§ 4 NKomZG - Anzeige, Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. 2Änderungen der Satzung der Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Satzungen der Träger gelten. 2Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ist öffentlich bekannt zu machen.