Abschnitt 48 RiStBV - 48 Abschrift des Haftbefehls für den Beschuldigten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Um sicherzustellen, dass dem Beschuldigten so früh wie möglich eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt wird (vgl. § 114a Abs. 2 StPO), empfiehlt es sich, zusätzliche Abschriften des Haftbefehls bei den Akten bereitzuhalten.
(2) Wird eine bestimmte Polizeibehörde auf Grund eines Haftbefehls um die Festnahme des Beschuldigten ersucht, so ist dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls für den Beschuldigten beizufügen, wenn dies möglich ist.