Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.04.2014, Az.: 13 UF 27/13
Externe Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren; Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.04.2014
- Aktenzeichen
- 13 UF 27/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 36466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2014:0423.13UF27.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Meppen - 13.02.2013
Rechtsgrundlage
- VersAusglG § 2 Abs. 1
Fundstelle
- FamRZ 2014, 1370
Amtlicher Leitsatz
Kein Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung bei externer Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren bei der Scheidung.
Tenor:
Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 4 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Februar 2013 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und hinsichtlich des bei dem beteiligten Versorgungsträgers zu 4 bestehenden Anrechts des Ehemanns wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der von dem Ehemann bei dem Versorgungsträger .................................................. (Versicherungsnummer .........................) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziffer II. des Beschlusses vom 13. Februar 2013 aufrechterhalten.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: Ehefrau und Ehemann) haben am 16. Juni 1989 geheiratet. Auf den am 21. August 2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen die Ehe durch Beschluss vom 13. Februar 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei hat es u.a. ein Anrecht des Ehemanns aus einer privaten Rentenversicherung bei der ..........Versicherung zu Gunsten der Ehefrau im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 8. Oktober 2012 beträgt der auf die Ehezeit entfallende Kapitalwert der Versicherung 6.409 €. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert in Höhe von 3.204,50 € angegeben und beantragt, die externe Teilung durchzuführen, da die Wertgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten sei.
Mit ihrer Beschwerde macht die ...... Versicherung geltend, dass die Ansprüche aus der betroffenen Versicherung mit Wirkung vom 9. September 2002 an die E..... V............... in M..........abgetreten seien. Eine externe Teilung sei nicht möglich, da nur die Zessionarin über den Vertrag verfügen könne.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der ....... Versicherung.
Sie bestreitet die Abtretung. Sofern die Versicherung nur sicherungshalber abgetreten worden sei, stehe das einer Berücksichtigung im Versorgungsausgleich nicht entgegen. Der Ehemann habe in diesem Falle seine Rechte nicht endgültig aufgegeben und sei nicht gehindert, die gesicherte Forderung auf andere Weise zu tilgen.
Auf die vom Versorgungsträger vorgelegte Abtretungserklärung vom 07.06.2002 wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 FamFG, da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
II.
Die auf das Anrecht des Ehemanns bei der ....... Versicherung beschränkte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 226 FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei der in Rede stehenden Versorgung des Ehemanns handelt es sich um ein Anrecht der privaten Altersvorsorge, welches gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung unterfällt, auch wenn es - wie sich aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 7. Juni 2002 ergibt - zur Sicherung einer Forderung der E........ V .......... gegen den Ehemann abgetreten ist. Dem Ausgleich steht eine fehlende Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG nicht entgegen. Nach den Entscheidungen des BGH vom 6. April 2011 (XII ZB 89/08) und 7. August 2013 (XII ZB 673/12), denen sich der Senat anschließt, gehört auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat. Durch die Sicherungsabrede wird das Recht des bezugsberechtigten Ehegatten selbst nicht in Frage gestellt, es tritt nur hinter das Recht des Zessionars zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013, juris Rn. 14). Der Versicherungsnehmer ist trotz Sicherungsabrede nicht gehindert, das ihm verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGH, aaO., juris Rn. 16 m.w.N.). Das entspricht im Wesentlichen einer internen Teilung im Versorgungsausgleich: Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem gleichzeitig der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung zu übertragen ist, soweit er an die Stelle des ausgleichspflichtigen Ehegatten einrückt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht über eine interne Teilung des Anrechts, sondern über eine externe zu entscheiden. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Der von dem Versorgungsträger mitgeteilte Ausgleichswert von 3.204 € übersteigt 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht (Bezugsgröße am Ende der Ehezeit: 2.625 €; davon 240 %: 6.300 €).
Über den externen Ausgleich einer sicherungshalber abgetretenen Rentenversicherung hat der BGH noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Senats kommt ein externer Ausgleich des Anrechts bei der Scheidung wegen der nachstehenden strukturellen Unterschiede zu einem internen Ausgleich nicht in Betracht.
Bei dem internen Ausgleich bleiben die Rechte des Sicherungsnehmers unberührt. Der interne Ausgleich hängt deshalb - wie die rechtsgeschäftliche Übertragung des nachrangigen Bezugsrechts - nicht von der Zustimmung des Sicherungsnehmers ab und dieser ist auch nicht am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen (BGH, aaO., juris Rn. 18). Dagegen wird der externe Ausgleich nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG in der Weise vollzogen, dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählten Versorgungsträger zu zahlen hat. Durch die Auszahlung eines Teils des sicherungshalber abgetretenen Kapitals würde der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede verstoßen (vgl. Borth, FamRZ 2013, 837, 839) und es würde in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingegriffen werden. Der Sicherungsnehmer verlöre den vom Ausgleich betroffenen Teil seiner Sicherung. Der Versorgungsträger sähe sich möglicherweise Ansprüchen des Sicherungsnehmers ausgesetzt, weil er in Kenntnis der Abtretung Auszahlungen an einen Dritten geleistet hätte.
Der Ausgleich des Anrechts ist deshalb dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 1, 3, 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 FamGKG.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, da die Durchführung einer externen Teilung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.