleistungsträger.

Bereits vor diesem Hintergrund kann der Senat mangels anderweitiger Erkenntnismittel und insbesondere angesichts des Fehlens aussagekräftiger Ermittlungen im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren in tatsächlicher Hinsicht im Ergebnis nicht mehr an für eine Erstattung und damit für eine Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X in Betracht kommenden Sozialleistungen des beigeladenen Jobcenters feststellen, als von Seiten des Klägers im Ergebnis letztlich eingeräumt wurde.

Allerdings decken sich im Ausgangspunkt die Angaben des Klägers zum Gesamtbetrag der Leistungen, die er während des vom Rentennachzahlungsanspruch erfassten Zeitraums von Januar 2005 bis Oktober 2010 von Seiten des beigeladenen Jobcenters erhalten hat, mit dem in dem Abrechnungsbescheid vom 28. September 2010 aufgeführten Betrag von 18.685,05 EUR.

Aus den erläuterten Rechtsgründen haben die von Seiten des beigeladenen Jobcenters erbrachten Leistungen aber nicht in voller Höhe einen entsprechenden Erstattungsanspruch des Jobcenters nach § 104 SGB X und daran anknüpfend eine Erfüllungswirkung zu Lasten des Klägers nach § 107 SGB X bewirkt. Vielmehr ist dies ausgehend von den gesetzlichen Zielvorgaben und der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 2 SGB II (a.F.; heute: § 40 Abs. 4 SGB II) nur bezogen auf den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 20, 21 SGB II in vollem Umfang der Fall; Leistungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II sind in diesem Zusammenhang hingegen nur in einem Umfang von 44 % entsprechend pauschalierenden gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 40 Abs. 2 SGB II a.F. berücksichtigungsfähig.

Hinsichtlich der Höhe der auf die einzelnen Leistungsarten entfallenden Anteile kann sich der Senat aus den dargelegten Gründen angesichts des Ausfalls der insoweit die materielle Darlegungslast tragenden Sozialleistungsträger nur an den Angaben des Klägers ausrichten, wonach von den Gesamtleistungen in Höhe von 18.685,05 EUR ein Anteil in Höhe von 6.944 EUR auf die - in vollem Umfang zu berücksichtigenden - Leistungen zum allgemeinen Lebensunterhalt und 11.741,05 auf die - lediglich im Umfang von 44 %, d.h. im vorliegenden Fall lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 5.166,06 EUR, zu berücksichtigenden - Unterkunftsleistungen entfielen.

Die vorstehend erläuterten, einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB II begründenden Teilbeträge von 6.944 EUR und 5.166,06 EUR summieren sich auf 12.110,06 EUR. Nur insoweit ist zulasten des Klägers eine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X eingetreten. Hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrages von 6.574,99 EUR ist hingegen weder eine solche Erfüllungswirkung noch anderweitig eine Erfüllung zu verzeichnen; hierauf bezogen hat der Kläger vielmehr weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung des ihm bestandskräftig zuerkannten Rentennachzahlungsbetrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.