Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.04.2016, Az.: 2 B 41/16

vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Brandschutz; Drittschutz; Erschließung; Notweg

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.04.2016
Aktenzeichen
2 B 41/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine vom Antragsgegner den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Januar 2016 und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks J. straße 49, Flurstück 135/3 der Flur 6 in der Gemarkung K.. Die Beigeladenen wollen auf dem an das Grundstück des Antragstellers getrennt durch einen Weg nordöstlich anschließenden Flurstück 128/6 ein Einfamilienhaus errichten. Das Grundstück der Beigeladenen liegt an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße L.; entlang dieser Straße verläuft auch das Grundstück des Antragstellers; in der nordöstlichen Grundstücksecke, etwa 20 Meter vom geplanten Bauvorhaben entfernt, befindet sich ein nicht zu Wohnzwecken genutztes Gebäude. Die Straße L. hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers an ihrer engsten Stelle eine Breite von 2,19 m. Die Nutzer der Häuser L. 7 (der Antragsteller im Parallelverfahren 2 B 62/16) und 9 sowie die Nutzer der im weiteren Straßenverlauf folgenden Kleingärten müssen diese Engstelle passieren, um zu ihren Grundstücken zu gelangen. Auch die Beigeladenen müssen diese Stelle passieren, um ihr Grundstück zu erreichen; der Antragsteller trägt unwidersprochen vor, Fahrzeuge müssten, um zum Grundstück der Beigeladenen zu gelangen, notwendig eine Fläche seines Grundstücks überfahren. Müllfahrzeuge können das Grundstück der Beigeladenen, aber auch diejenigen der Nutzer der Häuser L. 7 und 9, nicht erreichen; die Anlieger der Straße bringen ihre Müllgefäße zu Fuß an die Einmündung der Straße L. in die Straße J. straße. Die Gemeinde M. teilte dem Antragsgegner unter dem 27. November 2015 mit, es habe am 26. November 2015 in der Straße L. eine Stellprobe der Ortsfeuerwehr K. stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Feuerwehr keine Probleme gehabt habe, die Straße bis zum Ende zu befahren. Zudem befinde sich vor der Verengung der Straße L. (vgl. die Einzeichnung der Katasterkarte, Bl. 58 der Beiakte 001) eine Aufstellfläche für das Löschfahrzeug mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand, die einen ungehinderten Zugang zu dem Löschfahrzeug ermögliche.

Im November 2013 hatte der Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes (eine grundbuchliche Umschreibung des Eigentums auf die Beigeladenen ist bisher nicht aktenkundig) beim Antragsgegner eine Bauvoranfrage gestellt; mit dieser sollte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des streitbefangenen Grundstückes mit einem Einfamilienhaus bestätigt werden. In einem Schreiben vom 19. März 2014 wandten sich in diesem Verfahren sämtliche Anwohner des L. es sowie der Antragsteller und ein weiterer Anwohner der J. straße gegen das geplante Vorhaben. Am 30. Juli 2014 erteilte der Antragsgegner dem Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks den gewünschten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid. Der Bescheid wurde zugleich dem seinerzeit wortführenden Nachbarn N. zugestellt. Ob und wann der Antragsteller von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat, ist nicht aktenkundig.

Schon vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens wandte sich eine „Interessengemeinschaft L.“, die im Wesentlichen aus den Personen besteht, die das Schreiben vom 19. März 2014 unterzeichnet hatten, an den Beklagten und machte Bedenken gegen die Bebauung des streitbefangenen Grundstücks geltend. Im Wesentlichen ging es der Gemeinschaft darum, dass die Erschließung des Baugrundstückes nicht gesichert sei und der Zugang von Rettungsfahrzeugen zum Baugrundstück der Beigeladenen nur durch ein bestehendes Notwegerecht über das Flurstück 135/3 des Antragstellers erfolgen könne.

Unter dem 31. Juli 2015 beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ihnen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport eine Baugenehmigung zu erteilen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen unter Beifügung zahlreicher, hier nicht streitgegenständlicher Nebenbestimmungen die beantragte Baugenehmigung.

