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Abschnitt 7 VGO - 7. Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO):

  1. a)

    eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; beim Vollzug von Jugendstrafe drei Abschriften des vollständigen Urteils mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind;

  2. b)

    ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein soll.

Fehlende Unterlagen sind nachzufordern.

(2) Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, so ist die Einweisungsbehörde alsbald nach Vordruck 1 (Nichtstellung) zu verständigen. Hat die verurteilte Person die Strafe vier Monate nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.