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§ 19 NSchG - Fachgymnasium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Das Fachgymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung. Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II in den Schuljahrgängen 11 bis 13 unterrichtet. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen. Die Zielsetzung für den 11. Schuljahrgang ist es,

  1. 1.
    den Schülerinnen und Schülern mit ihren hinsichtlich der Allgemeinbildung unterschiedlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Grundlage für die folgenden beiden Schuljahrgänge zu vermitteln und
  2. 2.
    die Grundlagen in den berufsbezogenen Fächern zu legen.

Für die Schuljahrgänge 12 und 13 gilt § 11 Abs. 4 bis 9 entsprechend.