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§ 4 NKomZG - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse, Bekanntmachungen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Vereinbarung, durch die die gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, Vereinbarungen über die Beteiligung eines weiteren Trägers an der Anstalt und Änderungen im Bestand der der Anstalt übertragenen Aufgaben bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden, sofern der gemeinsamen kommunalen Anstalt keine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden oder Landkreise übertragen werden soll. Nicht genehmigungsbedürftige Änderungen der Unternehmenssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine Vereinbarung über die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt ist der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen.

(2) Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten. Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:

vgl. Ausnahmemöglichkeit nach § 3 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386)