Hiergegen legte der Antragsteller am 2. Februar 2016 Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Beide Begehren sind bisher nicht entschieden.

Am 5. Februar 2016 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zu dessen Begründung trägt er vor, die Erschließung der hinter der Engstelle der Straße L. liegenden Grundstücke sei in der Vergangenheit nur unter Benutzung seines Grundstücks möglich gewesen. Er sei zu einer derartigen Duldung nicht mehr bereit. Deshalb sei die Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zum streitbefangenen Grundstück zu eng. Zudem habe die Zuwegung nicht die für Carports vorgesehene Mindestbreite von 2,75 m.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Februar gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, Brandschutzbestimmungen würden eingehalten und eine Gefährdung des Antragstellers sei durch die Einhaltung der Abstandsvorschriften ausgeschlossen. Die Prüfung der Erschließung eines Baugrundstückes sei im Verfahren nach § 63 NBauO, wie es hier durchgeführt worden sei, nicht vorgesehen. Gleichwohl habe er die Erschließung prüfen lassen und sie sei sowohl von der Gemeinde M. wie auch von der Ortsfeuerwehr K. als ausreichend bestätigt worden. Ein Eingriff in Artikel 14 GG sei durch die etwaige Überfahrung des Flurstücks 135/3, postalische Anschrift J. straße 49, nicht gegeben.

Die Beigeladenen treten diesem Vortrag bei.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist gem. §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO, 212 a BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig; er ist jedoch unbegründet.

In diesem Verfahren auf Gewährung einstweiligen (Nachbar-) Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Nachbarn an einer vorläufigen Einstellung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Bauarbeiten gegen das Interesse des Bauherrn an der Fertigstellung des Vorhabens abzuwägen ist. Dabei kommt es im Regelfall darauf an, ob dem Nachbarwiderspruch hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen sind, ob also die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift durch das Bauvorhaben überwiegend wahrscheinlich ist. Das Prüfprogramm des Gerichts ist dabei auf dasjenige begrenzt, das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Im Anwendungsbereich von § 63 NBauO beschränkt es sich daher auf die nach dieser Vorschrift zu prüfenden Tatbestände (Stiel in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 63 Rn. 15). Zu Recht hat der Antragsgegner für das Bauvorhaben der Beigeladenen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, da es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des § 2 Abs. 5 NBauO handelt. Bei derartigen Baumaßnahmen prüft die Bauaufsichtsbehörde gem. § 63 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit

1. dem städtebaulichen Planungsrecht,

2. den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 S. 3 und den §§ 47 und 50 sowie

3. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners gehört die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks mit zum Prüfprogramm des § 63 Abs. 1 NBauO, weil sie Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung ist. Hier gehen die Beteiligten übereinstimmend und vorbehaltlich einer Inaugenscheinnahme zutreffend davon aus, dass das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens setzt gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB u.a. die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks voraus. Die ausreichende Erschließung des Baugrundstückes der Beigeladenen erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass jedenfalls größere Fahrzeuge, wie Müllfahrzeuge, das Grundstück nicht erreichen können, trotz der entgegenstehenden Bescheinigung der Gemeinde M. vom 07. August 2015 zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Klärung, weil sich der Antragsteller nicht auf eine fehlende Erschließung des Baugrundstücks berufen könnte.

