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§ 7 SubVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SubVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Ferner werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen

  1. 1.

    nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf die Polizeidirektionen;

  2. 2.

    nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSG, wenn die Verordnung im Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, jedoch nicht landesweit gelten soll, auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;

  3. 3.

    nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSG auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes);

  4. 4.

    nach den §§ 65 bis 67 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.