§ 7 SubVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SubVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Ferner werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen
- 1.
nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf die Polizeidirektionen;
- 2.
nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSG, wenn die Verordnung im Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, jedoch nicht landesweit gelten soll, auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
- 2a.
nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG, wenn die Verordnung im Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, jedoch nicht landesweit gelten soll, auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
- 3.
nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSG auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes);
- 3a.
nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes);
- 4.
nach den §§ 65 bis 67 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.