Zum einen spricht einiges dafür, dass der dem Eigentümer des Baugrundstücks unter dem 30. Juli 2014 vom Antragsgegner erteilte Bauvorbescheid auch gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist. Zwar ist ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden; er war jedoch, und ist, Teil der “Interessengemeinschaft L.“, die sich bereits im damaligen Verfahren gegen die Bebauung des streitbefangenen Grundstücks ausgesprochen hatte. Einem Mitglied dieser Interessengemeinschaft ist der Bauvorbescheid seinerzeit zugestellt worden. Es spricht deshalb alles dafür, dass auch die übrigen Mitglieder der Interessengemeinschaft, wie der Antragsteller, Kenntnis von diesem Bauvorbescheid hatten. In diesem Fall wäre der Antragsteller analog § 58 Abs. 2 VwGO gehalten gewesen, innerhalb eines Jahres nach tatsächlicher Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides Widerspruch gegen den Bauvorbescheid einzulegen (vgl. Burzynska in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Auflage, § 68 Rn. 188). Da weder der Antragsteller noch sonst jemand Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 30. Juli 2014 eingelegt hat, dürfte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen damit bestandskräftig bejaht worden sein (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Beschluss der Kammer vom 29.12.2008 - 2 B 242/08 -).

Selbst wenn dies nicht so sein sollte, vermag sich der Antragsteller auf eine fehlende Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen nicht zu berufen. Denn die Erschließung eines Baugrundstückes ist nicht nachbarschützend. Die ausreichende Erschließung eines Grundstückes besteht nicht im Interesse der Nachbarn des Baugrundstückes, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse (Umwälzung der Erschließungskosten) und im Interesse des Bauherrn (Zugang zum öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsnetz; vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.08.2014 - 15 CS 14.615 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.06.2015 - 6 K 71/14 -, jeweils zitiert nach juris).

In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine rechtswidrige Baugenehmigung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen kann, wenn sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt, und dem Nachbar in diesem Fall ein direkt aus Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht. Begründet wird dies damit, dass für den Fall, dass eine notwegeerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig wird, dem Eigentümer des mit einem Notweg belasteten Grundstücks der Einwand fehlender Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB abgeschnitten würde. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 - 4 C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, 291; BayVGH, a.a.O., Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2001 - 8 S 2749/01 -, zitiert nach juris, Rn. 3).

Hierauf kann sich der Antragsteller, selbst wenn man zu seinen Gunsten trotz einer für den Pkw-Verkehr ausreichenden Breite der öffentlichen Straße von 2,19 m von der Inanspruchnahme eines solchen Notwegerechts über sein Grundstück ausgehen würde, nicht berufen.

Eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung legt dem Eigentümer dann nicht die Duldung eines Notwegerechts auf, wenn dieser die Benutzung seines Grundstücks aus anderen Gründen hinzunehmen hat oder der Umfang der Benutzung des fremden Grundstücks infolge der Baugenehmigung nur unwesentlich erweitert wird (BayVGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 1 CS 13.2388 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG München, Urteil vom 11.05.2015 - M 8 K 14.841 -, juris Rn. 60; Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, § 917 Rn. 8). So liegt der Fall hier.

Der Antragsteller wendet sich ersichtlich nur gegen die Benutzung seines Grundstücks durch die Beigeladenen; anderes hat er jedenfalls nicht bekundet. Unterstellt, diese müssten für das Erreichen ihres Grundstücks das Grundstück des Antragstellers benutzen, würde dies gleichsam für die Bewohner der Straße L. Nr. 7 und 9 sowie die Nutzer der am Ende dieser Straße liegenden Kleingärten gelten. Gegen die Nutzung seines Grundstücks durch diese Personen hat der Antragsteller offenbar nichts einzuwenden. Sein Grundstück wird damit faktisch schon seit längerer Zeit und durch mehrere Personen als Notweg genutzt. Rechtlich erfolgt dies aufgrund eines konkludent abgeschlossenen Leihvertrages, der dadurch zustande kommt, dass das Befahren des Grundstücks (Angebot) über längere Zeit hinweg widerspruchslos geduldet wird (Annahme) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.09.1992 - 11 U 213/92 -, NJW-RR 1992, 1497). Die Aufkündigung dieses Notwegerechts beabsichtigt der Antragsteller offenbar nicht; sie wäre auch nicht ohne weiteres rechtlich möglich (vgl. das soeben zitierte Urteil).

Da das Grundstück des Antragstellers somit schon seit längerer Zeit und auch absehbar in nicht unerheblichem Umfang als Notweg genutzt wurde und werden wird, stellt die hinzukommende Nutzung durch die Beigeladenen eine nicht merkliche Ausweitung dieses Nutzungsumfanges dar. Infolgedessen wird ein Notwegerecht nicht begründet, so dass ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Antragstellers mit der Folge der Verletzung einer drittschützenden Norm nicht vorliegt.

Eine Verletzung der in § 63 Abs. 1 Nr. 2 NBauO genannten Vorschriften wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist für die Kammer auch nicht erkennbar. Weder sind Abstandsvorschriften noch die Vorschrift über den zweiten Rettungsweg noch die Vorschrift über notwendige Einstellplätze oder diejenige über Werbeanlagen betroffen.

Soweit der Antragsteller die fehlende Erreichbarkeit des streitbefangenen Baugrundstücks mit Feuerwehrfahrzeugen und -einsatzgeräten rügt und die Gefahr eines Brandüberschlages auf sein Grundstück darstellt, greift dieses Argument ebenfalls nicht durch.

Zum einen hat die Gemeinde M. mit Schreiben an den Antragsgegner vom 27. November 2015 und 11. Januar 2016 begründet dargelegt, dass die Voraussetzungen eines effektiven Brandschutzes auch für das Grundstück der Beigeladenen gegeben sind.

Zum anderen gehört die Frage des Brandschutzes nach § 14 NBauO, auf den der Antragsteller abhebt, nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Da nicht zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen mit den Anforderungen des öffentlichen Baurechts insoweit übereinstimmt, enthält die Baugenehmigung eine Regelung diesbezüglich nicht; sie kann daher weder den Bauherrn begünstigen noch den Nachbarn belasten (Stiel in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Auflage, § 63 Rn. 19 m.w.N.). In diesem Fall käme bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften allenfalls ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen das Vorhaben in Betracht. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits merkt die Kammer an, dass sie zwar in der Vergangenheit dieser Brandschutzvorschrift drittschützenden Charakter beigemessen hat (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 20 NBauO, Beschluss der Kammer vom 01.12.2011 - 2 B 265/11 -, bisher offengelassen vom OVG Lüneburg, Urteil vom 23.09.1986 - 6 A 182/84 -, BRS 46 Nr. 184), dass hier aber bei einem Abstand von ca. 20 Metern zwischen dem nächsten auf dem Grundstück des Antragstellers stehenden Gebäude und dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine Gefährdung durch Brandüberschlag ausgeschlossen erscheint.

Schließlich verstößt das Vorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach auch nicht gegen die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO, so dass auch eine Verletzung des § 63 Abs. 1 Nr. 3 NBauO nicht vorliegt.

Der Antragsteller rügt insoweit zu Unrecht eine Verletzung von Vorschriften der DVO-NBauO bezüglich der Zufahrt für die Feuerwehr und einen ausreichenden Rettungsweg bzw. des § 2 Abs. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen bezüglich der Mindestbreite von Zu- und Abfahrten von 2,75 m. Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um solche des sonstigen öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO. Es handelt sich vielmehr um solche, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 82 NBauO erlassen worden sind. Von der Prüfung der Vorschriften der NBauO und der aufgrund der NBauO erlassenen Verordnungen soll die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gerade befreit sein, so dass diese Vorschriften von dem Antragsgegner weder geprüft werden mussten, noch Gegenstand der Baugenehmigung für die Beigeladenen gewesen sind (vgl. Stiel, a.a.O., § 63 Rn. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladenen haben sich durch die Stellung eines Abweisungsantrages einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 (Nds. Verwaltungsblätter 2002, 192, Textziffer 8 a). Danach beträgt der Streitwert für Nachbarklagen bei der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses, wie hier, zwischen 4.000,00 bis 30.000,00 €. In Ermangelung von Besonderheiten ist für das Hauptsacheverfahren der mittlere Streitwert von 17.000,00 € anzusetzen. Dieser Streitwert wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung auf die Hälfte reduziert.